Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1028/2023
Urteil vom 21. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Üble Nachrede, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Mai 2023 (SB220210-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ in der Anklageschrift vom 8. Juni 2021 vor, er habe am 27. August 2020 in einer E-Mail an eine Rechtsanwältin auf Italienisch geschrieben, B.________ habe jahrelang schwere Straftaten gegen ihn begangen. Von dieser E-Mail habe B.________ am 25. September 2020 Kenntnis erhalten. Ferner habe A.________ am 9. September 2020 in einer E-Mail an B.________ auf Italienisch geschrieben, er sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und falscher Buchführung aus dem Verwaltungsrat der C.________ [Abkürzung für C.________ AG] abzuberufen. Durch die Äusserungen in den beiden E-Mails sei B.________ in seiner Ehre verletzt worden, was A.________ zumindest in Kauf genommen habe.
B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 11. Mai 2023 wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- sowie einer Busse von Fr. 4'000.-- und regelte die Kostenfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen:
1.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails vom 4. und 6. April 2023 sind nach Abschluss von Beweisverfahren und Parteiverhandlungen entstanden und damit als echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die beiden Dokumente vom März 2022 befinden sich soweit ersichtlich nicht bei den kantonalen Akten, womit es sich um unechte Noven handelt. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass das vorinstanzliche Urteil zu deren Einreichung Anlass gibt, und dies auch nicht ersichtlich ist, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 173 Ziff. 2 sowie Art. 177 StGB , indem sie seinen Antrag auf Einvernahme des Geschädigten abweise.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Befragung des Geschädigten erscheine nicht erforderlich, da der äussere Sachverhalt betreffend Versand der inkriminierten E-Mails unbestritten sei. Bezüglich des zentralen Punkts des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises sei nicht erkennbar, dass die Aussagen des Geschädigten von Relevanz sein könnten. Der Beschwerdeführer habe dies auch nicht geltend gemacht, sondern seinen Beweisantrag einzig damit begründet, dass die Befragung des Geschädigten für die Gesamtbeurteilung der Angelegenheit wesentlich sei und dieser Auskunft zu erteilen habe über die Ehrverletzungsangelegenheit aus dem Jahre 2000, bei welcher er (der Beschwerdeführer) obsiegt habe (Urteil S. 6).
2.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 57; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Recht, indem sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers letztlich mit der Begründung abweist, dieser habe weder geltend gemacht noch dargelegt, dass der Geschädigte zum zentralen Punkt des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises relevante Angaben machen könnte. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch nicht, Entsprechendes im Berufungsverfahren vorgebracht zu haben, sondern beschränkt sich darauf, dies vor Bundesgericht nachzuholen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG ).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Schuldsprüche und macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze Bundesrecht, indem sie davon ausgehe, er habe den Gutglaubensbeweis nicht erbracht.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, betreffend die E-Mail an die Rechtsanwältin vom 27. August 2020 sei der Tatbestand der üblen Nachrede und bezüglich der E-Mail an den Geschädigten vom 9. September 2020 sei der Tatbestand der Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. In beiden E-Mails habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten vorgeworfen, Straftaten begangen zu haben. Da der Vorwurf strafbaren Verhaltens entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffe und schon an sich ehrenrührig sei, erweise sich der Einwand, wonach er die angeklagten Äusserungen an den Geschädigten in dessen Funktion als CEO der C.________ AG, somit als Geschäftsmann gemacht habe, nicht stichhaltig. Auch eine Würdigung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens im gesamten Kontext der jeweiligen Mitteilung unter Berücksichtigung des stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten im Rahmen der Erbstreitigkeit ändere nichts daran, dass die Äusserungen ehrverletzend seien (Urteil S. 8 f.). Der Beschwerdeführer sei zum Entlastungsbeweis zuzulassen (Urteil S. 9 f.). Bezüglich des Vorwurfs strafbaren Verhaltens könne der Wahrheitsbeweis angesichts der Unschuldsvermutung grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden. Dieser Beweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Sein Vorbringen erschöpfe sich darin, dass der Geschädigte im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden sei, er wisse nicht warum. Damit habe der Beschwerdeführer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht (Urteil S. 12 f.). Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2015 rechtskräftig der üblen Nachrede und der Beschimpfung zum Nachteil des Geschädigten schuldig gesprochen worden, weshalb er sich der Problematik des Vorwurfs strafbaren Verhaltens habe bewusst sein müssen, was in die Beurteilung der Frage, ob er ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Behauptung jahrelangen strafbaren Verhaltens für wahr zu halten, einfliessen müsse. Sie prüft diese Frage in der Folge und gelangt hinsichtlich beider Anklagepunkte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Gutglaubensbeweis misslinge, weshalb er der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig zu sprechen sei (Urteil S. 13 ff.).
3.3.
3.3.1. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis).
3.3.2. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGE 77 IV 94 E. 1; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 177 StGB).
3.3.3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteile 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.4. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2 [das den Beschwerdeführer betrifft]; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).
3.4. Als unbegründet erweist sich zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle betreffend beider Anklagepunkte an einer ehrverletzenden Äusserung, da es sich um Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens des Geschädigten als CEO der Familiengesellschaft gehandelt habe. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich die sittliche Ehre, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeiten geäussert wird (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 mit Hinweisen; E. 3.3.4 hiervor). Demnach tangieren auch die vorliegend angeklagten Äusserungen des Beschwerdeführers, mit denen er den Geschädigten strafbarer Handlungen bezichtigt, nicht nur die berufliche Ehre des Geschädigten, sondern seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
3.5.
3.5.1. Hinsichtlich der E-Mail vom 27. August 2020 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer berufe sich darauf, der Geschädigte habe ihm Informationen über den Verbleib von Gemälden und den Zugang zu Dokumenten betreffend die Erbengemeinschaft verweigert und ein von ihm ausgesprochenes Hausrecht nicht beachtet. Darin sehe er jahrelange schwere Straftaten begründet. Die Vorinstanz erwägt, das bei den Akten liegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2018, das er angeblich an den Geschädigten, die Rechtsanwältin (Beiständin der gemeinsamen Mutter) und die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschickt habe, dessen Versand allerdings nicht bewiesen sei, sei nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass er am 27. August 2020 beim Verfassen der inkriminierten E-Mail an die Rechtsanwältin ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Behauptung schwerer Straftaten des Geschädigten in guten Treuen für wahr zu halten. Es sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, dass entsprechende Strafuntersuchungen gegen den Geschädigten betreffend Urkundenunterdrückung oder Hausfriedensbruchs am 27. August 2020 pendent gewesen wären oder gar eine entsprechende Anklageerhebung bevorgestanden hätte. In der E-Mail an die Rechtsanwältin als Beiständin seiner Mutter vom 27. August 2020 habe der Beschwerdeführer wie im Schreiben vom 14. November 2018 erneut festgehalten, ihm sei seit Jahren der Zutritt zur Familienwohnung und zu ihn betreffenden Dokumenten der Erbengemeinschaft verweigert worden, und er ersuche sie, ihm den freien Zugang dazu wieder zu verschaffen. Schliesslich folge der anklagegegenständliche Passus, dass die Behörden informiert worden seien, dass er gegenüber dem Geschädigten ein Hausverbot ausgesprochen habe, [recte: zumal] dieser seit Jahren ununterbrochen schwere Straftaten gegen ihn begangen habe wie [recte: sowie] schwere Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Daraus gehe klar hervor - so die Vorinstanz -, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten über den verweigerten Zugang zu den Räumlichkeiten der Familienwohnung und das Unterdrücken von Urkunden hinaus schwerer Straftaten bezichtigte. Für diese Bezichtigungen habe keinerlei Veranlassung bestanden, wäre es ihm nur darum gegangen, sich Zutritt zur Liegenschaft und zu den Unterlagen zu verschaffen, worum er die Beiständin seiner Mutter ersuchte. Bezüglich der E-Mail vom 27. August 2020 könne der Beschwerdeführer den Gutglaubensbeweis nicht erbringen (Urteil S. 13 ff.).
3.5.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Zu der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Beweise dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 14. November 2018, worin er bereits auf die Missstände aufmerksam gemacht und gegenüber dem Geschädigten ein Hausverbot ausgesprochen habe, auch tatsächlich an die Adressaten verschickt habe, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Damit ist letztlich nicht belegt, dass gegenüber dem Geschädigten tatsächlich ein Hausverbot bestand bzw. dieser davon wusste. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz ausführt, das Schreiben sei - wenn es denn verschickt worden sei - nicht geeignet darzulegen, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen sei, der Geschädigte habe schwere Straftaten begangen.
Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verlange faktisch den Wahrheitsbeweis, indem sie erwäge, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass Strafuntersuchungen gegen den Geschädigten wegen Urkundenunterdrückung oder Hausfriedensbruchs am 27. August 2020 hängig gewesen seien. Nach seinen eigenen Vorbringen war der Beschwerdeführer spätestens seit November 2018 der Ansicht, dass der Geschädigte sich der Unterdrückung von Urkunden und später auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Folglich wäre es naheliegend, dass er ein solches Verhalten zur Anzeige bringt, was wiederum ein Hinweis dafür gewesen wäre, dass er seine Anschuldigungen in guten Treuen für wahr hielt. So hielt er denn auch in seiner E-Mail vom 27. August 2020 fest, dass die Behörden (siehe die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die KESB) über das ausgesprochene Hausverbot informiert gewesen seien (vgl. kantonale Akten, act. 66/2). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen den Geschädigten hängig gewesen sei.
Schliesslich ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 27. August 2020 an die Rechtsanwältin den Geschädigten neben der Unterdrückung von Urkunden und des Hausfriedensbruchs - wobei zumindest letzterer von vornherein keine schwere Straftat ist - weiterer schwerer Straftaten bezichtigte. Zwar ist eine entsprechende Interpretation der fraglichen E-Mail nicht offensichtlich, jedoch auch in Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geradezu willkürlich. Die anklagegegenständliche Passage kann durchaus so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten neben dem in der E-Mail erwähnten angeblichen Unterdrücken von Urkunden und des Hausfriedensbruchs noch weitere (schwere) Straftaten unterstellt, die nicht näher umschrieben werden. Hierauf lässt insbesondere das von der Vorinstanz nicht wiedergegebene Wort "zumal" schliessen (vgl. kantonale Akten, act. 66/2). Damit verletzt die Vorinstanz weder Verfassungs- noch Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Gutglaubensbeweis nicht erbracht.
3.6.
3.6.1. Betreffend die E-Mail an den Geschädigten vom 9. September 2020 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Erbringung des Gutglaubensbeweises vorgebracht, der Geschädigte habe die Rechnung der D.________ AG entgegen der ausdrücklichen Verweigerung seiner Zustimmung aus dem Konto der Erbengemeinschaft bezahlen lassen wollen. Er (der Beschwerdeführer) sei der Überzeugung gewesen, dass dies ein unzulässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Er sei auch der festen Überzeugung gewesen, dass der Geschädigte gerade dabei sei, eine Fehlbuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, weil er vorgehabt habe, die auf die C.________ AG ausgestellte Rechnung der D.________ AG durch Dritte bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz erwägt, dass der Geschädigte sein Vorhaben, die fragliche Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, dem Beschwerdeführer mitteilte, worauf dieser dagegen remonstrierte, spreche gegen irgendwie geartete Machenschaften des Geschädigten. Hinzu komme, dass die Rechnung der Erbengemeinschaft bloss vorübergehend hätte belastet werden sollen bis zur Entscheidung des Gerichts über die definitive Kostentragung. Was die Bezahlung einer an eine Gesellschaft gerichteten Rechnung durch einen Dritten per se mit ungetreuer Geschäftsbesorgung oder falscher Buchführung zu tun habe, deren der Beschwerdeführer den Geschädigten bezichtigte, erhelle nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte eine Fehlbuchung vorzunehmen beabsichtigt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Bezüglich der E-Mail vom 9. September 2020 sei es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen, ernsthafte Gründe darzutun, welche ihm Anlass gegeben hätten, seine Behauptung ungetreuer Geschäftsbesorgung oder falscher Buchführung in guten Treuen für wahr zu halten. Da der Gutglaubensbeweis auch in diesem Punkt misslinge, sei der Beschwerdeführer der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen (Urteil S. 15 f.).
3.6.2. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen davon ausgeht, der Geschädigte habe die fragliche Rechnung tatsächlich durch die Erbengemeinschaft bezahlen lassen, während die Vorinstanz Entsprechendes nicht feststellt. Vielmehr spricht diese vom Vorhaben des Geschädigten, die Rechnung zu bezahlen. Weder belegt der Beschwerdeführer, dass der Geschädigte die Rechnung auch tatsächlich über das Konto der Erbengemeinschaft bezahlen liess, noch ergibt sich dies aus den Akten. Diesen ist gegenteilig zu entnehmen, dass der Geschädigte den Zahlungsauftrag aufgrund der Reaktion des Beschwerdeführers stornierte (kantonale Akten, act. 28 und Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 26). Soweit die Kritik des Beschwerdeführers auf einem von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt fusst, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
Angesichts des Umstands, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer trotz ihrer belasteten Beziehung über sein Vorhaben informierte und auch darlegte, dass das Geld nur vorübergehend durch die Erbengemeinschaft vorgestreckt werden soll, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt, seine Behauptung, der Geschädigte habe eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen, in guten Treuen für wahr zu halten. Ebenso wenig liegen mit der Vorinstanz Hinweise dafür vor, dass der Geschädigte vor hatte, eine Fehlbuchung vorzunehmen, bzw. der Beschwerdeführer hiervon in guten Treuen ausging. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei gestützt auf das italienische Strafrecht davon ausgegangen, der Geschädigte mache sich strafbar, ist ihm entgegen zu halten, dass er gemäss der Rechtsprechung hätte nachweisen müssen, dass er alle nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten, um den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Folglich hätte der Beschwerdeführer sich informieren müssen, ob das fragliche Verhalten des Geschädigten nach Schweizer Recht strafbar ist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum italienischen Recht ist daher nicht weiter einzugehen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seinen Verdacht zu überprüfen und abzuklären, ob die Bezahlung der Rechnung tatsächlich über das Konto der Erbengemeinschaft erfolgte sowie falsch verbucht wurde, und ob dies gegebenenfalls eine strafbare Handlung seitens des Geschädigten darstellt.
Insgesamt geht die Vorintanz zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ernsthafte Gründe dafür aufzuzeigen, die ihm Anlass gegeben hätten, seine Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Weder verfällt die Vorinstanz in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Gutglaubensbeweis nicht erbracht. Dass es sich um einen rein innerfamiliären E-Mail-Austausch handeln soll, ändert daran nichts. Auch ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil zwar kurz, setzt sich jedoch hinreichend mit den relevanten Vorbringen auseinander und zeigt die wesentlichen Überlegungen auf, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist sie - wie im Übrigen auch das Bundesgericht - nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).
3.7. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Schuldsprüche als rechtskonform.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und argumentiert, angesichts seines sehr leichten Verschuldens sei von einer Bestrafung abzusehen. Er habe nur von seinem Recht Gebraucht gemacht, seiner Mutter als Alleinaktionärin und damit letztlich Entscheidungsträgerin innerhalb der Familiengesellschaft über die jüngsten Handlungen des Geschädigten, die schon Jahre angedauert hätten, Mitteilung zu machen, damit diese die notwendigen Untersuchungen einleite und die erforderlichen Schlüsse mit Bezug auf den Geschädigten ziehe. Dies könne und dürfe nicht strafbar sein.
4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sowie deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Zunächst verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, indem sie hinsichtlich der üblen Nachrede von einem leichten und nicht sehr leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht. Dabei erwägt sie zu Recht, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens eine erhebliche Verletzung des Ehrgefühls darstellt. Ferner berücksichtigt sie auch hinreichend, dass die ehrverletzende Äusserung in einer E-Mail getätigt wurde, die sich an eine einzelne Person, die Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers, richtete, diese als Rechtsanwältin in Kenntnis der Erbstreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten in der Lage war, die inkriminierte Äusserung in einen Gesamtkontext einzuordnen, und sie kein Interesse an der Weiterverbreitung der ehrverletzenden Äusserung hatte, weshalb die Gefahr, dass weitere Kreise davon Kenntnis erhalten könnten, gering war (vgl. Urteil S. 16 f.; Beschwerde S. 20). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und ohne unmittelbare Provokation oder zeitliche Dringlichkeit gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dies sei willkürlich, da eine jahrelange Provokation und auch eine zeitliche Dringlichkeit vorliege (Beschwerde S. 21), ist ihm mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Verhalten des Geschädigten, das er gegenüber der Beiständin kritisieren und diese zum Einschreiten bewegen wollte, sachlich darzulegen. Auch berücksichtigt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers genügend, dass die Äusserung vor dem Hintergrund einer sehr belasteten familiären Situation und einer strittigen erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, die von den beiden Brüdern (Beschwerdeführer und Geschädigter) erbittert geführt wird, und der Beschwerdeführer bei der Beiständin seiner Mutter um Hilfe ersuchen wollte. Diesen Umständen trägt die Vorinstanz mit der hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen Rechnung (Urteil S. 17).
4.3.2. Betreffend die Beschimpfung berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass es sich beim geäusserten Vorwurf des strafbaren Verhaltens um eine erhebliche Verletzung der Ehre handelt, die aus nichtigem Anlass erfolgte, da der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, der Geschädigte bezahle eine Rechnung zu Unrecht aus einem Konto der Erbengemeinschaft. Soweit der Beschwerdeführer diese Einschätzung als unhaltbar bezeichnet, da der Geschädigte eine an eine andere Rechnungsempfängerin adressierte Rechnung ohne Zustimmung aus dem Konto der Erbengemeinschaft bezahlt habe, weicht er wiederum vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (vgl. E. 3.6.2; Beschwerde S. 21 f.). Auch berücksichtigt die Vorinstanz den Hintergrund des familiären Konflikts bzw. der Erbschaftsstreitigkeit und die damit verbundene psychische Belastung des Beschwerdeführers hinreichend verschuldensmindernd. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und aus Ärger darüber gehandelt, dass der Geschädigte beabsichtigt habe, eine Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt keine Ermessensüberschreitung seitens der Vorinstanz erkennen, womit ihr Schluss, das Verschulden wiege leicht, nicht zu kritisieren ist. Gleiches gilt für die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um fünf Tage (vgl. Urteil S. 17 f.).
4.3.3. Im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zutreffend als neutral und sein Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt zu Recht nicht merklich strafmindernd. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist es keineswegs "absolut unverhältnismässig und unhaltbar" (Beschwerde S. 23), wenn die Vorinstanz den Umstand, dass er bereits am 9. Dezember 2015 wegen mehrfacher übler Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil des Geschädigten verurteilt wurde, im Umfang von fünf Tagessätzen straferhöhend wertet. Dabei zieht die Vorinstanz die Tatsache, dass damals von einer Bestrafung abgesehen wurde, in ihre Beurteilung ein, und gibt zu Recht zu bedenken, der Beschwerdeführer habe durch die Verurteilung insofern sensibilisiert und gewarnt sein müssen, dass er sich mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegenüber seinem Bruder allenfalls selbst in strafrechtlich relevanter Weise verhielt (Urteil S. 18 f.).
4.3.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet. Die von ihr ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- und die (Verbindungs-) Busse von Fr. 4'000.-- halten sich im Rahmen ihres sachrichterlichen Ermessens und erweisen sich als bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres