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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_137/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, versuchter Betrug, Unterlassung der Buchführung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2023 (4M 22 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 stellte das Kantonsgericht Luzern die Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 21. Mai 2021 bezüglich der wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Misswirtschaft ergangenen Schuldsprüche fest. Ferner sprach es den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs, des versuchten Betrugs und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Schliesslich sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-schwerdegegnerin.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Ausgleichskasse Luzern und der Suva, des versuchten Betruges zum Nachteil der IV-Luzern und der Unterlassung der Buchführung. Dabei rügt er eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes in dubio pro reo und (zumindest sinngemäss) eine falsche Rechtsanwendung.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.2). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen oder aber die Rechtsanwendung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
3.1. Betreffend den wegen mehrfachen Betrugs ergangenen Schuldspruch macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, bei den fiktiven Rechnungen handle es sich um plumpe bzw. dilettantische Fälschungen. Dies sei von der Vorinstanz nicht gehört und nicht gehörig gewürdigt worden, bzw. hätten die gefälschten Rechnungen einer "gehörigen Untersuchung" unterzogen werden müssen. Das objektive Tatbestandselement der Arglist sei folglich nicht erfüllt.  
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit seinem Einwand auseinander, respektive legt sie dar, weshalb sie auf diesen nicht weiter eingeht. Konkret erachtet sie es als erstellt, dass die Suva und die Ausgleichskasse Luzern bereits durch die im Januar 2016 und 2017 erfolgten falschen Lohnmeldungen und damit unabhängig von den fraglichen Rechnungen getäuscht worden sind. Letztere seien erst im Rahmen der von der Suva im Mai 2018 durchgeführten Betriebsrevision angefertigt worden (angefochtenes Urteil S. 29). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht erkennbar. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Kritik zu wiederholen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für seine (implizit) vorgebrachte Rüge einer falschen rechtlichen Würdigung die Frage der Arglist betreffend, da diese auf einem von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt beruht (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.2. Betreffend den wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der IV-Luzern ergangenen Schuldspruch macht der Beschwerdeführer geltend, die fraglichen Angaben nicht selbst gemacht bzw. nicht gewusst zu haben, was in den Formularen festgehalten worden sei. Folglich habe er weder arglistig noch mit Bereicherungsabsicht handeln können.  
Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie es in sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IV den seit Januar 2018 bezogenen Lohn von monatlich Fr. 1'500.-- nicht offen gelegt und weshalb er dies zu verantworten hat. Damit einhergehend ebenso, weshalb er weder mit seinem Hinweis darauf, die erforderlichen Dokumente nicht selbst ausgefüllt zu haben, noch mit seinem Einwand fehlender Deutschkenntnisse zu hören ist. Mithin habe er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der angeblich von einer Drittperson gemachten Angaben bestätigt und liege es in seiner Verantwortung, sich sowohl über den Inhalt der von der IV zugestellten Dokumente als auch über seine (von einem Dritten) gemachten Angaben vor der Unterzeichnung Gewähr zu verschaffen. Die Fragen seien zudem derart einfach und klar formuliert, dass er - spätestens bei Unterzeichnung des Fragebogens - die Falschangaben hätte erkennen können und auch erkannt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. BGG) genügenden Weise auseinander, sondern wiederholt seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Darauf ist wiederum nicht weiter einzugehen. Folglich hat als erstellt zu gelten (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass er Kenntnis von den unrichtigen Angaben hatte, womit seiner (implizit) vorgebrachten Rüge einer falschen rechtlichen Würdigung der Boden entzogen ist. Ebenso ins Leere geht sein Einwand, der "point of no return" sei noch nicht erreicht gewesen. Auch dieser basiert auf einer Sachverhaltsvariante, die von den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweicht. 
 
3.3. Im Kontext mit dem wegen Unterlassung der Buchführung ergangenen Schuldspruch will der Beschwerdeführer schliesslich davon ausgegangen sein, dass die B.________Treuhand auch noch die [ab dem Jahr 2018] laufenden Geschäfte betreuen würde. Dementsprechend habe er sich nicht um die Mandatierung eines anderen Unternehmens zwecks Führung der Geschäftsbücher bemüht und folglich auch nicht vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob sein Vorsatz auf die Verschleierung der Vermögensverhältnisse gerichtet gewesen sei.  
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass C.________ nach mündlich erfolgter Kündigung die Geschäfte ab dem Jahr 2018 nicht mehr betreute, was "mit Wissen und Willen" des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei. Die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Erwägungen sind einlässlich und nachvollziehbar (vgl. angefochtenes Urteil S. 38). Wiederum unterlässt es der Beschwerdeführer, mit seiner Kritik an diesen anzusetzen respektive begnügt er sich mit dem Hinweis, vom Gegenteil ausgegangen zu sein (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend stellt er nicht in Abrede, um die Pflicht zur Buchführung gewusst zu haben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie daraus schliesst, er habe zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass ohne Buchhaltung die finanzielle Situation der Gesellschaft rückwirkend kaum mehr nachvollziehbar sein und so verschleiert werden würde, vermag er nicht darzutun. Hierfür genügt sein blosser Einwand einer mangelnden Abklärung seiner Verschleierungsabsicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung und deren Anordnung im Schengener Informationssystem (SIS) wendet, tut er dies lediglich mit Blick auf die beantragte aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, mithin mit der Begründung, den im bundesgerichtlichen Verfahren zu fällenden Entscheid in der Schweiz abwarten zu wollen. Da einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetztes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt Buchstabe D), ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Vorinstanz gelangt richtigerweise zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz legt weiter dar, dass und weshalb eine Landesverweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in seinen Anspruch auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt und sie folglich von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausgeht.  
Konkret erwägt sie, dass der im Urteilszeitpunkt 48 Jahre alte Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nordmazedonien verbracht hat, er aber bereits seit 26 Jahren in der Schweiz lebt, nachdem er im Rahmen des Familiennachzuges im Jahr 1997 im Alter vom 22 Jahren zu seiner Ehefrau in die Schweiz gekommen war. Die vier gemeinsamen Kinder sind in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen und verfügen, wie ihre Mutter, über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die beiden älteren Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig, während die beiden jüngeren ________ und ________e 13 und 16 Jahre alt sind. ________e hat ihre obligatorische Schulzeit abgeschlossen und absolviert aktuell eine Praktikum in der Kinderbetreuung. Damit einhergehend berücksichtigt die Vorinstanz, dass die erstmalige Berufswahl eine prägende Entscheidung darstellt. ________ befindet sich in der sechsten Primarklasse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Jahr 1990 mit 15 Jahren eingereist. Auch sie stammt aus Nordmazedonien. Ihre Familie und Angehörigen leben ebenfalls in der Schweiz. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass eine Ausreise nach Mazedonienen weder den beiden minderjährigen Kindern noch der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist. Da durch eine Landesverweisung das intakte Familienverhältnis nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten werden könne, erachtet sie den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK als betroffen. 
 
4.2.3. In der Folge nimmt die Vorinstanz richtigerweise eine sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientierende Interessenabwägung vor.  
Unter Miteinbezug seiner familiären Situation (vgl. oben E. 4.2.2) und dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 26 Jahren in der Schweiz lebt, erwägt sie, dass einer Landesverweisung seine erheblichen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberstehen. Diesen wiederum stehe das wegen der mehrfachen Tatbegehung und der sich während Jahren wiederholenden Delinquenz als hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber. Damit einhergehend berücksichtigt sie die vom Beschwerdeführer begangenen (Anlass-) Delikte, das ausgefällte Strafmass von 21 Monaten und das damit einhergehende, im unteren bis mittleren Bereich anzusiedelnde Verschulden. Im Weiteren, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2018 bereits mehrfach wegen (grober) Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie einmalig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt und er mit insgesamt sieben, wegen SVG-Widerhandlungen und wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausgefällten Bussen im Betrag zwischen Fr. 60.-- und Fr. 1'200.-- bestraft worden ist. Daraus schliesst sie auf ein vom Beschwerdeführer ausgehendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und weist schliesslich auf die per 31. Januar 2019 ausgesprochene, ausländerrechtliche Verwarnung hin. 
Im Weiteren geht die Vorinstanz davon aus und bezieht in ihre Interessenabwägung mit ein, dass der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial integriert, respektive ihm die wirtschaftliche Integration in der Schweiz weitgehend nicht gelungen ist und er nur gebrochen Deutsch spricht. Hinsichtlich seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen erwägt sie - u.a. mit Hinweis auf die Universitätsklinik in der Hauptstadt Skopje - dass eine entsprechende Behandlung auch in seinem Heimatland gewährleistet ist. Mit Blick auf die Wiedereingliederung in seinem Heimatland geht sie davon aus, dass eine solche in Anbetracht seines Alters, seiner beruflichen Situation und langen Abwesenheit zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, er mit seinen dort lebenden Eltern und Brüdern aber über ein soziales Auffangnetz verfügt, er fliessend albanisch spricht und auch mit der dortigen Kultur vertraut ist, nachdem er 22 Jahre seines Lebens dort verbracht hat. Damit erkennt die Vorinstanz hinsichtlich der beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner aktuellen Situation in der Schweiz keine ernstlichen Nachteile, die ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien erheblich erschweren und erachtet es folglich als problemlos möglich, dass er in Nordmazedonien sowohl beruflich als auch sozial Fuss fassen kann, woran praxisgemäss auch eine schwierigere Wirtschaftslage im Heimatland nichts zu ändern vermöge. Die Vorinstanz folgert, dass damit die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
4.2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Vorbringen erschöpfen sich in rein appellatorischen Ausführungen, mit denen er auf einzelne Aspekte seiner privaten Interessen und jene seiner Kinder verweist, um im Ergebnis die eigene Wertung seiner privaten Interessen und derjenigen seiner Familie über jene der Vorinstanz zu stellen. Dies genügt nicht um aufzuzeigen, dass und inwieweit die Vorinstanz seine in familiärer Hinsicht (gewichtigen) Interessen in der Interessenabwägung falsch gewichtet hat, respektive die vorinstanzliche Interessenabwägung zu Unrecht zu seinen Ungunsten ausgefallen ist und damit Art. 8 Ziffer 2 EMRK verletzt. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nichts anderes gilt, wenn er den vorinstanzlichen Feststellungen seine nicht weiter begründete Sicht der Dinge gegenüberstellt. So, wenn er sich mit der blossen Behauptung begnügt, in Nordmazedonien über kein "Umfeld" zu verfügen oder aber er sich entgegen der Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ohne sich im Ansatz mit deren diesbezüglichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, des ausgefällten Strafmasses, seiner sich über Jahre fortsetzenden Delinquenz und nicht erkennbaren Einsicht ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine vom Beschwerdeführer (weiterhin) ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen hätte.  
Festzuhalten bleibt, dass kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung bildet, wenn ein straffällig gewordener Ausländer mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung in der Schweiz lebt (BGE 139 I 145 E. 2.3). Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.4; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.3.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). 
Vorliegend wird die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zweifelsohne eine einschneidende Zäsur für das Familienleben mit sich bringen. Hiervon geht denn auch die Vorinstanz aus, wenn sie erwägt, das intakte Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern könne durch dessen Landesverweisung nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 54). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als ihm die Pflege des Familienlebens und damit einhergehend die Teilnahme an der Entwicklung seiner beiden minderjährigen Kinder und deren Unterstützung durch die Landesverweisung zwar erschwert, entgegen seinen Ausführungen indes nicht verunmöglicht wird. Die beiden minderjährigen Kinder befinden sich mit 13 und 16 Jahren in einem Alter, das es ihnen erlaubt, den Kontakt zum Vater (selbstständig) mittels moderner Kommunikationsmittel und auch mittels Besuchen und Ferienaufenthalten in dessen Heimatland wahrzunehmen, womit das Familienleben - wenn auch unter anders gelagerten Vorzeichen - aufrechterhalten und so dem Anspruch auf Familienleben Rechnung getragen werden kann. Dies gilt umso mehr für die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers, zu denen gemäss den unbestritten geblieben vorinstanzlichen Feststellungen zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bloss pauschal erhobenen, einzelne (familiäre) Aspekte betreffenden Kritik nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz seine in familiärer Hinsicht (gewichtigen) Interessen falsch gewichtet hat respektive die Interessenabwägung rechtsfehlerhaft ist. 
 
4.3. Betreffend die Ausschreibung im Schengener Informationssystem hat das Bundesgericht die Voraussetzungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Der Tatbestand des Betruges sieht im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor und es ergibt sich aus den obigen Feststellungen, dass vom Beschwerdeführer eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz erwägt schliesslich zu recht, dass der Beschwerdeführer eine damit einhergehende, zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit in Kauf zu nehmen hat. Zudem gilt diese Einschränkung entgegen seinen Ausführungen nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 147 IV 340 E. 4.10; Urteil 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2).  
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger