Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_265/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung des (teil) bedingten Strafvollzugs, Widerruf; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. November 2023 (ST.2022.145/146-SK3).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. November 2023 stellte das Kantonsgericht St. Gallen im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 14. Juni 2022 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung in Anwendung von aArt. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB ein und sprach ihn vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht frei. Es verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher harter und mehrfacher Pornografie sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Den für zwei Geldstrafen gewährten bedingten Vollzug widerrief es. Ferner verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an.
Den Schuldsprüchen liegen zusammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde: Am 22. Februar 2020 übte A.________ mit einer Hand erheblichen Druck auf den Hals seiner Ehefrau aus, sodass sie fast keine Luft mehr bekam. Jeweils mindestens fünf Mal schlug er mit den Fäusten gegen ihr Gesicht sowie ihren Kopf und trat auf das am Boden liegende Opfer mit dem Fuss seitwärts gegen die Hüfte. Nach weiteren Tritten gegen den Körper schlug er mit einem 60 cm langen Schuhlöffel mindestens neun Mal gegen verschiedene Körperpartien seiner Ehefrau und stach mit einer ca. 30 cm langen Fleischgabel in ihre linke Schulter.
Im Weiteren besass A.________ im Jahr 2020 auf seinem Mobiltelefon ein Bild bzw. Sticker auf dem eine männliche Person ein Huhn penetriert. Er überliess dieses Bild zwei erwachsenen Kollegen und machte es zusammen mit weiteren pornografischen Bildern seinen beiden älteren, damals 12- bzw. 13-jährigen Söhnen zugänglich. Am 1. August 2020 versandte er zudem mehrere Bilder bzw. Sticker mit weicher Pornografie seinem ältesten Sohn.
Ferner konsumierte A.________ im Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis 22. Februar 2020 täglich Marihuana und bewahrte am 22. Februar 2020 0,5 Gramm sowie am 25. November 2020 3,29 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum an seinem Wohnort auf.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei vollständig, eventuell im Umfang von 14 Monaten, aufzuschieben und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen. Auf den Widerruf des für die beiden Geldstrafen aus den Jahren 2018 und 2019 gewährten bedingten Vollzuges sei zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um je die Hälfte zu verlängern. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventuell sei deren Dauer auf fünf Jahre herabzusetzen. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen. A.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen reicht eine Stellungnahme ohne Antrag in der Sache ein. A.________ verzichtet auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des (teil) bedingten Vollzuges und gegen den Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges zweier Vorstrafen.
1.1.
1.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
1.1.2. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; Urteil 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den (ganz oder teilweise) gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1 und E. 5.5.2; Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
1.1.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_72/2024 vom 25. März 2024 E. 3.1; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 2.1). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzuges abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
1.1.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen; zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. Urteile 6B_72/2024 vom 25. März 2024 E. 3.1; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.1.5. Dem Gericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (siehe BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
1.1.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose und begründet dies zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und habe mit den begangenen Vermögens-, Wirtschafts- und Strassenverkehrsdelikten eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt. Trotz laufender Probezeit hinsichtlich zweier Vorstrafen sei er erneut in mehreren Bereichen straffällig geworden, zuletzt gar in aggravierter Form einer versuchten schweren Körperverletzung. Er habe keine Reue und Einsicht gezeigt, sondern sein Verhalten bagatellisiert und die Schuld für die Eskalation des Streits seiner Ehefrau zugeschoben. Eine banale Auseinandersetzung wegen eines Feuerzeugs habe ihn in Rage gebracht und zu potenziell lebensgefährlichen Schlägen mit Fäusten und Gegenständen zum Nachteil seiner körperlich unterlegenen Ehefrau veranlasst. Es bestehe die konkrete Befürchtung, dass er erneut Körperverletzungsdelikte zu deren Nachteil begehe. Negativ ins Gewicht fielen zudem seine prekären finanziellen Verhältnisse, die in der Vergangenheit bereits zu Problemen in der Familie geführt hätten, und sein Marihuanakonsum, der sich, wie der Vorfall vom 22. Februar 2020 deutlich zeige, negativ auf sein Verhalten auswirke (Urteil E. IV.5c S. 29 f. mit Hinweis auch auf E. IV.4a S. 28).
1.2.2. In Bezug auf die Frage des Widerrufs führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich von der im Jahr 2013 ausgefällten unbedingt vollziehbaren Geldstrafe nicht abschrecken lassen, sondern habe sich im Zeitraum von Juli 2013 bis November 2014 und November 2014 bis August 2016 der mehrfachen Unterlassung der Buchführung sowie der mehrfachen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner schuldig gemacht und sei hierfür mit Strafbefehl vom 22. März 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt worden. Auch die mit den Strafbefehlen vom 5. Oktober 2018 und 8. März 2019 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 80 bzw. 65 Tagessätzen hätten keine abschreckende Wirkung entfaltet, werde doch der Beschwerdeführer vorliegend für Straftaten schuldig gesprochen, die er zwischen dem 22. Februar 2020 und 25. November 2020 begangen habe. Aufgrund seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit sei von einer Schlechtprognose auszugehen und ein Verzicht auf den Widerruf nicht angezeigt. Beide Geldstrafen seien demnach zu vollziehen (Urteil E. IV.8c S. 31).
1.3.
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.1.6). Dies ist etwa der Fall, wenn er der detailliert begründeten Darstellung der Vorinstanz, wonach er sein eigenes Verhalten bagatellisiert und seiner Ehefrau die Schuld an der Eskalation zugeschoben habe (vgl. Urteil E. III.3f/aa-dd S. 16-19), seine gegenteilige Sicht der Dinge gegenüberstellt (Beschwerde Ziff. 2.2 f. S. 6-8). Gleiches gilt, soweit er einzelne seiner Aussagen als Einsichts- und Reuebekundungen verstanden haben will (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 7).
1.3.2. Die Vorinstanz zeigt schlüssig auf, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht belastet ist, indem sie namentlich auf seine Vorstrafen, sein Bewährungsversagen (mehrfache Delinquenz während laufender Probezeiten), seine prekäre finanzielle Situation, seinen regelmässigen Betäubungsmittelkonsum und seine fehlende (echte) Einsicht und Reue hinweist (vgl. E. 1.2.1). Ohne ihr Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen, gelangt sie nachvollziehbar zur Einschätzung, dass die drohende Rückfallneigung keinen vollumfänglichen Strafaufschub zulässt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daran auch das Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe im Bereich der Gewaltdelinquenz nichts zu ändern. Die Verweigerung des vollbedingten Strafvollzuges erweist sich als rechtskonform.
1.3.3. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Strafvollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 14 Monaten aufzuschieben.
Obschon hier die Sanktion von 20 Monaten Freiheitsstrafe im Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 1 StGB liegt, lassen sich dem angefochtenen Entscheid weder im allgemeinen Teil zu den unterschiedlichen Strafvollzugsformen und deren Voraussetzungen noch in der darauf folgenden Prüfung des konkreten Einzelfalls Erwägungen zum teilbedingten Strafvollzug entnehmen (vgl. Urteil E. IV.5a-c S. 28-30). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob der bloss teilweise Vollzug der Strafe vorliegend ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht befasst. Wenn sie - unter Hinweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 - in ihrer Vernehmlassung festhält, es liege aufgrund der ausgewiesenen Schlechtprognose, und namentlich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit trotz unbedingter Sanktionen, auf der Hand, dass auch der teilweise Strafvollzug keine günstige Legalprognose erlaube, ist dies nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte die Frage des teilbedingten Strafvollzuges als gesetzliche Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub des Vollzuges einerseits und dem unbedingten Vollzug andererseits nicht ungeprüft lassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Fällt - wie vorliegend - die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht bzw. nicht zwingend, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat vielmehr auf einer "eigenständigen legalprognostischen Grundlage" zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs gestellte ungünstige Legalprognose ist somit nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzuges des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich bewähren, wieder auflebt (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweis). Ob und inwiefern dieser Mechanismus beim Beschwerdeführer greift, der sich noch nie mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sah und der gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug in den letzten zehn Jahren mit zwei unbedingten Geldstrafen von 15 bzw. 30 Tagessätzen sowie einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und zwei bedingten (Teil-) Zusatzstrafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) von 65 bzw. 70 Tagessätzen sanktioniert wurde, wird die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen und zu begründen haben. Der damit einhergehende Ermessensspielraum schliesst einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts aus (vgl. E. 1.1.5).
1.3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzuges der beiden Geldstrafen. Er moniert sinngemäss, die vorinstanzliche Annahme einer ungünstigen Prognose sei unhaltbar und deren Fehlen stehe nicht nur dem Vollzug der neuen Strafe, sondern auch dem Widerruf entgegen. Ferner macht er geltend, in die Prüfung der Bewährungsaussichten bei der Widerrufsfrage habe einzufliessen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werde. Werde die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise vollzogen, müsse eigens geprüft werden, ob vom Widerruf abgesehen werde könne. Eine solche Prüfung habe die Vorinstanz jedoch zu Unrecht unterlassen (Beschwerde Ziff. 4 S. 13 f.).
1.3.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insofern berechtigt, als sich diese gegen den letztgenannten Punkt richtet. Stellt sich - wie vorliegend - hinsichtlich mehrerer Strafen die Vollzugsfrage, können die Sanktionen in Wechselwirkung miteinander treten. Es ist deshalb zu prüfen, ob bzw. wie sich die einzelnen Sanktionsformen gegenseitig beeinflussen (vgl. hierzu auch E. 1.1.3). Die Vorinstanz bezieht indessen die Frage, wie sich der Vollzug - bzw. ein allfälliger Teilvollzug (vgl. E. 1.3.3) - der neuen und gegenüber der Geldstrafe deutlich eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe auswirkt, nicht in die Prüfung des Widerrufs ein und lässt damit ein massgebliches Prognosekriterium zu Unrecht ausser Acht. Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich gutzuheissen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neubeurteilung auch zu prüfen haben, welche Verbesserung der Legalprognose vom Vollzug oder allenfalls Teilvollzug der neuen Sanktion zu erwarten ist. Auf der Grundlage dieser Einschätzung sowie der von ihr bereits festgestellten weiteren Prognosekriterien wird sie entscheiden müssen, ob sich der vom Beschwerdeführer beantragte Verzicht auf den Widerruf rechtfertigt.
2.
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an.
2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 2.1.2).
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.3).
2.4.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5, 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; 6B_1104/2023 vom 19. März 2023 E. 1.4.5; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Gemäss der Vorinstanz reiste der Beschwerdeführer im Jahr 1992 im Alter von 5 Jahren von der Republik Kosovo in die Schweiz ein und lebte zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt seit knapp 32 Jahren hier. Aus seiner im Jahr 2005 geschlossenen Ehe mit B.________ gingen vier Kinder (geb. am www, xxx, yyy und zzz) hervor. In einer Gesamtbetrachtung billigt ihm die Vorinstanz trotz schlechter beruflicher und wirtschaftlicher Situation, intakten Resozialisierungschancen und fortbestehenden Kontakten im Heimatstaat vor allem aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der ebenfalls hier wohnhaften Ehefrau sowie vier Kinder einen schweren persönlichen Härtefall zu (Urteil E. V.3a-b S. 33-36).
2.5.2. Hinsichtlich der Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes (Urteil E. V.3a/aa-cc S. 33-35 und E. V.4b-d S. 38-44) :
Der Beschwerdeführer habe mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau eine massive Gefahr für deren Leben und damit für das höchste Rechtsgut geschaffen. Er werde wegen dieser Straftat sowie wegen mehrfacher harter und mehrfacher Pornografie zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Insgesamt habe er sich während seines 32-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht weniger als 19 Mal strafbar gemacht, womit er eindrücklich zeige, dass er nicht bereit sei, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Sein beruflicher Werdegang erweise sich als ausgesprochen durchzogen. Er habe zwar die obligatorische Schulausbildung absolviert, jedoch keinen Berufsabschluss erwerben und nicht für längere Zeit am selben Ort arbeiten können. Auffällig häufig sei er in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der von ihm geführten Unternehmen deliktisch in Erscheinung getreten (Verurteilungen wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege). Mittlerweile erziele er ein regelmässiges Einkommen als Angestellter, doch habe er seit November 2020 keine Zahlungen mehr an das Betreibungsamt zur Tilgung seiner Schulden geleistet, vielmehr seien diese weiter angestiegen und beliefen sich gemäss seinen Angaben auf aktuell ca. Fr. 200'000.--.
Der Beschwerdeführer habe die Katalogtat in Form einer erheblichen Gewaltausübung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen, wobei sein ältester Sohn den Streit miterlebt habe. Ferner habe er seinen beiden älteren Söhnen pornografisches Material zugänglich gemacht und anlässlich der Berufungsverhandlung aussereheliche Beziehungen eingeräumt. Vor diesem Hintergrund seien in Bezug auf das intakte Familienleben Fragezeichen zu setzen. Sofern die gewaltbetroffene Ehefrau nicht mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wolle, sei es ihr als kosovarische Staatsbürgerin, die hauptsächlich Albanisch spreche, erst aufgrund der Heirat in die Schweiz gekommen sei und deren Familie am Geburtsort des Beschwerdeführers ein kleines Haus besitze, zumutbar, jenem in den Kosovo zu folgen. Die beiden jüngeren Kinder seien gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter, während die beiden älteren Kinder knapp volljährig sein dürften, bis der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe verbüsst haben werde, sodass diese auch in der Schweiz bleiben und hier selbständig als Erwachsene leben könnten. Die Landesverweisung schränke deshalb die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder nicht in unzumutbarer Weise ein. Insgesamt sei angesichts seiner langjährigen und hartnäckigen Delinquenz sowie der Gefahr für erneute (Gewalt-) Delikte das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
2.6.
2.6.1. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz unterlasse es, die mit der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz gegebene Lebensprägung zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Beschwerde Ziff. 5.4 S. 16), ist dies nicht zutreffend.
Die Vorinstanz übersieht dieses Element nicht, sondern billigt dem Beschwerdeführer "vor allem aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz" (Urteil E. V.3b S. 36) einen schweren persönlichen Härtefall zu. Dass sie dieses rein quantitative Kriterium, welches keine Schlussfolgerung über den konkreten Grad der erreichten Integration erlaubt, in der darauf folgenden Interessenabwägung nicht erneut aufgreift, sondern stattdessen eine Bewertung seines Sozialverhaltens und seiner wirtschaftlichen sowie beruflichen Leistungen vornimmt, ist nicht zu beanstanden.
2.6.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gewichtung seiner früheren Straftaten und der Katalogtat. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen und verfalle in eine unsachliche Übertreibung, indem sie blosse Bagatellfälle und weit zurückliegende, teils sogar unter das Jugendstrafrecht fallende Vorstrafen zu seinen Ungunsten veranschlage, um ihm eine "hartnäckige Delinquenz" vorzuwerfen. Zugleich lasse sie ausser Acht, dass es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, denn er sei weder vor noch nach diesem Vorfall gegenüber seiner Ehefrau je übergriffig geworden und habe sich in der Folge wohlverhalten. Es könne ihm demzufolge nicht entgegengehalten werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, welche die Landesverweisung rechtfertige (Beschwerde Ziff. 5.2 S. 15 und Ziff. 5.10 S. 19 f.).
Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (vgl. Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6, je mit Hinweisen). Der Vorinstanz gereicht deshalb nicht zum Vorwurf, wenn sie im Rahmen der Gesamtwürdigung auch Vorstrafen in ihre Betrachtung miteinbezieht, die zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Delikte, die der Beschwerdeführer vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat und deshalb in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) fallen (vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweis; Urteil 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2).
Die Vorinstanz listet sämtliche aktenkundigen bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf (vgl. Urteil E. V.4c S. 41-43). Es trifft zu, dass unter den insgesamt 18 Einträgen auch mehrere Verurteilungen figurieren, die lediglich niedrige (Ordnungs-) Bussen nach sich zogen. Anders als dies die Darstellung des Beschwerdeführers nahelegt, erweisen sich die Widerhandlungen mit Bagatellcharakter indessen nicht als charakteristisch. In einer Gesamtschau zeigt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begehung der Katalogtat mit einer Vielzahl von Vergehen (u.a. grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Irreführung der Rechtspflege) sowie mehreren Verbrechen (Angriff, mehrfache Misswirtschaft, Betrug) in Erscheinung getreten ist, die sich gegen verschiedene (auch hochwertige) Rechtsgüter richteten. Vor diesem Hintergrund spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Bereitschaft bzw. Fähigkeit ab, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten und folgert zutreffend auf eine hartnäckige Unbelehrbarkeit sowie Delinquenz. Ebenso überzeugend begründet sie die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, indem sie - neben der kriminellen Vielseitigkeit des Beschwerdeführers - hervorhebt, wie schwerwiegend er die körperliche Integrität seiner Ehefrau gefährdete (vgl. Urteil E. IV.3a/bb S. 26 und E. V.4c S. 43). Zu keiner anderen Einschätzung führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2020 delinquiert hat, ist doch das von ihm seither gezeigte Wohlverhalten in Anbetracht der zu gewärtigenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der drohenden eingriffsintensiven Landesverweisung erheblich zu relativieren (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
2.6.3. Der Beschwerdeführer moniert (sinngemäss), die Risikoeinschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der drohenden (Gewalt-) Delinquenz sei überzogen. Diese verweigere ihm zu Unrecht den bedingten Strafvollzug. Seine Einwände gegen die Annahme einer Schlechtprognose stünden auch einer Landesverweisung entgegen (Beschwerde Ziff. 5.3 S. 16 und Ziff. 5.11 S. 20).
Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint die Legalprognose zu ungünstig, um den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufzuschieben (vgl. E. 1.3.2). Die Vorinstanz wird sich im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens mit der Frage zu befassen haben, ob dem Beschwerdeführer der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann (vgl. E. 1.3.3). Sofern sie zum Ergebnis gelangen sollte, dass den legalprognostischen Bedenken mit dem Vollzug eines Strafanteils von mindestens sechs und maximal zehn Monaten ausreichend Rechnung getragen werden kann, schmälert dies die öffentlichen Interessen nicht in einer Weise, dass diese mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gleichzusetzen wären oder von Letzteren sogar in den Hintergrund gedrängt würden. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; je mit Hinweisen). Gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung zu zählen ist, kann ausländerrechtlich bereits ein geringes Rückfallrisiko genügen. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 mit Hinweisen; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.
2.6.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Sein aktuell intaktes Familienleben stehe der Landesverweisung eindeutig entgegen.
Soweit er zur Begründung vorbringt, er verfüge in seinem Heimatland über kein tragfähiges soziales Umfeld und keine geschäftlichen Beziehungen (Beschwerde Ziff. 5.7 S. 18), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf kann nicht eingetreten werden (E. 1.1.6).
Im Weiteren macht er im Wesentlichen geltend, das von der Vorinstanz in Erwägung gezogene Szenario, wonach er für die Dauer der Landesverweisung eine Fern- sowie Ferienbeziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern pflegen könne, führe zu einer unzumutbaren Einschränkung seiner familiären Kontakte. Eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden (jüngeren) Kindern münde mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftliche Notlage für die gesamte Familie, denn in seinem Heimatland bestehe eine hohe Arbeitslosigkeit, von der auch er betroffen wäre (Beschwerde Ziff. 5.6 S. 17 und Ziff. 5.8 S. 18 f.).
Zutreffend stuft die Vorinstanz die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers im Kosovo als möglich bzw. intakt ein (vgl. Urteil E. V.3a/ee S. 35 und E. V.3b S. 36). Ein (allenfalls) günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib hier nicht zu begründen (vgl. Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.3; je mit Hinweis).
Hinsichtlich der familiären Situation blendet der Beschwerdeführer die zentrale Frage aus, ob es sich für seine Ehefrau als zumutbar erweist, ihm für die Dauer der Landesverweisung in den Heimatstaat zu folgen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass diese - in noch ausgeprägterem Ausmass als er selbst - mit der Kultur des Heimatlandes vertraut ist. Sie verfügt gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur über die kosovarische Staatsangehörigkeit, sondern verbrachte auch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatstaat, ehe sie zwecks Heirat in die Schweiz kam. Sie spricht ferner hauptsächlich Albanisch. Mit zwei Brüdern und den Eltern leben nach wie vor engste Verwandte im Heimatstaat (Urteil E. V.3b/bb S. 39 f.). Die Vorinstanz folgert aus diesen konkreten Gegebenheiten zutreffend, dass seiner Ehefrau ein Umzug in das gemeinsame Heimatland ohne Weiteres zumutbar ist.
Hinsichtlich der Frage, ob den gemeinsamen Kindern ein solcher Umzug zuzumuten ist, verweist die Vorinstanz auf deren Vertrautheit mit der albanischen Sprache: Gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben, unterhalten sich die Kinder mit ihrem Vater vor allem auf Albanisch und beherrschen diese Sprache genau so gut wie Deutsch (vgl. Urteil E. V.3a/dd S. 35 und E. V.4b/bb S. 40). Ferner erachtet die Vorinstanz die beiden jüngeren, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (14. November 2023) 81/2- bzw. 121/4-jährigen Kinder im gerade noch anpassungsfähigen Alter (vgl. 2.5.2 in fine). In Bezug auf die beiden älteren, damals 151/2- bzw. 163/4-jährigen Kinder weist sie - unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht zwingend gesamthaft zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die dem Vollzug der Landesverweisung vorausgeht - auf die nahende Volljährigkeit hin, welche ihnen in Zukunft erlaube, selbständig in der Schweiz zu leben (vgl. E. 2.5.2 in fine).
Ob ein (noch) anpassungsfähiges Alter hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder mit Blick auf die bereits hier absolvierten Schuljahre und die damit einhergehende Sozialisation angenommen werden kann bzw. ob sich die Zumutbarkeit eines Umzugs für die Kinder aus deren Vertrautheit mit der kosovarischen Kultur hinreichend erschliesst, ist fraglich ( vgl. zu den Kriterien insbesondere Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Ebenso ist in Frage gestellt, ob sich hinsichtlich der beiden älteren Kinder die Annahme der (nahenden) Volljährigkeit bzw. Selbständigkeit aufrechterhalten lässt, da sich die Vorinstanz - wie dargetan zu Unrecht (vgl. E. 1.3.3) - nicht mit der Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzuges befasst hat. Beide Fragen können indessen vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 2.7), hält die Landesverweisung - selbst wenn man (entgegen der Vorinstanz) mit Blick auf die Kindesinteressen von einer fehlenden Zumutbarkeit und demnach einer Trennung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den noch nicht volljährigen Kindern sowie der Ehefrau andererseits ausginge - einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.
2.7. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiegt mit Blick auf die begangene Katalogtat (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasst, übte der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass - aufgrund einer banalen Auseinandersetzung wegen eines Feuerzeugs - massive Gewalt (insbesondere Faustschläge gegen den Kopf und erheblichen Druck auf den Hals des Opfers) aus. Er schuf auf diese Weise (eventualvorsätzlich) eine hohe Gefahr für schwere Verletzungen (namentlich Hirnschäden) des höchsten Rechtsguts (Leib und Leben) (vgl. Urteil E. IV.3a/bb S. 26, E. V.4c S. 43 sowie vorstehend E. 2.5.2 und E. 2.6.2). Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1987 seit seinem fünften Altersjahr ununterbrochen in der Schweiz lebt, weist aber zu Recht auch darauf hin, dass er sprachlich und kulturell mit dem Heimatstaat nach wie vor verbunden ist und dort über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügt, was die Härte der Landesverweisung mindert (vgl. Urteil E. V.3a/dd f. S. 35 f. sowie E. V.4b/bb S. 40). Ferner zeigt sie anschaulich auf, dass er sich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht erfolgreich sozial und wirtschaftlich integrieren konnte. Er lebt in prekären finanziellen Verhältnissen, ist verschuldet und hat seit seiner Jugend eine Vielzahl von Delikten, darunter auch mehrere Verbrechen, begangen, womit er eine hartnäckige Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart (vgl. E. 2.5.2 und E. 2.6.2). Seine Delinquenz erreichte in jüngerer Vergangenheit insofern eine neue Dimension, als sich diese gegen Mitglieder seiner eigenen Familie richtete. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, beging der Beschwerdeführer die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau und machte er seinen älteren, zum Tatzeitpunkt 12- bzw. 13-jährigen Söhnen Bildmaterial mit harter Pornografie zugänglich (vgl. E. 2.5.2). Die Vorinstanz konstatiert zu Recht, dass beim Beschwerdeführer keine Kehrtwende auszumachen ist, mithin die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebannt ist. Überzeugend verneint sie eine gute Legalprognose und stellt in deliktischer Hinsicht aufgrund der im sozialen Nahraum begangenen gewalttätigen Katalogtat eine Aggravation fest (vgl. E. 1.2.1 und E. 1.3.2). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz - selbst bei der Annahme einer familiären Trennung bzw. einer stark eingeschränkten Weiterführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel, Ferienbesuche der Ehefrau und Kinder sowie allenfalls bewilligungsfähige Kurzaufenthalte - die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig und ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtmässig.
2.8.
2.8.1. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Dauer der Landesverweisung sei auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren herabzusetzen. Er bringt vor, die Gefahr, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgrund der Landesverweisung einen irreparablen Schaden nehme, werde auf diese Weise möglichst gering gehalten (Beschwerde Ziff. 6 S. 20).
2.8.2. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.8.3. Die Vorinstanz erwägt, dass sie unter Berücksichtigung des Verschuldens und der (die öffentlichen Interessen nicht überwiegenden, aber dennoch vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen erachte (Urteil E. V.5b S. 44). Sie berücksichtigt die massgeblichen Beurteilungskriterien und setzt die Dauer im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (Art. 66a Abs. 1 StGB: 5-15 Jahre) fest. Der Beschwerdeführer hält dem einzig seine privaten Interessen entgegen. Mit dem Sicherungsinteresse als wesentlichen Bemessungsfaktor setzt er sich hingegen zu Unrecht nicht auseinander. Die angeordnete Massnahmendauer von sieben Jahren liegt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton St. Gallen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. November 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt.
4.
Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Noser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker