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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_629/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Härtefall, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Juni 2024 (STBER.2022.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ mit Urteil vom 24. Juni 2024 der versuchten Vergewaltigung schuldig (Ziff. 1) und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Ziff. 2). Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Ziff. 3 und 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2024 seien aufzuheben. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS anstrebt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung und macht zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Zudem verletze die Vorinstanz Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.  
 
2.2. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Sie erwägt, der türkische Beschwerdeführer mit Jahrgang 1960 sei im Jahr 2002 im Alter von 41 Jahren aus der Türkei in die Schweiz eingereist, um seine jetzige Ehefrau zu heiraten. Ihm sei aufgrund seiner Ehefrau Asyl gewährt worden. Seit 2007 besitze er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe der beiden sei im Jahr 2016 geschieden worden; im Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer gut zweieinhalb Jahre von seiner Ehefrau geschieden gewesen. Die Wiederverheiratung sei am 2. September 2019 erfolgt, wenige Wochen nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall und mithin während des laufenden Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung. Die Vorinstanz bezeichnet die Wiederverheiratung nach Eröffnung des Strafverfahrens vor diesem Hintergrund als reine Zweckehe, die einer Landesverweisung in keiner Weise entgegenstehe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland Türkei insgesamt 13 Jahre zur Schule gegangen und habe anschliessend den Beruf des Schweissers ausgeübt. Danach habe er unter anderem in einer Textilfabrik, in der Verwaltung der Ingenieurkammer sowie als Landwirt gearbeitet. Gemäss Angaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Olten aus dem Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in einer Reinigungsfirma tätig gewesen. Aus den Akten gehe hervor, dass er dieser Erwerbstätigkeit mindestens bis 2007 weiterhin nachgegangen sei. In den Verlängerungsgesuchen aus dem Jahr 2014 und 2019 habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, erwerbslos bzw. arbeitslos und auf Stellensuche zu sein. Seit anfangs 2024 beziehe der Beschwerdeführer vorzeitig die AHV-Rente, seine Ehefrau beziehe eine IV-Rente. 
Mit Blick auf eine mögliche Wiedereingliederung in der Türkei erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine lebensprägenden Jahre in der Türkei verbracht und spreche nicht gut Deutsch. Mehrere enge Verwandte würden in der Türkei leben, sodass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Zu seiner Integration in der Schweiz führt die Vorinstanz weiter aus, er sei weder sozial noch wirtschaftlich in irgendeiner Art und Weise integriert. Für ihn spreche lediglich die nunmehr lange Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB schuldig gesprochen. Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.3 oben; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5).  
 
2.3.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Härtefallprüfung lediglich mit Blick auf seine familiäre Situation bzw. seine Ehe. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner Integration in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer, seine Sprachkenntnisse, seinen Gesundheitszustand und eine mögliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland Türkei geht er in seiner Beschwerde nicht ein. Damit vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist grundsätzlich nicht einzugehen.  
Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 BGG indes nach den massgeblichen Kriterien und verneint einen solchen zu Recht. Wie sie hervorhebt, kam der Beschwerdeführer erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz, womit er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland, der Türkei, verbracht hat. Er lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Eine lange Aufenthaltsdauer alleine führt indes nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist ein solcher anhand der gängigen Integrationskriterien zu prüfen (vgl. Art. 146 IV 105 E. 3.4.4). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nur schlecht integriert, spricht nur leidlich deutsch und es ist nicht aktenkundig, über welche familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen er in der Schweiz verfügt. Ebenso ist gemäss Ausführungen der Vorinstanz eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich - gemäss ihren verbindlichen Feststellungen leben mehrere enge Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei - und steht auch sein Gesundheitszustand - die Herzprobleme sowie seine früheren psychischen Probleme liessen sich in der Türkei ohne Weiteres behandeln - einer Landesverweisung nicht entgegen. 
 
2.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK auch mit Bezug auf das Verhältnis zu seiner Ehefrau bzw. seine familiäre Situation verneinen. Die Vorinstanz bezeichnet die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau als "reine Zweckehe" und betrachtet den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht als betroffen. Sie stützt sich dabei auf ihre Feststellungen mit Bezug auf den Verlauf der Ehe, die Scheidung, die Wiederverheiratung und den Umstand, dass Letztere nur wenige Wochen nach dem hier zu beurteilenden Vorfall und mithin während des laufenden Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung einer Bekannten stattfand. Überdies führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin mehrfach seine Liebe gestanden, die Diagnose seiner Ehefrau habe er erst von der Privatklägerin erfahren. Ein Vorwurf von Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich.  
Der Beschwerdeführer bringt zu seiner familiären Situation lediglich vor, durch eine Landesverweisung werde er zwangsweise von seiner Ehefrau getrennt und könne seine Ehe nicht mehr weiterführen. Der blosse Umstand, dass eine Landesverweisung zu einer allfälligen Trennung der Ehegatten führen könnte, steht deren Anordnung nicht entgegen, wie der Beschwerdeführer gleich selber einräumt. Er führt weiter aus, seine Ehefrau sei Asylantin und sei als Flüchtling anerkannt worden. Sie sei in einem Gesundheitszustand, in dem sie nicht in die Türkei reisen könne, um ihren Mann zu begleiten. Sie sei schwer pflegebedürftig und müsste für den Fall, dass er aus der Schweiz ausgewiesen würde, in einem Heim untergebracht werden; dies auf teure Kosten der Öffentlichkeit. Er kümmere sich vollumfänglich um sie. Dies sei im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden. Diese Ausführungen erweisen sich grösstenteils als lediglich eigene Sicht der Dinge, nicht jedoch als begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Wenn er zudem lediglich behauptet, die Betreuung sei praktisch nur durch ihn gewährleistet, so findet dies im vorinstanzlichen Urteil keine Stütze; eine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer indes nicht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Hinzu kommt, dass er sich mit Bezug auf den Gesundheitszustand seiner Frau selber in Widersprüche verstrickt, indem er einerseits ausführt, im vorliegenden Fall wäre es unter normalen Umständen der Ehefrau sogar zumutbar, ihren Ehemann in die Türkei zu begleiten, andererseits aber geltend macht, ihr Gesundheitszustand lasse eine Reise in die Türkei nicht zu. Inwieweit die Vorinstanz seine familiäre Situation bzw. diejenige seiner Ehefrau ungenügend festgestellt bzw. in die Härtefallprüfung habe einfliessen lassen, ist weder ersichtlich noch begründet dargetan. Soweit er sich überdies auf ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 12. August 2024 stützt, welches die langjährige Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bestätige, ist darauf nicht einzugehen. Es handelt sich um ein unbeachtliches echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Schliesslich gilt, selbst wenn das Verhältnis in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine türkische Ehefrau zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung um die drohende Landesverweisung wussten (vgl. oben E. 2.3.5). Auch diesbezüglich enthält die Beschwerde keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun, inwieweit die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK zu Unrecht verneint. Die Dauer der Massnahme wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Damit verletzt die Vorinstanz im Ergebnis mit der Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren weder Bundes- noch Völkerrecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb