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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_57/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Mai 2024 (7B_422/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_422/2024 vom 29. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf eine am 4. April 2024 erhobene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 19. Februar 2024 betreffend Entsiegelung nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. September 2024 erklärt A.________, Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024 zu erheben. Er beantragt, das Urteil des Bundesgerichts sei aufzuheben und es sei ein Beschwerdeverfahren ohne Beteiligung von Bundesrichter Hurni und Bundesrichterin Koch fortzuführen und es seien seine Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 4. April 2024 gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil 7B_422/2024 sei in Revision zu ziehen, weil das Urteil einerseits unter Verletzung der Vorschriften für die ordnungsgemässe Besetzung des Spruchkörpers ergangen sei, andererseits sei das Urteil nicht durch unparteiische und unbefangene Richter gefällt worden. Er beruft sich damit auf Art. 121 lit. a BGG.  
 
2.2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein aber keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1).  
 
2.3. Der Gesuchsteller behauptet, es lägen Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Zur Begründung führt er aus, das der Entsiegelung zugrunde liegende Strafverfahren gegen ihn sei Folge einer "Mobbing-Kampagne" von zahlreichen Personen aus der bernischen "Justiz". Das angefochtene Urteil trage die Handschrift der damaligen "Mobbing-Kampagne" und zufälligerweise seien zwei ehemalige bernische Richter am Urteil beteiligt, wovon der eine "einer der Hauptakteur" des Mobbings gewesen sei. Damit sei ein Ausstandsgrund belegt und das angefochtene Urteil sei unter Ausschluss der Bundesrichter Hurni und Koch in Revision zu ziehen.  
 
2.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht, wie dem Gesuchsteller bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. u.a. BGE 144 I 37 E. 2, Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.3) verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Die Besetzung erfolgte auch im vorliegenden Fall mithilfe der EDV-Applikation "CompCour". Dass dabei zwei Personen ausgewählt wurden, die früher in der Berner Justiz tätig waren, ist reiner Zufall. Die Kritik des Gesuchstellers, die Gerichtsbesetzung sei gesetzwidrig und die Besetzung des Spruchkörpers sei nicht ohne Einflussnahme bestimmt worden, erweist sich als unzutreffend und ist unbegründet.  
Sodann vermag der Gesuchsteller auch nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts bzw. über den Ausstand verletzt worden sein sollen, da zwei ehemalige Mitglieder der Berner Justiz am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben. Die Berufung des Gesuchstellers auf eine mutmassliche "Mobbing-Kampagne" von Teilen der Berner Justiz vermag keine individuelle Ausstandspflicht der beiden Bundesrichter zu begründen. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, es handle sich bei einem der Bundesrichter, der vorliegend mitgewirkt habe, um einen Hauptakteur des Mobbings. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern er tatsächlich "gemobbt" worden sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung, wie erwähnt, nicht abgestellt werden. Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch, das unzureichend begründet ist (Art. 36 Abs. 1 BGG), ist mithin nicht einzutreten. 
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5; 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3). 
 
2.5. Die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers zielen auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_422/2024 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 1). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs wird gegenstandslos. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier