Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_58/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Andrea Ermotti,
c/o Bundesstrafgericht, Berufungskammer,
Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona,
Gesuchsgegner,
Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. August 2024 (Urteil 7B_592/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_592/2024 vom 8. August 2024 wies das Bundesgericht eine von A.________ am 27. Mai 2024 erhobene Beschwerde betreffend Ausstand ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 13. September 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_592/2024 vom 8. August 2024; die Sache sei unter Berücksichtigung der "randvermerkten Noven" neu zu beurteilen.
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die "erneut beiliegenden Noven", welche einerseits die Befangenheit und Voreingenommenheit und andererseits die krasse und wiederholte Fehlleistung des vorsitzenden Bundesstrafrichters rücksichtslos offenlegen würden, nicht berücksichtigt. Er könne daher, gestützt auf Art. 410 StPO, die Revision verlangen.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nur auf dem Wege der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der EMRK geltend gemacht wird ( Art. 121 und 122 BGG ) oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG).
2.2. In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
3.
Streitgegenstand bildete im bundesgerichtlichen Urteil 7B_592/2024 vom 8. August 2024 der vom Gesuchsteller beantragte Ausstand des vorsitzenden Bundesstrafrichters. Weder die vom Gesuchsteller seinem Revisionsgesuch beigelegten, grösstenteils von ihm selbst nachträglich verfassten Schreiben, noch das Arztzeugnis vom 28. August 2024, welches besagt, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Krankheit nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne, stellen in diesem Zusammenhang neue Beweismittel dar, aufgrund derer das bundesgerichtliche Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Revision zu ziehen wäre. Denn es ging nur darum, die Berufungsverhandlung zu planen, nicht aber um einen konkreten Verhandlungstermin. Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt.
Soweit der Gesuchsteller überdies erneut Ausführungen zu der angeblichen Voreingenommenheit des Bundesstrafrichters macht, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier