Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_577/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Juni 2024 (VBE.2024.92).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205). Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz trat mit Urteil vom 28. Juni 2024 auf die am 7. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 erhobene Beschwerde wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht ein. Dabei legte sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung näher dar, weshalb der mit A-Post Plus versandte Einspracheentscheid als am 4. Januar 2024 zugestellt gilt, mit der Konsequenz, dass die am 7. und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde verspätet ist. Im Sinne einer Zusatzbegründung führte sie auch noch aus, weshalb selbst dann auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre (fehlendes taugliches Anfechtungsobjekt wegen neuer Verfügung in der Sache).
3.
Weder geht der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zustellungszeitpunkt näher ein, noch setzt er sich auch nur ansatzweise mit der Eventualbegründung auseinander. Sich allein auf den Standpunkt zu stellen, die Frist habe erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien und nicht im Moment der Zustellung zu laufen begonnen, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel