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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_578/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. August 2024 (S2023 30). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. September 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. August 2024, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. September 2024, mit welcher A.________ zur Einreichung des angefochtenen Urteils bis spätestens 1. Oktober 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Eingabe vom 19. September 2024 das angefochtene Urteil nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Urteils nicht innerhalb der auf den 1. Oktober 2024 angesetzten Frist behoben hat, weshalb keine gültige Beschwerde vorliegt, 
dass daran nichts ändert, dass die Verfügung vom 20. September 2024 bei der Post nicht abgeholt wurde, da sie spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz