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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_567/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2024 (100.2024.216U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil vom 12. September 2024, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (im einzelrichterlichen Verfahren) die Beschwerde abwies, welche A.________ gegen den wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (Nachfrist bis 23. Mai 2024) ergangenen Nichteintretensentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2024 erhoben hatte, 
in die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2024 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz erkannte, die Steuerrekurskommission sei zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Nachweis für die von ihm behauptete rechtzeitige Leistung des im Rekursverfahren einverlangten Kostenvorschusses (d.h. spätestens mit Valuta vom 23. Mai 2024) nicht erbracht habe, 
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen und im Übrigen sein Unverständnis darüber auszudrücken, dass eine solche "Kleinigkeit" einen Nichteintretensgrund darstelle, womit er sich gegen die - im Prozessrecht allerdings unabdingbare - Formstrenge wendet, was unbehelflich ist, 
dass seine Eingabe den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung damit nicht genügt, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann