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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1008/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Tax Services & Solutions, 
lic.iur. Charles Tarcali, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012-2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. November 2022 (A-620/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U.________, Gemeinde V.________/SZ. In Bezug auf die Mehrwertsteuer der Steuerperioden 2012 bis 2016 hatte sie Einsprache an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2021 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut (im Betrag von Fr. 4'909.--) und stellte sie fest, dass die Steuerpflichtige damit für die streitbetroffenen Steuerperioden, über die von ihr eingereichten Abrechnungen hinaus, Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 51'829.-- schulde. Die ESTV versandte den Einspracheentscheid vom 4. März 2021 noch am selben Tag, d.h. am Donnerstag, 4. März 2021. Dabei verwendete sie das Verfahren "A-Post plus".  
 
1.2. Mit Eingabe vom 20. April 2021 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2021 sei eine Korrektur von insgesamt Fr. 733.20 vorzunehmen und darüber hinaus sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige für die streitbetroffenen Steuerperioden lediglich die deklarierte Mehrwertsteuer schulde.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit Verfügung vom 29. April 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Steuerpflichtige auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die Steuerpflichtige antwortete am 6. Mai 2021 dahingehend, dass ihr Rechtsvertreter am 6. März 2021 in den Besitz des Einspracheentscheids gelangt sei. Die Beschwerde sei somit innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Die ESTV beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.  
 
1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit einzelrichterlichem Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, dies zufolge versäumter Beschwerdefrist. Die Vernehmlassung der ESTV vom 20. Mai 2021 hatte das Bundesverwaltungsgericht der Steuerpflichtigen nicht zugestellt. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde der Steuerpflichtigen mit Urteil 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 gut. Das Bundesgericht schloss wegen der Nichtzustellung der Vernehmlassung der ESTV an die Steuerpflichtige auf eine Gehörsverletzung und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 nahm das Bundesverwaltungsgericht, weiterhin handelnd durch den bisherigen Instruktionsrichter, das Verfahren unter der Nummer A-620/2022 wieder auf und räumte es der Steuerpflichtigen Gelegenheit ein, sich bis zum 14. März 2022 zur Eingabe der ESTV vom 20. Mai 2021 vernehmen zu lassen. Nach zwei Fristerstreckungsgesuchen erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist letztmals bis zum 5. Mai 2022.  
 
1.4.2. Am 5. Mai 2022 nahm die Steuerpflichtige Stellung. Sie beantragte, der Instruktionsrichter sei zufolge Befangenheit in den Ausstand zu versetzen und das Verfahren sei nach Einsetzung eines unbefangenen Gerichtsmitglieds fortzuführen, wobei ihr in verfassungs- und gesetzeskonformer Weise die Gelegenheit zu geben sei, sich insbesondere zur Vernehmlassung der ESTV vom 20. Mai 2021 zu äussern. Zur Eingabe der ESTV vom 20. Mai 2021 liess die Steuerpflichtige sich nicht verlauten. Mit Zwischenentscheid A-1821/2022 vom 26. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab.  
 
1.4.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2022 beantragte die Steuerpflichtige dem Bundesgericht, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der bisherige Instruktionsrichter befangen sei. Es seien im Verfahren A-620/2022 vor Bundesverwaltungsgericht unbefangene Gerichtsmitglieder einzusetzen und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuhalten, in gesetzeskonformer Besetzung zu entscheiden.  
 
1.4.4. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, weder aufgrund der Verletzung des Replikrechts im Verfahren A-1838/2021 noch der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; einzelrichterliches Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel) könne auf eine Befangenheit des Instruktionsrichters im wiederaufgenommenen Verfahren A-620/2022 geschlossen werden. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheine der Ausgang dieses Verfahrens als offen bzw. bestünden keine Hinweise, dass der Instruktionsrichter sich in einer unzulässigen Weise festgelegt habe.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Steuerpflichtigen letztmals eine Nachfrist bis zum 3. November 2022, um sich zur Eingabe der ESTV vom 20. Mai 2021 zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Steuerpflichtigen gleichzeitig bekannt, dass "mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet werden" könne und dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde.  
 
1.5.2. Am 3. November 2022 reagierte die Steuerpflichtige mit einem weiteren Fristerstreckungsgesuch, nun bis zum 21. November 2022. Sie machte geltend, die Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 sei ihr erst am 31. Oktober 2022 zugestellt worden, weswegen ihr "nur knapp drei Tage" verblieben seien, um ihre Stellungnahme zu erstellen. Bis dahin habe sie noch keine Gelegenheit gehabt, sich in der Sache zu äussern.  
 
1.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Fristerstreckungsgesuch mit Urteil A-620/2022 vom 8. November 2022 ab und trat auf die Beschwerde - dies mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist - nicht ein.  
 
1.5.3.1. Hinsichtlich des neuerlichen Fristerstreckungsgesuchs rief das Bundesverwaltungsgericht in Erinnerung, dass die Steuerpflichtige erstmals mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 aufgefordert worden war, sich zur Eingabe der ESTV vom 20. Mai 2021 zu äussern, und zwar bis zum 14. März 2022. Die Steuerpflichtige habe zweimal um Fristerstreckung ersucht, was ihr zunächst bis zum 14. April 2022 und danach bis zum 5. Mai 2022 bewilligt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht dann nochmals eine Frist bis zum 3. November 2022 angesetzt, womit der Steuerpflichtigen insgesamt "weit mehr als zwei Monate" geblieben seien, um sich in der Sache zu äussern.  
An das Fristerstreckungsgesuch vom 3. November 2022 seien, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, hohe Anforderungen zu stellen. Die Steuerpflichtige begründe ihr jüngstes Gesuch hauptsächlich mit Arbeitsüberlastung. Dem sei entgegenzuhalten, dass seit der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 mehr als acht Monate verstrichen seien. Nach Gewährung der zweiten Fristerstreckung im Frühling 2022 habe die Steuerpflichtige sich entschlossen, statt einer Vernehmlassung ein Ausstandsgesuch zu stellen. Im Übrigen habe sie sich bereits am 6. Mai 2021 dahingehend vernehmen lassen, dass ihr Rechtsvertreter erst am 6. März 2021 in den Besitz des Einspracheentscheids gelangt sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. 
Unter den gegebenen Umstände, schliesst das Bundesverwaltungsgericht, sei eine dreitägige Nach- bzw. Notfrist ausreichend. Das Fristerstreckungsgesuch vom 3. November 2022 sei daher abzuweisen. 
 
1.5.3.2. In der Sache selbst erwägt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass der Einspracheentscheid gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG dem Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen am Freitag, 5. März 2021 um 11.25 Uhr zugestellt worden sei. Daraus ergebe sich die natürliche Vermutung (bzw. der Indizienbeweis), dass die Zustellung tatsächlich am 5. März 2021 erfolgt sei. Gründe, aufgrund derer "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen wäre, dass die Vermutung im konkreten Fall nicht zutreffe, seien nicht ersichtlich.  
Das pauschale Vorbringen der Steuerpflichtigen, wonach der Post CH AG Fehler unterlaufen könnten und ihr Rechtsvertreter als Adressat nicht wissen könne, ob die Zustellung tatsächlich am Freitag, 5. März 2021 erfolgt sei, genüge nicht, um die Aussagekraft der Sendungsverfolgung hinreichend anzuzweifeln. Die Steuerpflichtige lege zwar dar, dass ihr Rechtsvertreter das Schreiben erst am Samstag, 6. März 2021 in seinem Briefkasten vorgefunden habe, obwohl er seinen Briefkasten täglich leere. Weiter mache die Steuerpflichtige geltend, dass der Rechtsvertreter sich sehr genau an die fragliche Zustellung erinnere, weil die Geschäftsadresse mit seiner Wohnadresse übereinstimme und er an diesem Samstag vor einem Klientenbesuch den Briefkasten geleert und sich über die Sendung gewundert habe. Dieser allgemeine Einwand reiche aber nicht aus, um die natürliche Vermutung zu zerstören. 
Insbesondere könne auch nicht ausgeschlossen werden, fährt das Bundesverwaltungsgericht fort, dass der Rechtsvertreter seinen Briefkasten am 5. März 2021 bereits vor 11.25 Uhr geleert und erst im Verlauf des folgenden Tags wieder nachgeschaut habe. Massgebend sei nicht etwa die Leerung des Briefkastens am 6. März 2021, sondern die "Zustellung" gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post CH AG. Insbesondere wäre es Sache des Rechtsvertreters gewesen, schliesst das Bundesverwaltungsgericht, das Zustellungsdatum anhand der Sendungsnummer zu überprüfen, das seines Erachtens unzutreffende Datum zu bemängeln oder den Fristenlauf anhand der elektronischen Sendungsverfolgung zu berechnen. 
 
1.6. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Urteils A-620/2022 vom 8. November 2022 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Steuerpflichtigen das vollständige rechtliche Gehör gewähre. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, nachdem die Frist zur Beschwerde vom 20. April 2021 gewahrt gewesen sei, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (auch dazu BGE 148 V 209 E. 2.2).  
 
2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3; 148 III 215 E. 3.1.4). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 148 III 215 E. 3.1.4; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 I 160 E. 3; 148 III 215 E. 3.1.4; 148 V 366 E. 3.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 148 I 160 E. 3; 148 III 215 E. 3.1.4; 148 V 366 E. 3.3; vorne E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Die Steuerpflichtige begründet ihren Hauptantrag damit, dass die Vorinstanz den ihr, also der Steuerpflichtigen, zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch weiterhin nicht gewährt habe.  
 
3.1.1. Die Steuerpflichtige macht zusammenfassend geltend, die Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022, aus welcher die Nachfrist bis zum 3. November 2022 hervorgehe, sei ihr erst am Nachmittag des Montags, 31. Oktober 2022 zugestellt worden. Aufgrund dessen wäre sie gehalten gewesen, "innert kaum drei Tagen" zu reagieren. Damit sei ihr "unmöglich genügend Zeit verblieben", um ihre Interessen gebührend wahrzunehmen. Aufgrund des durch das Bundesverwaltungsgericht "verursachten Verfahrensverlaufs" habe sie, die Steuerpflichtige, sich bis dahin zur Stellungnahme der ESTV vom 20. Mai 2021 noch nicht aussprechen können.  
 
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Steuerpflichtige erstmals mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 aufgefordert worden war, Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu nehmen. Die Steuerpflichtige liess sich am 6. Mai 2021 dahingehend vernehmen, dass sie die gesetzliche Frist gewahrt habe, nachdem ihr Rechtsvertreter am 6. März 2021 in den Besitz des Einspracheentscheids gelangt sei (vorne E. 1.3.1). Diese Feststellung der Vorinstanz ist im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3), weshalb die Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4). Ebenso unbestritten sind die Fristerstreckungen bis zum 14. April 2022 bzw. 5. Mai 2022 (vorne E. 1.5.3.1), die im Anschluss an die Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 ausgesprochen worden waren und der Steuerpflichtigen hätten ermöglichen sollen, sich nachträglich zur Eingabe der ESTV vom 20. Mai 2021 zu äussern (dazu vorne E. 1.3.1). Dessen ungeachtet sah die Steuerpflichtige von einer Stellungnahme ab und liess sie es damals bei einem Ausstandsgesuch bewenden (vorne E. 1.4.2). Auf die weitere Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 reagierte die Steuerpflichtige abermals mit einem Fristerstreckungsgesuch (vorne E. 1.5.1). Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beweiswürdigend festgehalten hat, zwischen der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 (vorne E. 1.4.2) und jener vom 21. Oktober 2022 (vorne E. 1.5.1) seien "mehr als acht Monate" verstrichen (vorne E. 1.5.3.1).  
 
3.1.3. Die Steuerpflichtige erblickt in einer Vernehmlassungsfrist von "knapp drei Tagen" (so schon im vorinstanzlichen Verfahren; dazu vorne E. 1.5.2) einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies überzeugt nicht: Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) "kann"eine behördlich angesetzte Frist "aus zureichenden Gründen" erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Die Norm ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Art. 37 VGG). Sie räumt dem instruierenden Gerichtsmitglied ein umfassendes Entschliessungsermessen ein. Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG nicht herleiten. Jedes behördliche Ermessen ist aber pflichtgemäss auszuüben (Art. 5 Abs. 2 BV).  
 
3.1.4. Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung ist nicht zu beanstanden: So durfte und musste die Vorinstanz namentlich berücksichtigen, dass der Steuerpflichtigen mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zur Stellungnahme der ESTV vom 20. Mai 2021 zu äussern, die Steuerpflichtige davon aber erst im allerletzten Zeitpunkt Gebrauch machen will. Ebenfalls entscheidrelevant ist, dass die Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 lediglich drei Seiten umfasst, wobei der weit überwiegende Teil aus der blossen Rekapitulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema "A-Post Plus" besteht. Nachdem die Steuerpflichtige - zumindest dem Grundsatze nach - schon in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2021 (vorne E. 1.3.1) dargelegt hatte, weshalb sie die Beschwerdefrist als gewahrt erachte, hätte es ihr Rechtsvertreter damit bewenden lassen können, die Sichtweise der ESTV in kurzen Zügen zu widerlegen. Dies erforderte weder weitreichende Abklärungen noch tiefgreifende juristische Erörterungen. Darüber hinaus durfte die Vorinstanz auch das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4) nicht aus den Augen verlieren, zumal - wie die Steuerpflichtige wissen dürfte - die Festsetzungsverjährung bezüglich der Steuerperiode 2012 am 1. Januar 2023 eintreten wird (Art. 42 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 2009 SR 641.20]).  
 
3.1.5. Schliesslich musste der Rechtsvertreter zumindest aufgrund der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 (vorne E. 1.4.1) wissen, dass er sich zur Stellungnahme der ESTV vom 20. Mai 2021 (vorne E. 1.3.1) zu äussern haben würde. Beruflicher Sorgfalt hätte es entsprochen, sich rechtzeitig vorzubereiten, zumal die Fristerstreckung gemäss Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 letztmalig gewährt worden war. Ebenso bekannt sein musste dem Rechtsvertreter, dass das Bundesgericht in langjähriger Praxis eine Frist von drei Tagen zur Verbesserung einer ungenügend begründeten Beschwerdeschrift als hinreichend erachtet. Eine Nachfrist darf - um einem etwaigen Missbrauch des Beschwerderechts vorzubeugen - "sehr knapp" bemessen werden (so schon BGE 112 Ib 634 E. 2c). Nachdem die Steuerpflichtige bis dahin - trotz mehrfach angesetzten Fristen - keine Stellungnahme unterbreitet hatte, darf im vorliegenden Fall die Analogie zu den eigentlichen Nachfristen gezogen werden.  
 
3.1.6. Im Ergebnis zeigt sich, dass mit der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör einher ging. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz (vorne E. 1.6) zielt darauf ab, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen habe, der Einspracheentscheid vom 4. März 2021 sei bereits am Freitag, 5. März 2021, in den Machtbereich der Steuerpflichtigen gelangt. In Wahrheit sei die Zustellung, so die Steuerpflichtige, erst am 6. März 2021 erfolgt, als die Nachbarin das in ihrem Briefkasten abgelegte Schriftstück an den Rechtsvertreter weitergeleitet habe.  
 
3.2.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind insofern unbestritten geblieben, als davon auszugehen ist, dass der im Verfahren "A-Post Plus" versandte Einspracheentscheid gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG am Freitag, 5. März 2021 um 11.25 zugestellt worden ist, und zwar im Briefkasten des von der Steuerpflichtigen mandatierten Rechtsvertreters (vorne E. 1.5.3.2). Der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren "A-Post Plus" zufolge gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3).  
 
3.2.2. Die Steuerpflichtige beruft sich im bundesgerichtlichen Verfahren ein Schreiben vom 29. Juni 2021, das den Titel "Bestätigung betr. Briefzustellung" trägt und von der Nachbarin des Rechtsvertreters, B.________, unterzeichnet sein soll (dem Bundesgericht liegt einzig eine unleserliche Fotokopie vor). Danach will die Nachbarin den Einspracheentscheid vom 4. März 2021 am folgenden Tag in ihrem Briefkasten vorgefunden, die Fehlzustellung aber bemerkt und das Schriftstück im Verlauf des 6. März 2021 in den Briefkasten des Rechtsvertreters eingeworfen haben. Dies wirft die Frage auf, ob mit dieser Erklärung, auf welche die Vorinstanz im Übrigen keinen Bezug genommen hat, die natürliche Vermutung bzw. der Indizienbeweis der am 5. März 2021 ordnungsgemäss erfolgten Zustellung erschüttert wird (näher dazu etwa Urteil 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz durfte verfassungsrechtlich haltbar vom Gegenteil ausgehen, und dies hauptsächlich mit Blick auf die besonderen Sorgfaltspflichten, die eine berufsmässige Rechtsvertretung trifft. Alleine der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Sendung an einem Samstag vorgefunden hat, vermag keinerlei berechtigte Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung zu wecken (obwohl sich der Rechtsvertreter "gewundert" haben will). So ist es keineswegs unüblich, dass die Postaufgabe im Verfahren "A-Post Plus" an einem Freitag erfolgt, worauf die Post CH AG das Schreiben tags darauf, am Samstag, in den Briefkasten des Empfängers legt. Gehöriger beruflicher Sorgfalt hätte es entsprochen, wie die Vorinstanz bundesrechtlich einwandfrei ausführt, dass der berufsmässige Rechtsvertreter einen Kontrollblick auf den Zahlencode wirft, der unterhalb des Strichcodes auf der Etikette aufgedruckt und auf dem Couvert angebracht ist. Infolgedessen ist auch der Empfänger in der Lage, die Sendung zu verfolgen und etwaige Einwände anzubringen. Dies alles scheint der Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht bestritten, sondern vielmehr beanstandet zu haben, dass er bei der Erstellung des Eintrags in die elektronische Sendungsverfolgung "keinerlei Mitwirkungsmöglichkeit" gehabt habe. Dies greift freilich zu kurz, besteht doch kein derartiger gesetzlicher Anspruch.  
 
3.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint das nachbarliche Schreiben vom 29. Juni 2021, soweit es nicht ohnehin als unzulässiges Novum zu betrachten wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG), als von untergeordneter Natur, indem es weder die natürliche Vermutung bzw. den Indizienbeweis noch die missachtete berufliche Sorgfaltspflicht aufzuwiegen vermag. Die Vorinstanz ist damit bundesrechtlich einwandfrei auf die Sache nicht eingetreten.  
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher