Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_23/2025
Urteil vom 22. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski-Kummer,
Beschwerdegegner,
C.________ und D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Luisa Vogelsang,
betroffene Kinder.
Gegenstand
Elterliche Sorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2024 (PQ240070-O/U).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2018 und 2019. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung entzog ihnen die KESB Meilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder im Kinderhaus E.________ unter. Aufgrund der an der Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2023 geschlossenen Vereinbarung stellte die KESB die Kinder mit Entscheid vom 17. März 2023 unter die alleinige Obhut des Vaters, unter Erteilung eines Besuchsrechts an die Mutter.
Nach den Herbstferien übergab die Mutter die Kinder nicht wie vereinbart dem Vater, sondern blieb mit diesen in Polen. Darauf entzog die KESB der Mutter in Bestätigung einer vorangegangenen superprovisorischen Verfügung mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 7. Dezember 2023 die elterliche Sorge. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Meilen mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde der Mutter hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2024 hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Sorge gut; im Übrigen wies es sie ab. Es begründete die teilweise Gutheissung damit, dass der Bezirksrat die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung vollständig ausgeblendet habe. Im Januar 2024 habe nämlich das polnische Gericht die Rückführung der Kinder in die Schweiz angeordnet und nach deren Rückkehr hatte die KESB den Kontakt zur Mutter geregelt. Angesichts dieser neuen Sachlage sei der Entzug der elterlichen Sorge unnötig und unverhältnismässig. In Bezug auf die Abweisung der übrigen Anträge der Mutter erwog das Obergericht, dass es im vorsorglichen Massnahmeentscheid der KESB vom 7. Dezember 2023 nur um die Frage der elterlichen Sorge, nicht auch um die Obhutszuteilung gegangen sei.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um umfassende Überprüfung der Entscheidungen und Handlungen der KESB, um Rückübertragung des Sorge- und des Obhutsrechts und um Einleitung von Schutzmassnahmen, mit welchen die Kinder vor Gewalt und Misshandlung durch den Vater geschützt werden. Am 20. Januar 2025 reichte sie eine weitere Eingabe nach.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Kindesschutzmassnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Allerdings ist der mögliche Anfechtungsgegenstand auf das begrenzt, was vorinstanzlich beurteilt wurde, also auf die Frage des Entzuges der elterlichen Sorge; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Zu beachten ist weiter, dass es sich beim Ausgangsentscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt und demzufolge im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen und ihre Ausführungen gehen ohnehin an der Sache vorbei. Nebst appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen erhebt sie in erster Linie Anschuldigungen gegenüber der KESB, der Polizei und dem Vater, obwohl einzig der angefochtene Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann und der Anfechtungsgegenstand wie gesagt auf die Frage der elterlichen Sorge beschränkt ist. In rechtlicher Hinsicht ruft sie in allgemeiner Weise die Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 0.311.35) und die Lanzarote-Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SR 0.311.40) an; damit scheint sie sich auf ihre Anschuldigungen gegen den Vater zu beziehen, was aber ausserhalb des zulässigen Anfechtungsgegenstandes steht. Zum anderen beruft sie sich im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt; abgesehen davon, dass dies appellatorisch erfolgt und im diesem Zusammenhang ohnehin keine Relevanz für das schweizerische Recht ersichtlich ist, hat das Obergericht den Entzug der elterlichen Sorge gerade aufgehoben und ist die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Meilen, der Kindesvertreterin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Anwalt der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli