Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_586/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.
Gegenstand
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2024 (3H 23 78).
Sachverhalt:
A.
Im Anschluss an eine Meldung der Anlaufstelle B.________ des Vereins C.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (KESB) am 27. September 2023 für A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Sie beauftragte den Beistand zusammengefasst damit, A.________ in den Bereichen Wohnen und Gesundheit, bei der Planung und Erhaltung einer Beschäftigung (Tagesstruktur) sowie bei der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
B.
Die von A.________ dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 24. Juni 2024 (eröffnet am 10. Juli 2024) ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2024 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Anordnung einer Beistandschaft zu verzichten. Eventuell sei eine beschränkte Vertretungsbeistandschaft anzuordnen und der Beistand zu beauftragen, A.________ in bestimmten administrativen und finanziellen Angelegenheiten (Sozialversicherung, Erhalt der Wohnsituation) zu vertreten. Subeventuell sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung zu errichten und dem Beistand die Aufgabe zu übertragen, A.________ hinsichtlich des laufenden Einkommens in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Andernfalls sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die streitbetroffene Beistandschaft zu verzichten. Es ist auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) unproblematisch, allein die Aufhebung einer belastenden Anordnung, mithin den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft, zu verlangen (Urteil 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG [vgl. sogleich E. 2.2]; BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt (inkl. den sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet in formeller Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, weil die Vorinstanz ihren Entscheid in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend begründet habe. Sie führe nicht aus, weshalb es in seinem Wohle liege, die Vertretungsbeistandschaft auf das Vermögen im engeren Sinne zu erstrecken. Auch äussere das Kantonsgericht sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Massnahme mit Blick auf die Vertretung im Bereich der Tagesstruktur. Der angefochtene Entscheid gehe sodann nicht in ausreichender Weise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Subsidiarität der streitbetroffenen Beistandschaft ein.
3.2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids hat das Kantonsgericht zusammengefasst auf den detailliert aufgezeigten Schutz- und Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers verwiesen. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer durch die Anlaufstelle unterstützt worden, wodurch sich seine Situation verbessert habe. Diese Zusammenarbeit habe der Beschwerdeführer indes abgebrochen. Die streitbetroffene Beistandschaft sei notwendig, da der Schutz des Beschwerdeführers nunmehr auch auf andere Weise nicht mehr sichergestellt werden könne. Eine weitergehende Begründung des angefochtenen Entscheids ist auch mit Blick auf die Verfassung nicht erforderlich. Insbesondere war das Kantonsgericht nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr konnte es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann mit dem Ergebnis des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist, missachtet er, dass dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beschlägt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Eine Gehörsverletzung kann damit nicht festgestellt werden und es braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Beschwerde, die sich nicht zu den Auswirkungen der angeblichen Verfassungsverletzung auf das Ergebnis des Verfahrens äussert, überhaupt ausreichend begründet ist (vgl. statt vieler Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2.1).
3.3. Auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör ausserdem dadurch verletzt, dass sie den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend geklärt habe, ist im entsprechenden Zusammenhang einzugehen (vgl. hinten E. 6.3).
4.
In der Sache umstritten ist die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet insbesondere dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung ausgedehnt werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ( Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB ; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet "nicht grundsätzlich", dass er an einem Schwächezustand (mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifunktionaler Ursache; rezidivierende depressive Störung, Polytoxikomanie) leidet, der die Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. Er ist jedoch der Ansicht, dass er trotz seiner Leiden in der Lage ist, seine finanziellen und anderweitigen Angelegenheiten autonom und selbständig zu erledigen. Selbst wenn die Errichtung einer Beistandschaft erwägenswert sein sollte, sei diese mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der konkreten Situation anzupassen. Vor diesem Hintergrund wirft er dem Kantonsgericht vor, die massgeblichen tatsächlichen Grundlagen verschiedentlich nicht oder nicht ausreichend festgestellt (vgl. nachfolgende E. 6) und die einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen unrichtig angewandt zu haben (vgl. hinten E. 7).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kantonsgericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB) verletzt und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Es habe wie bereits die KESB keine eigenen Abklärungen vorgenommen, sondern sich im Allgemeinen, insbesondere aber im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation, allein auf die Angaben der Anlaufstelle B.________ abgestützt. Offensichtlich unrichtig sei die Feststellung, der Beschwerdeführer lebe erst seit zwei Jahren in seiner Wohnung, die er aktenkundig bereits im Jahr 2019 bezogen habe. Im angefochtenen Urteil sei weiter unbeachtet geblieben, dass sich die Fähigkeit des Beschwerdeführers verbessert habe, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Unzureichend geklärt habe das Kantonsgericht sodann, ob Drittpersonen den Beschwerdeführer unterstützen könnten. Hier müsse es mit Blick auf die Untersuchungsmaxime insbesondere ausreichen, dass er, der Beschwerdeführer, solche Personen bezeichne. Weitere Abklärungen oblägen der Behörde. Indem die Vorinstanz - wie auch die KESB - solche unterlassen habe, habe sie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.2.
6.2.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht zur Klärung des Sachverhalts im Allgemeinen, aber auch mit Blick auf die Wohnsituation nicht nur auf die Darstellung der Anlaufstelle, sondern auf verschiedene Unterlagen abgestellt. Zu nennen sind namentlich ein Bericht der D.________ Psychiatrie vom 24. Februar 2020, ein neuropsychologisches Fachgutachten vom 12. Februar 2021 sowie ein psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Juni 2017. Der Beschwerdeführer hat sich sodann unbestritten in grossem Umfang von der Anlaufstelle begleiten und beraten lassen. Daher konnte das Kantonsgericht ohne Rechtsverletzung deren Einschätzung ein besonderes Gewicht beimessen. Auch eingedenk der Tatsache, dass einige der aktenkundigen Berichte älteren Datums sind, durfte die Vorinstanz daher auf eigene Abklärungen verzichten, namentlich aber auf einen Augenschein zur Wohnsituation.
6.2.2. Der Beschwerdeführer vermag wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren sodann keine weiteren geeigneten Beweismassnahmen zu benennen. Solches hätte indes von ihm erwartet werden können, nachdem seine persönlichen Verhältnisse betroffen sind (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB; BGE 124 II 361 E. 2b). Nicht als zielführend können insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Hinweise auf Drittpersonen qualifiziert werden. Die Vorinstanz hält hierzu fest, diese Hinweise seien (zu) unspezifisch geblieben, wozu der Beschwerdeführer sich nicht äussert. Welche weiteren Vorbringen die Vorinstanz sodann unbeachtet gelassen haben soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Genauigkeit. Er verweist einzig pauschal auf angebliche Verbesserungen in seiner Lebenssituation, was nicht ausreicht. Nicht weiter nachzugehen brauchte das Kantonsgericht sodann einem Vorbringen des Beschwerdeführers zu von diesem vorgenommenen Handlungen im vorliegenden Verfahren, das im Ergebnis nicht entscheidend ist (vgl. hinten E. 7.2.2; Urteil 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Ebenfalls unerheblich bliebt, wann genau der Beschwerdeführer seine aktuelle Wohnung bezog, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und auch im vorinstanzlichen Verfahren erübrigt haben.
6.2.3. Das Kantonsgericht muss sich daher zusammenfassend keine Verletzung von Art. 446 Abs. 1 ZGB (allgemein dazu vgl. Urteil 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2.1 mit Hinweis) vorwerfen lassen.
6.3. Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die Vorwürfe der Willkür (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich rügt, die eingetretene Verbesserung in der finanziellen Situation sei auf die freiwillige Vermögensverwaltung durch die Anlaufstelle zurückzuführen. Sein diesbezüglicher Hinweis, die Verbesserung gründe in einer Auszahlung einer Rente durch die Invalidenversicherung (IV), bezüglich der die Zusammenarbeit mit dem Rechtsvertreter entscheidend gewesen sei, bleibt appellatorisch und stützt sich darüber hinaus auf tatsächliche Elemente, die durch die Vorinstanz nicht festgestellt und für das Bundesgericht nicht beachtlich sind (vgl. vorne E. 2.2). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich selbst von Opiaten und Benzodiazepinen entwöhnt (vgl. weiter auch hinten E. 7.2.1).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 388 Abs. 2, Art. 389 Abs. 2, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 394 und 395 ZGB als verletzt, weil der (unbestrittene) Schwächezustand nicht dazu führe, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Geschäfte selbst zu besorgen. Allfällige Einschränkungen könnten durch das bestehende Netzwerk von Familie, Freunden und Bekannten aufgefangen werden. Eine Beistandschaft sei nicht notwendig und daher unverhältnismässig. Gerade im Zusammenhang mit der Wohnsituation sei diese Massnahme - sie ist nicht mit einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit verbunden - sodann nicht geeignet, um den von der Vorinstanz genannten Gefahren (insbesondere dem Abschluss von Untermietverträgen zu eigenen Ungunsten) entgegenzutreten, was sich daran zeige, dass die genannten Nachteile während der Begleitung durch die Anlaufstelle eingetreten seien. Jedenfalls hätte die Beistandschaft aber eine an die konkreten Verhältnisse angepasste Ausgestaltung erfahren müssen. Insbesondere die Verwaltung von sämtlichem Vermögen und Einkommen des Beschwerdeführers durch den Beistand sei nicht verhältnismässig.
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer geht in seinen Ausführungen grossteils nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aus, die er nicht in Frage zu stellen vermag und die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. vorne E. 6). Vielmehr unterlegt er seinen Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Art und Weise seine eigene Darstellung des Geschehens und die eigenen Beweiswürdigungen (vgl. vorne E. 2.2). So wenn er auf Verbesserungen seiner Situation und seiner Fähigkeiten und ein bestehendes soziales Netzwerk verweist oder den sich in den Akten befindlichen medizinischen Gutachten eine andere Bedeutung als die Vorinstanz beimisst. Auch sein Hinweis, er verfüge über die notwendigen Ressourcen, seine eigene Hilfsbedürftigkeit zu erkennen und mit milderen Mitteln als einer Beistandschaft aufzufangen, findet keine Stütze im relevanten Sachverhalt.
7.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber auch insoweit, als er unter (grundsätzlicher) Zugrundelegung der hier massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse vorbringt, die Beistandschaft sei allzu umfangreich ausgestaltet und aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die "existenziellen Grundbedürfnisse", namentlich die Sicherstellung der Wohnsituation und des Einkommens zu beschränken. Der Beschwerde lässt sich diesbezüglich keine genügende Auseinandersetzung mit den relevanten Erwägungen des Kantonsgerichts entnehmen, das detailliert nachgezeichnet hat, weshalb der Beschwerdeführer in den verschiedenen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer äussert sich insbesondere nicht zum Umstand, dass die notwendige Hilfe bisher durch die Anlaufstelle B.________ geleistet wurde, der Beschwerdeführer diese Zusammenarbeit aber beendet hat und nunmehr über kein angemessenes Hilfsangebot mehr verfügt. Unerfindlich bleibt weiter, weshalb zu den "existenziellen Grundbedürfnissen" nur die Wohnsituation und das Einkommen, nicht aber auch die (physische und psychische) Gesundheit des Beschwerdeführers inkl. der Sicherstellung einer Tagesstruktur zählen sollen. Aufgrund der durch das Kantonsgericht festgestellten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich der häuslichen Aktivitäten und der Alltagsgestaltung ist auch das Vorbringen unbehelflich, es bestehe in dieser Hinsicht keine Gefährdungslage. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eigenständig eine Rechtsvertretung organisiert hat, wie er angibt.
7.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungs- oder rechtswidrig erscheinen zu lassen.
8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, da den übrigen Verfahrensbeteiligten mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber