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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_60/2025  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2024 (ZK1 24 71). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und heute getrennt lebenden Eltern von zwei Töchtern (geb. 2011 und 2014), für welche sie die gemeinsame elterliche Sorge haben. Zufolge einer Gefährdungsmeldung des Spitals C.________ im Zusammenhang mit der Magersucht der älteren Tochter errichtete die KESB Nordbünden am 12. September 2023 eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Im Oktober 2023 zog der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus. In einer zweiten Gefährdungsmeldung empfahl das Spital C.________ eine stationäre Therapie aufgrund von Zwangsstörungen. 
Mit Entscheid vom 15. April 2024 wies die KESB Nordbünden die Anträge der Mutter auf Zuteilung der alleinigen Sorge, auf Anpassung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Töchtern sowie auf Aufhebung der Beistandschaft ab, unter Errichtung einer Beistandschaft auch für die jüngere Tochter und Regelung des Aufgabenkreises der Beiständin. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 20. Januar 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um Erteilung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder, um "Ausschluss der KESB aus der Entscheidfindung", um "Berücksichtigung des Umstands der häuslichen Gewalt und des wiederholten Fehlverhalten des Vaters bei der Urteilsfindung", um "Berücksichtigung der groben Fehler der KESB" und um "Würdigung des Einflusses von regionalen und verbandspolitischen Verbindungen auf die Unparteilichkeit in U.________ und Graubünden". Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Der Anfechtungsgegenstand ist jedoch auf das beschränkt, was durch die Vorinstanz beurteilt wurde, mithin auf die Thematik der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und der Beistandschaften; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2) und insbesondere sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Eine solche Beschwerdebegründung ist nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin erhebt in appellatorischer Weise Kritik am Vater und beklagt sich, dass ihre Sorgen als Mutter nicht ernst genommen würden. In rechtlicher Hinsicht beruft sie sich abstrakt auf "das Kindeswohl gemäss Art. 301 ff. ZGB" sowie auf Art. 8 und 11 BV, ohne sich in diesem Zusammenhang konkret auf die ausführlichen Erwägungen des 35-seitigen angefochtenen Entscheides zu beziehen und sich sachgerichtet mit diesen auseinanderzusetzen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen sodann zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli