Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_633/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imhof,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. August 2024 (PQ240047-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) musste sich seit Herbst 2017 aufgrund psychischer Auffälligkeiten verschiedentlich mit A.________ (geb. 1976, Beschwerdeführer) befassen. Erwachsenenschutzmassnahmen ordnete sie jedoch keine an.
A.b. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 errichtete die KESB für A.________ schliesslich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dem Beistand übertrug sie die Aufgabe, für eine geeignete Wohnsituation, das gesundheitliche und soziale Wohl sowie die medizinische Betreuung von A.________ besorgt zu sein und ihn in administrativen und finanziellen Angelegenheiten (inkl. Nachlass des Vaters) zu vertreten. Ausserdem ermächtigte die KESB den Beistand zur Vornahme bestimmter Vermögensverwaltungshandlungen. A.________ wurde mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung.
B.
Sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die hiergegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel ab. Das Urteil des Obergerichts datiert vom 19. August 2024 (eröffnet am 21. August 2024). Mit Beschluss von demselben Datum schrieb das Obergericht ausserdem das von A.________ gestellte Gesuch ab, es sei seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung beizulegen.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 20. September 2024 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, es seien das Urteil des Obergerichts und die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Eventualiter sei die Vermögensverwaltung auf den Nachlass seines im August 2001 verstorbenen Vaters zu beschränken, wobei ihm der Vermögensertrag sowie ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 37'050.-- zur selbstbestimmten Verwendung herauszugeben seien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 23. September 2024 hat das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch abgewiesen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Vor Bundesgericht angefochten ist das Urteil vom 19. August 2024, nicht aber der Beschluss von demselben Datum, mit dem das Obergericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich denn auch keine Rechtsbegehren und er hätte an einer Beurteilung seines Gesuchs nach Abschluss des Verfahrens vor Obergeicht kein aktuelles Interesse mehr (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.3; 140 III 92 E. 1.1). Soweit die Beschwerde sich daher dennoch zu dieser Problematik äussert, ist darauf nicht einzutreten.
1.3. Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile letzter kantonaler Gerichte erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Soweit die Beschwerde sich gegen den Beschluss der KESB oder das Urteil des Bezirksrats richtet, ist folglich nicht auf sie einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG [vgl. sogleich E. 2.2]; BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt (inkl. den sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).
3.
Umstritten ist die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet insbesondere dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung erweitert werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
Wie generell im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ( Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB ; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1).
4.
4.1. Das Obergericht hält gestützt auf die Ausführungen des Bezirksrats und die Aktenlage fest, der Beschwerdeführer leide an einem Schwächezustand in Form einer paranoiden Schizophrenie und es bestehe ein schädlicher Gebrauch von Kokain und anderen Stimulanzien. Der Beschwerdeführer bleibe in seinen Ausführungen pauschal und setze sich mit den Argumenten des Bezirksrats nicht auseinander. Seinen gesundheitlichen Zustand bestreite er nicht. Vielmehr räume er ein, seit Jahren an paranoider Schizophrenie zu leiden. Zwar wende er ein, die gestellte Diagnose beruhe auf veralteten und nicht einschlägigen Unterlagen. Indes zeige er nicht auf, weshalb die früheren fachärztlichen Beurteilungen nicht mehr zutreffen sollten. Namentlich behaupte der Beschwerdeführer nicht, dass sein Zustand sich verbessert hätte, und er reiche keine entsprechenden ärztlichen Berichte zu den Akten. Insbesondere äussere er sich nicht zu einer Suchttherapie und trage nicht vor, die Substanzabhängigkeit nachhaltig geheilt zu haben. Die früheren Diagnosen würden zudem durch ein Gutachten vom 4. Juni 2024 bestätigt.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die kantonalen Behörden sich auf veraltete Gutachten aus den Jahren 2007-2022 beziehen. Diese würden sich nicht zum konkreten Verfahren äussern und es werde die Pflicht verletzt, die aktuellen Verhältnisse zu ermitteln. Das Obergericht dürfe zudem nicht auf ein Gutachten vom 4. Juni 2024 abstellen, das im Zeitpunkt der Entscheide der KESB und des Bezirksrats noch nicht vorgelegen habe und bei dem es sich ausserdem um ein Aktengutachten handle, das in anderem Zusammenhang (fürsorgerische Unterbringung) erstellt worden sei.
Von vornherein geht der Beschwerdeführer damit nicht auf die Feststellungen ein, er habe seine Krankheit und damit das Bestehen eines Schwächezustands im Grundsatz nicht bestritten und es seien keine Anzeichen aktenkundig, dass sein Zustand sich verbessert habe (vgl. dazu auch sogleich in E. 4.3). Es fragt sich damit, ob die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1). Zu verweisen ist jedenfalls aber auf Folgendes: Zwar sind die Behörden bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) verpflichtet, die aktuellen Verhältnisse zu ermitteln (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1, zur Publikation bestimmt [zu Art. 296 Abs. 1 ZPO]). Vorliegend ist dies mit dem Gutachten vom 4. Juni 2024 indes geschehen. Was der Beschwerdeführer gegen die Verwendung dieses Gutachtens vorträgt, genügt den an eine Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Voraussetzungen wiederum nicht (vgl. vorne E. 2.1); er tut in keiner Weise dar, weshalb dem Obergericht eine Rechts- oder Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre. Auch der Vorwurf, das Gutachten sei zu einer anderen Thematik erstellt worden, bleibt pauschal. Soweit der Beschwerdeführer sich sodann zur Art und Weise der Erstellung des Gutachtens äussert (Aktengutachten), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne die hierfür nötigen Rügen zu erheben (vgl. vorne E. 2.2).
4.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt es zumal bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime an der Behörde, den Schwächezustand zu belegen, und nicht an der betroffenen Person aufzuzeigen, dass sie nicht an einem solchen leide. Es stellt daher eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar, wenn das Obergericht ihm vorwerfe, keine Verbesserung seines Zustandes behauptet zu haben.
Das Obergericht hat gestützt auf die aktuellen Verhältnisse ohne Rechtsverletzung vom Vorliegen der einen Schwächezustand begründenden Tatsachen ausgehen können (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime darf vom Beschwerdeführer daher erwartet werden, dass er die Behörden auf allfällige abweichende Tatsachen aufmerksam macht und zugehörige greifbare Beweismittel nennt, zumal wenn wie hier seine persönlichen Umstände betroffen sind (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB; BGE 124 II 361 E. 2b). Das Obergericht muss sich daher keine Rechtsverletzung vorwerfen lassen. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass die Beweislastverteilung keine Rolle mehr spielt, sobald das Gericht wie hier zum Schluss gelangt, eine bestimmte Tatsache sei erwiesen (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]).
5.
5.1. Nach Einschätzung des Obergerichts wirkt die psychische Beeinträchtigung sich auf das tägliche Leben des Beschwerdeführers aus und beeinträchtigt diesen massiv in seiner Lebenshaltung. Dies zeige sich nicht nur an den zahlreichen Hospitalisationen in der Klinik B.________, sondern auch an den wiederholten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringungen, mit denen notfallmässig Fremd- oder Eigengefährdungen hätten abgewendet werden müssen. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers mache zunehmend polizeiliche Einsätze notwendig und es liege eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2019 vor. Die Aggressionen des Beschwerdeführers richteten sich zunehmend auch gegen seine Mutter, obgleich diese ihn in den letzten Jahren unterstützt und vor Erwachsenenschutzmassnahmen bewahrt habe. Zwar gelinge es dem Beschwerdeführer in gewissen Momenten, bestimmte Angelegenheiten zu besorgen. Diese Phasen seien jedoch von kurzer Dauer. Ausserhalb einer Institution habe der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nie über längere Zeit meistern können. Zudem würde sich sein Zustand zunehmend verschlechtern. Auch habe der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz. All dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht nur in finanziellen und administrativen, sondern in sämtlichen Bereichen der Lebensführung, insbesondere aber auch in den Wohnverhältnissen und der angemessenen medizinischen Betreuung Hilfe benötige.
5.2. Verschiedentlich ist der Beschwerdeführer nicht mit der Feststellung der tatsächlichen Umstände durch die Vorinstanz einverstanden. So sei er zwar mehrmals fürsorgerisch untergebracht worden. Die Unterbringungen hätten aber mangels Selbst- oder Fremdgefährdung jeweils nur kurze Zeit gedauert. Auch bestreitet er, gegenüber seiner Mutter Aggressionen gezeigt zu haben oder dass es verschiedentlich zu Konfrontationen mit Behörden oder Dritten kam. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen, die notwendigen Rügen zu erheben, die dem Bundesgericht ein Abweichen von den vorinstanzlichen Feststellungen erlauben würden. Diese sind für das Bundesgericht daher verbindlich (vgl. vorne E. 2.2). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf, inwieweit das Obergericht Bundesrecht verletzt haben sollte (vgl. auch sogleich E. 5.3). Hierzu reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, es bleibe "unklar, was die Vorinstanz bezwecken möchte", oder es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die festgestellten Umstände für die streitbetroffene Massnahme sprechen würden (vgl. vorne E. 2.1).
5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die Beistandschaft nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch die Wohnsituation und medizinische Bereiche umfassen soll. Der Umfang des Aufgabenbereichs der Beistandschaft sei nicht nachvollziehbar und aufgrund der aktenkundigen Tatsachen nicht notwendig. Auch der Mutter des Beschwerdeführers erscheine eine Verbeiständung einzig zur Verwaltung der Finanzen als sinnvoll.
Wie dargelegt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Gestützt auf diese auch für das Bundesgericht verbindlichen Verhältnisse hat das Obergericht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beistandschaft im angeordneten Umfang notwendig ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Nicht massgebend ist, ob der Beschwerdeführer mit der ergriffenen Massnahme einverstanden ist und wie die Mutter des Beschwerdeführers die Sachlage einschätzt. Die entsprechenden Vorbringen vermögen daher an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nicht ersichtlich ist sodann, dass "durch die Hintertüre eine Art umfassende Beistandschaft" eingeführt würde, wie der Beschwerdeführer dies ausserdem geltend macht. Insbesondere ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der von der Beistandschaft erfassten Bereiche handlungsfähig bleibt (vgl. Art. 398 Abs. 3 ZGB).
6.
6.1. Nach der Darstellung des Obergerichts hat die langjährige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Kombination mit der multiplen Substanzabhängigkeit zu einem ausufernden finanziellen Bedarf und persönlichen Notlagen geführt, die jener auch mit freiwilliger Hilfe Dritter nicht habe bewältigen können. Der Beschwerdeführer habe trotz einer hohen Berufsrente Geldgeschenke bzw. Darlehen von der Grossmutter und der Mutter von zumindest Fr. 320'000.-- erhalten bzw. benötigt. Die Grossmutter sei hierdurch in finanzielle Not geraten und habe selbst verbeiständet werden müssen. Entgegen dem Beschwerdeführer könne auch das vom Vater erhaltene Erbe (vgl. vorne Bst. C) diesen hohen Finanzbedarf nicht decken, zumal dieses Erbe nicht mehrere Millionen Franken, wie der Beschwerdeführer angebe, sondern rund eine Million Franken betrage und daraus vorab die Darlehensschulden zu decken seien. Es sei daher notwendig, die verbleibenden finanziellen Mitteln durch eine fachkundige Drittperson verwalten zu lassen, um längerfristig einen angemessenen Lebensunterhalt finanzieren zu können.
6.2. Der Beschwerdeführer will keine Darlehen erhalten haben. Gelegentliche finanzielle Unterstützungen seien in Form von Schenkungen im familiären Umfeld erfolgt. Falls seine Mutter oder Grossmutter anderer Meinung sein sollten, hätten sie dies durch die Zivilgerichte klären zu lassen. Eine Erwachsenenschutzmassnahme lasse sich damit nicht rechtfertigen.
Unbesehen um die rechtliche Einordnung der fraglichen Vorgänge bestreitet der Beschwerdeführer damit im Grundsatz nicht, dass er in der Vergangenheit durch Verwandte hat finanziell unterstützt werden müssen. Er scheint zwar andeuten zu wollen, das Obergericht gehe von einem allzu hohen Umfang dieser Unterstützung aus. Mit seinen Ausführungen stellt er die entsprechenden Feststellungen aber nicht hinreichend in Frage (vgl. vorne E. 2.2). Ansonsten bleiben die Ausführungen der Vorinstanz unbestritten. Damit vermag der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil auch in dieser Hinsicht nicht in Frage zu stellen.
7.
7.1. Zum Eventualantrag auf Beschränkung der Aufgaben des Beistands - einen solchen hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren gestellt (vgl. vorne Bst. C) - hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei in seiner Einsichts-, Erkenntnis-, Wertungs- und Steuerungsfähigkeit hochgradig beeinträchtigt. Die Krankheitseinsicht sei schwankend bzw. gering bis nicht vorhanden. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Situation und der hohen Belastung der Angehörigen sei zudem ein Verfahren betreffend Einweisung in eine geeignete Institution hängig. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Beschränkung der Vermögensverwaltung liege daher nicht in seinem wohlverstandenen Interesse. Eine Beistandschaft im vorgesehenen Umfang sei mit Blick auf den künftigen finanziellen Bedarf des Beschwerdeführers, einschliesslich der voraussichtlich nicht unerheblichen Wohnkosten, vielmehr notwendig. Um der finanziellen Eigenverantwortung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, könne der Beistand diesem ein Konto zur freien Verfügung einrichten.
7.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Behauptung, er könne nicht mit Geld umgehen, als unbelegt und falsch. Zwar sei es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsrenten aufgrund von Fehlern bzw. nicht bekannten Zahlungsverbindungen zu kurzfristigen Liquiditätsengpässen gekommen. Er, der Beschwerdeführer, könne seine Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes aber selbst besorgen. Eine umfassende Vermögensverwaltung über sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte sei nicht notwendig.
Unbesehen um deren genaue Begründung bestreitet der Beschwerdeführer damit die Feststellung der Vorinstanz nicht, es sei in der Vergangenheit zu finanziellen Schwierigkeiten gekommen. Jedoch ist er mit dem aus dieser Feststellung gezogenen Schluss nicht einverstanden, er könne seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen, weshalb eine umfassende Beistandschaft in seinem wohlverstandenen Interesse liege. Angesprochen sind damit einerseits Fragen der Beweiswürdigung und damit der Feststellung des Sachverhalts und andrerseits die Rechtsfrage danach, ob damit die Voraussetzungen einer Beistandschaft erfüllt sind (vgl. Urteil 5A_157/2009 vom 10. Juni 2009 E. 3.3). Wiederum legt der Beschwerdeführer indes ohne weitere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge dar. Insbesondere äussert er sich nicht zu der festgestellten mangelhaften Krankheitseinsicht und der erheblichen Belastung der Angehörigen und den daraus gezogenen Schlüssen. Damit erhebt der Beschwerdeführer nicht die notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht insoweit vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen könnte (vgl. vorne E. 2).
7.3. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Aufgaben des Beistands nicht auf die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte beschränkt worden sei. Er wirft dem Obergericht vor, sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben, und verweist darauf, dass er das Recht habe, sein Vermögen selbst zu verbrauchen und es nicht vererben zu müssen. Es sei nicht Sache der Behörden, den Beschwerdeführer umzuerziehen und sicherzustellen, dass dieser sein Geld nicht "unvernünftig" ausgebe. Das Erwachsenenschutzrecht diene nicht dem Schutz von Dritten oder des Gemeinwesens sondern dem Schutz der betroffenen Person und der nach landläufiger Auffassung unvernünftige Umgang mit Geld sei kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft. Ebenso wenig könne eine solche zur moralischen Umerziehung oder zur Unterbindung von unangepasstem oder eigensinnigem Verhalten dienen.
Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Obergericht sei nicht auf seine Ausführungen eingegangen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, erwiese die Beschwerde sich insoweit als ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Weitergehend missachtet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht die Beistandschaft als notwendig ansah, weil der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nicht zu meistern in der Lage ist (vgl. vorne E. 5.1). Ausserdem hat die Vorinstanz die Beistandschaft auf den voraussichtlichen künftigen finanziellen Bedarf des Beschwerdeführers abgestimmt (vgl. E. 7.1 hiervor). Es kann damit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer umerzogen, zu einem angepassten Verhalten angehalten oder zum Vererben seines Geldes gezwungen werden soll. Ohnehin setzt der Beschwerdeführer sich einmal mehr mit den Überlegungen der Vorinstanz nicht auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Auch bleibt unklar, weshalb die (unzutreffenden) Überlegungen des Beschwerdeführers nur zu einer (bestimmten) Beschränkung der Aufgaben des Beistands, nicht jedoch zu einer Aufhebung der Beistandschaft führen sollten.
8.
8.1. Das Obergericht hält fest, die KESB und die Familie des Beschwerdeführers hätten über längere Zeit auch mit ambulanten Hilfeleistungen verschiedener Institutionen (z.B. Sozialdienste C.________, Bedrohungsmanagement D.________, stadtärztlicher Dienst, E.________ AG) vergeblich versucht, dessen psychischen Zustand zu stabilisieren und eine Beruhigung der Lebensumstände herbeizuführen. Damit verfange der Vorwurf nicht, es seien keine mildere Massnahmen in Betracht gezogen worden. Auch der Beschwerdeführer könne keine solchen nennen.
8.2. Der Beschwerdeführer verweist auf seinen angeblich mehrfach vorgetragenen Vorschlag, im Sinne einer milderen Massnahme könne eine freiwillige Vermögensverwaltung umgesetzt werden. Entgegen der Vorinstanz habe er damit sehr wohl mildere Massnahmen aufgezeigt. Ohnehin sei es Aufgabe der Behörde und nicht der betroffenen Person, derartige Alternativen zu prüfen.
Damit ist nicht bestritten, dass in der Vergangenheit mehrfach und unter Beizug verschiedener öffentlicher und privater Hilfsangeboten erfolglos versucht wurde, dem Beschwerdeführer in der Erledigung seiner finanziellen und anderen Angelegenheiten zu helfen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine freiwillige Vermögensverwaltung geeignet sein sollte, um die bestehende Problematik zu entschärfen. Mit dieser Massnahme könnte der Beschwerdeführer ausserdem von vornherein allein in finanziellen Angelegenheiten unterstützt werden, nicht aber bei der Bewältigung weiterer Lebensbereiche (vgl. dazu vorne E. 5.1). Die angeordnete Beistandschaft ist daher auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer genannte Alternative nicht unverhältnismässig (vgl. etwa BGE 149 I 291 E. 5.8). Damit bleibt unerheblich, ob und wann der Beschwerdeführer sich im kantonalen Verfahren auf diese Alternative berufen hat und Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuletzt hat das Obergericht es entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht diesem überbunden, nach milderen Massnahmen zu forschen und derart die notwendige Prüfung der Verhältnismässigkeit unterlassen. Es hat lediglich der Vollständigkeit halber erwogen, dass auch der Beschwerdeführer keine (weiteren) Alternativen nennen konnte. Dies ist nicht zu beanstanden.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da dem Kanton Zürich mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und er ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hätte ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber