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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_776/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. Oktober 2024 (3H 23 39/3H 23 38/3U 23 44). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht Luzern die von den Parteien gegen den Entscheid der KESB vom 2. Mai 2023 eingereichten Beschwerden ab und trat auf diejenige des Kindes nicht ein; ferner hob es von Amtes wegen verschiedene Ziffern des Dispositivs des KESB-Entscheides auf und traf diverse Anordnungen. 
Mit Beschwerde, welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 11. November 2024 der Post übergeben hat und welche einen Poststempel vom 12. November 2024 trägt, gelangt er an das Bundesgericht. Auf seine Bitte vom 3. Dezember 2024 hin, dass sich das Bundesgericht vor Leistung des Kostenvorschusses zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde äussere, wurde ihm mit Schreiben vom 6. Dezember (unter Hinweis auf die einschlägigen Normen und mit Erklärungen zum Fristenlauf) mitgeteilt, dass sich das Bundesgericht nicht ausserhalb eines Beschwerdeentscheides abschliessend zur Einhaltung der Beschwerdefrist äussern kann. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 8. Dezember 2024 (unter Hinweis auf die Folgen bei Nichtleistung) gesetzten Nachfrist nicht einbezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde weder ein hinreichendes Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), so dass ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht hätte eingetreten werden können. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli