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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_799/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Horgen, 
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, 
Beschwerdegegner, 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Nüesch. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Zahlungsbefehl), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. November 2024 (PS240149-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 stellte er ein "Begehren um Ausstand des Bezirksgerichtes Horgen/Gerichtsleitung". Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 trat die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen auf das Ausstandsbegehren nicht ein, soweit es sich auf Gerichtspersonen bezog, die nicht der I. Abteilung angehören, und wies mit Urteil vom selben Tag das Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der I. Abteilung und/oder die Gerichtsleitung ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2024 Beschwerde. Mit Urteil vom 4. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. November 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat es das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Am 7. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer nur noch den Ausstand von Gerichtspräsident E.________ verlangt. Es hat erwogen, der vormals als Anwalt tätige Beschwerdeführer beschränke sich erneut darauf, pauschal zu wiederholen, dass in der gegen ihn gerichteten Aufsichtsanzeige (Art. 15 BGFA) des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2021 "völlig haltlose und auf den ersten Blick erkennbar falsche Vorwürfe" erhoben worden seien und dies "in derart eklatanter Weise" erfolgt sei, dass sich auch einem unabhängigen Dritten der Anschein von Befangenheit aufdrängen müsse. Der Beschwerdeführer - so das Obergericht weiter - führe jedoch nicht aus, welche Vorwürfe konkret haltlos bzw. auf den ersten Blick falsch gewesen seien. Alleine aus der Tatsache, dass gewisse Vorwürfe nicht anhand genommen wurden und das Verfahren im Hinblick auf andere eingestellt wurde, lasse sich weder schliessen, dass diese haltlos oder auf den ersten Blick erkennbar falsch gewesen wären, noch, dass ein Ausstandsgrund vorliege. Aus dem Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2023 gehe vielmehr hervor, dass im Zeitpunkt der Aufsichtsanzeige ein Konnex der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zur anwaltlichen Tätigkeit nicht habe ausgeschlossen werden können und ein hinreichender Verdacht auf Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA bestanden habe. Das Bezirksgericht sei demnach zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet habe, weshalb die Anzeige zu einem Ausstandsgrund geführt haben soll.  
Vor Bundesgericht weitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Befangenheit und den entsprechenden Antrag aus auf weitere, angeblich am Entscheid zur Anzeigeerhebung beteiligte, aber nicht namentlich genannte Gerichtspersonen bzw. auf alle Mitglieder der Geschäftsleitung im Juni 2021. Dies ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ausserdem wiederholt er seine Rechtsauffassung und macht geltend, es lägen Umstände vor, die auf Feindschaft der Mitglieder der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts bzw. den von dieser beeinflussten Gerichtspersonen ihm gegenüber hindeuteten. Er schildert den Sachverhalt aus seiner Sicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. 
 
3.2. Das Obergericht hat ausserdem erwogen, der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident habe im Strafverfahren einen Kontrollbesuch gemacht und die zuständige Einzelrichterin zu einem Schuldspruch gedrängt, sei im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht verweigere damit das rechtliche Gehör. Aus den Akten ergebe sich, dass die Rüge rechtzeitig erhoben worden sei. Sie hätte aber auch wegen des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, aus welchem Aktenstück sich ergeben soll, dass er die entsprechenden Tatsachenbehauptungen rechtzeitig vorgebracht hätte. Er legt auch nicht dar, weshalb im obergerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden bzw. das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden gewesen wäre. 
 
3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg