Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_6/2025
Urteil vom 22. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Dezember 2024 (1B 24 22).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde nach eigener Darstellung von einem kaukasischen Türsteher der Gegenpartei tätlich angegriffen und des Handys beraubt bzw. gezwungen, eine Foto zu löschen, die er nie aufgenommen habe. In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Luzern und verlangte von der Beschwerdegegnerin für "die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter" eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung.
Im Rahmen der schliesslich beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage verlangte er noch eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Mit Urteil vom 18. März 2024 (Kurzbegründung) bzw. 16. April 2024 (vollständig begründet) wurde die Klage abgewiesen, weil die Identität des Angreifers und dessen Verbindung zur Beschwerdegegnerin wie auch die einzelnen geschilderten Ereignisse unklar seien, mangels eines Polizeirapportes und einer ärztlichen Konsultation auch die Schwere der angeblichen Beeinträchtigung weder substanziiert behauptet noch bewiesen sei, und der Beschwerdeführer ferner den Zweck der Genugtuung verkenne, wenn er ausführe, diese solle eine Bestrafung sein, damit der Angreifer dies nicht noch einmal tue.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt "einen Betrag von 5000 CHF für die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter". Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Genugtuung aus angeblicher Persönlichkeitsverletzung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ) mit einem Streitwert von Fr. 5'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG).
2.
Mit ihr kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben grösstenteils appellatorisch und sind damit nicht zu hören; dies gilt namentlich für die Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er seither traumatisiert sei und sich nicht mehr in Clubs getraue.
Soweit ein Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und ein Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht wird, bleibt es bei abstrakten Ausführungen, ohne dass konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug genommen und substanziiert ausgeführt würde, inwiefern die genannten Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, es seien keine Zeugen einvernommen worden, keinen Bezug auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid, das Bezirksgericht habe die betreffenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ihm jedoch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht weitere Fragen gestellt und nach zweimaligen Parteivorträgen das Beweisverfahren geschlossen. Die antizipierte Beweiswürdigung wäre als Teil der Beweiswürdigung mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen, was nicht erfolgt, und eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 III 18 E. 2.6; 138 III 374 E. 4.3.2; 143 III 297 E. 9.3.2).
Sodann gehen die allgemeinen Ausführungen zur Schadenersatzbemessung sowie zur moralischen Verantwortung der Gerichte an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Deren Kern ist, dass der Beschwerdeführer für den von ihm behaupteten Sachverhalt beweispflichtig ist, dass aber nebst den genauen Ereignissen insbesondere auch die für das Entstehen eines Genugtuungsanspruches erforderliche Schwere des Eingriffes nicht bewiesen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, schon gar nicht im Rahmen von Verfassungsrügen, und im Übrigen ändert an diesen (zutreffenden) Erwägungen insbesondere auch das Anführen von Urteilen des obersten Gerichtes von Kanada und des Berufungsgerichtes von British Columbia nichts.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli