Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_564/2022  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Robert Bühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obersta atsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Maskentragepflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs); Bestimmtheitsgebot; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 2. März 2022 (4M 21 88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wirft A.________ mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2020 vor, sie habe sich des Nichttragens der Gesichtsmaske in einem Zug (Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) schuldig gemacht. Sie habe am 25. Oktober 2020, 16.49 Uhr, im Zug von Zürich nach Luzern, ohne rechtsgenügenden Nachweis, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne, vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen, obschon in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskentragepflicht gegolten habe. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Luzern sprach A.________ am 26. Mai 2021 frei vom Vorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske in einem Zug. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. 
Mit Urteil vom 2. März 2022 bestrafte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen des Nichttragens einer Gesichtsmaske in einem Zug (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 19. Oktober 2020; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage]) mit einer Busse von Fr. 100.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2022 sei aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 26. Mai 2021 sei zu bestätigen. Sie sei vom Vorwurf des Nichttragens der Gesichtsmaske in einem Zug freizusprechen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich vernehmen, wobei sie auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2022 und auf ihre Berufungserklärung verwies. Das Kantonsgericht Luzern bezog Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Beschwerdeführerin pauschal eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend macht (Beschwerde S. 4 Ziff. 10, S. 6 und S. 24). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese ergänzt, ohne eine entsprechende Rüge zu erheben, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie hinsichtlich des Informierens der Bevölkerung durch die Behörden während der Pandemie aus SRF-Beiträgen zitiert (Beschwerde S. 14). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe über ein ärztliches Attest verfügt, das sie von der Maskentragepflicht dispensiere. Die Vorinstanz spreche dem betreffenden Arzt aber lediglich unter Berufung auf einen C.________-Artikel dessen beruflichen Fähigkeiten ab. Diese Vorverurteilung und Verunglimpfung einer Fachperson lege den Schluss nahe, dass die vorinstanzlichen Richter nicht frei und unabhängig entschieden hätten. Wäre vorliegend die Offenheit gewahrt worden, so hätte die Vorinstanz ebenso Artikel heranziehen müssen, die sich mit der erfolgten Bewilligungs-Rückgabe befassen. Diese Unterlassung erwecke Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz. Damit sei ihr Anspruch auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 4 und S. 22 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. September 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss Strafanzeige anlässlich der Kontrolle am 25. Oktober 2020 im Bahnhof ein ärztliches Attest vorgelegt, das weder unterzeichnet noch mit einem Stempel versehen gewesen sei (Urteil S. 5 E. 3.3). Es weise folgenden Inhalt auf:  
 
"Ärztliches Zeugnis 
A.________, xx.xx.xxxx, 
Sehr geehrte Damen und Herren 
Hiermit bestätige ich, dass ich der obengenannten Patientin aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Gesichtsmaske abrate. Sie ist daher von Maskentragpflicht zu befreien. 
Beim Auftreten von Grippesymptomen rate ich dringend, zu Hause zu bleiben und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben. 
Freundliche Grüsse 
Dr. med. B.________". 
Die Vorinstanz qualifiziert das Schreiben nach seinem Wortlaut als allgemein formulierte Empfehlung. Vom Tragen einer Gesichtsmaske werde darin lediglich abgeraten. Dass tatsächlich medizinische Gründe vorliegen würden, aus denen die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske tragen könne, gehe daraus nicht hervor. Das Schreiben sei somit nicht als ärztliches Zeugnis betreffend die Befreiung von der Gesichtsmaskentragepflicht aus in der Person der Patientin liegenden, medizinischen Gründen zu verstehen (Urteil S. 6 E. 3.3.1). Unter dem Titel "Verfasser" hält die Vorinstanz weiter fest, Dr. med. B.________ äussere sich in der Öffentlichkeit seit Längerem kritisch zu den Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Insbesondere halte er die Maskentragpflicht für verfehlt. Seine Haltung komme etwa in einem auf einer Video-Plattform einsehbaren Interview zum Ausdruck. Einem Artikel der Zeitung "C.________" sei sodann zu entnehmen, dass er Maskenatteste ohne Konsultation ausstelle. Dr. med. B.________ glaube nicht an die Wirksamkeit der Maskenpflicht. Maskenatteste zu verteilen, auch ohne medizinischen Grund, erachte er als seine Pflicht als Arzt. Namentlich im Zusammenhang mit seiner Praxis bei der Ausstellung von Maskendispensen sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Am Ende lässt die Vorinstanz die Frage schliesslich offen, ob Dr. med. B.________ Maskendispense ohne medizinische Indikation erstellt hat (Urteil S. 6 f. E. 3.3.2). 
 
2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit der vorinstanzlichen Richter aufzuzeigen. Als unbehelflich erweist sich ihr Einwand, die Vorinstanz entkräfte das ärztliche Attest alleine mit einem C.________-Artikel (Beschwerde S. 23 Ziff. 101). Zum einen würdigt die Vorinstanz bezüglich des Verfassers des betreffenden Schreibens nicht bloss den von der Beschwerdeführerin beanstandeten C.________-Artikel. Vielmehr bezieht sie neben weiteren Medienberichten auch ein öffentlich zugängliches Interview von diesem ein (vgl. Urteil S. 6 f. E. 3.3.2; ebenso die Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 12 S. 2), womit sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinandersetzt. Zum anderen lässt es die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob das fragliche Schreiben die Voraussetzungen an ein ärztliches Attest erfüllt und ob es nach vorgängiger Konsultation der Beschwerdeführerin verfasst wurde, denn sie gelangt in materieller Hinsicht zum Schluss, aus dem Schreiben gehe nicht hervor, dass tatsächlich medizinische Gründe vorliegen würden, aus denen die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske tragen könne (Urteil S. 21 E. 4.5.1.2). Ob der Vorinstanz in dieser Hinsicht gefolgt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (E. 4). Einzig aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin schuldig spricht oder wegen des Umstands, dass die Würdigung der vorinstanzlichen Richter im Einzelnen nicht ihrer Sichtweise entspricht, kann nicht auf deren Befangen- oder Voreingenommenheit geschlossen werden. Grundsätzlich sind richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide nicht geeignet, objektiv den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.1; 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen). Auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin kann von solch krassen Rechtsfehlern der Vorinstanz aber keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin sodann kritisiert, die Vorinstanz hätte auch einbeziehen müssen, dass der Vorwurf gegen Dr. med. B.________, er stelle ärztliche Atteste ohne Konsulation aus, fallen gelassen und diesem die Bewilligung bereits am 5. Juli 2021 wieder erteilt worden sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn in diesem Punkt ergänzt die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne dass sie eine entsprechende Willkürrüge erhebt (E. 1.2). Betreffend das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Dr. med. B.________ hält die Vorinstanz nämlich lediglich fest, dass ein solches eröffnet worden sei (Urteil S. 6 f. E. 3.3.2; Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 12 S. 2). Im Übrigen liegen auch bei objektiver Betrachtungsweise keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der vorinstanzlichen Richter begründen würden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK ohne Grund. Damit kann hier offenbleiben, ob sie diese Rüge rechtzeitig geltend gemacht hat.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bestimmtheitsgebot (Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) seien verletzt. Zusammengefasst legt sie dar, Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG reiche als gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung nicht aus. Diese Strafbestimmung verweise auf Art. 40 EpG, der einzig Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beinhalte, die von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet worden seien. Diese Norm könne jedoch nicht auf Massnahmen des Bundesrats angewendet werden. Eine analoge Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG auf Massnahmen des Bundes, die sich im Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG stützten, sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar und widerspreche dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB). Im tatrelevanten Zeitpunkt sei das Nichttragen einer Gesichtsmaske somit weder auf kantonaler noch auf bundesrechtlicher Ebene strafbar gewesen. Unter anderem sei auch das Bestimmtheitsgebot verletzt (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
3.1. Nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage bestand unter dem Titel "Reisende im öffentlichen Verkehr" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 19. Oktober 2020).  
Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: (lit. a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken; (lit. b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; (lit. c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft. 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2020, 16.49 Uhr, im Zug Nr. 2631 von Zürich nach Luzern, trotz entsprechender Aufforderung keine Gesichtsmaske getragen habe (Urteil S. 5 E. 3.2). Bei der Prüfung, ob sie sich damit strafbar gemacht habe, stelle sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage, insbesondere ob Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020) dafür ausreiche (Urteil S. 7 E. 4).  
Die Vorinstanz erwägt, das Nichttragen einer Gesichtsmaske in einem Zug werde in der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erst seit dem 1. Februar 2021 ausdrücklich unter Strafe gestellt (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2021 52). Am 25. Oktober 2020 habe die Strafbestimmung aber noch nicht gegolten, weshalb eine diesbezügliche Bestrafung der Beschwerdeführerin ausser Betracht falle (Urteil S. 7 E. 4.1). Hinsichtlich der Strafnormen des EpG, so die Vorinstanz weiter, sei zu klären, ob am 25. Oktober 2020 eine Gesichtsmaskentragepflicht bestanden habe. Danach sei gegebenenfalls zu prüfen, ob diese auch bei einer Anordnung durch den Bundesrat als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG zu verstehen und ob die Nichteinhaltung im Tatzeitpunkt nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar gewesen sei (Urteil S. 7 f. E. 4.2). Gestützt auf Art. 40 EpG und Art. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage habe der Regierungsrat des Kantons Luzern die Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (VCov19; SRL 835a) beschlossen. Am 25. Oktober 2020 habe für Reisende im öffentlichen Verkehr daher noch keine kantonal angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht bestanden (§ 5 ff. VCov19; Stand 24.10.2020; Urteil S. 8 E. 4.3.1). 
Weiter hält die Vorinstanz fest, am 25. Oktober 2020 habe eine vom Bundesrat verordnete Gesichtsmaskentragepflicht bestanden, die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine rechtmässige grundrechtliche Einschränkung darstelle (Urteil S. 9 E. 4.3.2). Nach einer vertieften Würdigung gelangt sie zum Schluss, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sei weder eindeutig noch unmissverständlich. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung dieser Norm ergebe sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen würden. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG könne es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Maskentragepflicht handeln. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, der auf Art. 40 EpG verweise, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gebe, sei durchaus komplex. Dennoch hätten die Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Bevölkerung sei die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 [recte: 25. Oktober 2020] ohne Zweifel bekannt gewesen. Eine Verurteilung wegen Nichttragens der Maske in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot nicht. Zusammenfassend sei zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar seien. Darunter falle auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Zug (Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage; Urteil S. 9-20 E. 4.4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 513 E. 2.3.1; 138 IV 13 E. 4.1 je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Soweit auf die vorgenannten Rügen der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet.  
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f.; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Es kann auf diese Rechtsprechung verwiesen werden. 
Ausserdem bestätigte das Bundesgericht kürzlich ebenso seinen Entscheid, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch solche Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3, zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Ferner erwog das Bundesgericht zutreffend, es bestehe keinen Anlass, die damals in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung normierte Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr anders zu behandeln (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen. 
 
3.4. Im Einzelnen wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens einer Gesichtsmaske sei vorliegend so komplex, dass dessen Nachvollziehbarkeit von einer rechtsunkundigen Person nicht erwartet werden könne. Wenn sich die Ermittlung des Normgehalts als zu aufwendig und kompliziert erweise, wie es hier der Fall sei, werde dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht mehr entsprochen. In einer so schnelllebigen Zeit solch hohe Erwartungen an Bürger zu stellen, laufe sowohl dem Erfordernis der Klarheit als auch jenem der Dauerhaftigkeit zuwider. Folglich sei das Bestimmtheitsgebot verletzt (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
3.4.1. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 I 354 E. 6.3.1; 146 I 11 E. 3.1.2; 145 IV 513 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 19 f. E. 4.4.2). Bei Art. 83 EpG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand und die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion fällt daher eher gering aus, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit vorliegend - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 f.) - grundsätzlich nicht so streng sind. Dass im Herbst 2020 die Maskentragepflicht für "Reisende im öffentlichen Verkehr" unter anderem wegen den stets öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen des Bundesrats und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie der konkreten Informationen durch die Transportunternehmen der Bevölkerung allgemein bekannt war (vgl. hierzu die Erläuterungen 28a des BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 3. Juli 2020, [nachfolgend: Erläuterungen 28a], S. 3 zu Artikel 3a, wonach die Pflicht zum Tragen der Gesichtsmaske [...] sowohl vom Bund als auch von den Kantonen und den Transportunternehmen aktiv kommuniziert werde), ist nicht weiter zu vertiefen. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass ihr bewusst war, dass sie während der fraglichen Zugfahrt hätte eine Gesichtsmaske tragen müssen, wenn kein nachgewiesener Ausnahmefall besteht. Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob die Bürgerinnen sowie Bürger und damit auch die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2020 die Folgen einer Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020), d.h. die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n).  
Das Nichttragen einer Gesichtsmaske in einem Zug wird in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 selber erst seit dem 1. Februar 2021 unter Strafe gestellt (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2021 52). Die im Juni 2020 in Kraft getretene Covid-19-Verordnung besondere Lage sah wohl gewisse Strafnormen bei Zuwiderhandlungen durch Betreiber von Betrieben und Organisatoren von Veranstaltungen vor, nicht aber Strafbestimmungen, mit denen Verbote abgesichert werden sollten, die sich an Privatpersonen richten. Es ist anzunehmen, dass ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, weil der Bundesrat diesbezüglich davon ausging, das sei nicht nötig, weil nicht nur Verstösse gegen die Massnahmen der Kantone (vgl. Art. 40 EpG), sondern auch Verstösse gegen die Massnahmen des Bundes in der besonderen Lage über Art. 6 Abs. 2 EpG als Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren seien. Bei der im Juli 2020 eingeführten Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich eine Ordnungsbusse für vorschriftswidriges Verhalten daher über Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) sowie aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergeben (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). 
Im Herbst 2020 konnten die Bürger und Bürgerinnen somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (Urteil S. 19 E. 4.4.1.5). Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Reisende im öffentlichen Verkehr hat der Bundesrat in (Art. 3a Abs. 1) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 19. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar. Das Bestimmtheitsgebot ist folglich nicht verletzt. 
Abschliessend ist lediglich noch anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht auf die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Fahrunfähigkeit nach Cannabiskonsum (namentlich der Höhe des auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerts für THC) in BGE 147 IV 439 E. 3.4 hinweist. Zur Ermittlung des Grenzwerts sind dort auch mehrere Normen beizuziehen (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] sowie Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA: SR 741.013.1]). 
 
4.  
 
4.1. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, es sei unbestritten, dass sie anlässlich der betreffenden Zugfahrt vom 25. Oktober 2020 keine Gesichtsmaske getragen habe. Sie habe aber ein Maskendispens besessen, der als Attest i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren sei. Folglich habe sie den objektiven Tatbestand nicht erfüllt (Beschwerde S. 4 und S. 17 ff.).  
 
4.2. Bezüglich Maskendispens hält die Vorinstanz fest, das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. September 2020 sei entsprechend seinem Wortlaut als allgemein formulierte Empfehlung zu verstehen. Vom Tragen einer Gesichtsmaske werde darin lediglich abgeraten. Dass tatsächlich medizinische Gründe vorliegen würden, aus welchen die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske tragen könne, gehe daraus nicht hervor und werde von dieser auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Überschrift sei das Schreiben somit nicht als ärztliches Zeugnis betreffend die Befreiung von der Gesichtsmaskentragepflicht aus in der Person der Patientin liegenden, medizinischen Gründen zu verstehen. Demnach vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen könne bzw. im tatrelevanten Zeitpunkt habe tragen können. Daher sei sie nicht von der Maskentragepflicht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob das weder unterzeichnete noch mit einem Stempel versehene Schreiben die formellen Voraussetzungen an ein ärztliches Attest erfülle und ob es nach vorgängiger Konsultation der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Diese erfülle somit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Urteil S. 6 E. 3.3.1 und S. 21 E. 4.5.1.2).  
 
4.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Beurteilung des Inhalts des Schreibens von Dr. med. B.________ vom 6. September 2020 sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Der Titel dieses Schreibens "Ärztliches Zeugnis" (Beschwerde S. 20 f.) vermag nichts daran zu ändern, dass es in Berücksichtigung der vom Arzt gewählten Formulierung (en) in materieller Hinsicht lediglich als Empfehlung und keineswegs als Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu werten ist (zum genauen Wortlaut, vgl. E. 2.2). An der Sache vorbei geht die Bemerkung der Beschwerdeführerin, es dürfe nicht erwartet werden, dass ein ärztliches Attest einen Diagnosekatalog enthalte (Beschwerde S. 18 und S. 20 f.). Auch wenn nicht erforderlich ist, dass der konkrete (medizinische) Grund für den Dispens von der Maskentragepflicht im Nachweis ausdrücklich genannt wird, erfordert ein Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage in inhaltlicher Hinsicht dennoch zumindest die Konkretisierung, dass bei der betreffenden Person tatsächlich ein medizinischer Grund i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus dem fraglichen Schreiben selber nicht hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich medizinische Gründe vorlagen, aufgrund denen jene keine Gesichtsmaske tragen konnte. Vorliegend kann somit dahingestellt bleiben, ob auf das Email des ausstellenden Arztes vom 5. Mai 2022 sowie auf das darauf gestützte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dieser habe festgestellt, dass sie durch das Tragen der Gesichtsmaske unter starker Atemnot sowie starkem Schwindel leide (Beschwerde S. 20 und act. 2, Beleg 4), eingetreten werden kann, weil nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zumindest im kantonalen Verfahren machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass in ihrer Person liegende gesundheitliche Gründe vorgelegt hätten, aufgrund denen sie keine Gesichtsmaske hätte tragen können.  
Weil das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. September 2020 bereits in materieller Hinsicht nicht als Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu einzugehen (Beschwerde S. 17 ff. und Vernehmlassungsantwort S. 2), ob es in formeller Hinsicht hinlänglich war. 
 
5.  
 
5.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei einem Sachverhaltsirrtum erlegen. Zum tatrelevanten Zeitpunkt sei sie sich nicht darüber bewusst gewesen, dass das Attest weder eine Unterschrift noch einen Stempel aufweise (Beschwerde S. 4 und S. 25 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Aufgrund des Wortlauts sei offensichtlich und damit für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. September 2020 lediglich als allgemein formulierte Empfehlung betreffend die Befreiung von der Gesichtsmaskentragepflicht zu verstehen sei. Namentlich werde darin nicht erklärt, dass der Beschwerdeführerin aus in ihrer Person begründeten, medizinischen Gründen das Tragen einer Gesichtsmaske nicht möglich sei. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin am Anfang nur über eine nicht unterzeichnete Version des Schreibens verfügt und erst auf Nachfrage hin eine unterzeichnete Fassung davon erhalten habe. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich mit dem solchermassen formulierten Schreiben nicht nachweisen lasse, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne, wie dies in der Verordnung vorgesehen sei. Gestützt auf diese Feststellungen stehe ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens in Kauf genommen habe, dass sie nicht von der Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr befreit gewesen sei (Urteil S. 23 E. 4.5.2.2).  
 
5.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; 6B_364/2021 und 6B_438/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteile 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4; 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4).  
 
5.4. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschwerde S. 26 Ziff. 114; Urteil S. 23 E. 4.5.2.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin stützt sich hauptsächlich darauf, dass das fragliche Schreiben sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ein Nachweis im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage darstellt. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Mit ihren weiteren Vorbringen weicht die Beschwerdeführerin schliesslich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne jedoch die Willkürrüge zu erheben. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini