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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_667/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 10. April 2024 (SB.2022.115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Morgen des 29. März 2021 kontaktierte A.________ unter Missachtung eines gerichtlichen Kontakt- und Annäherungsverbots seinen Ex-Partner B.________ telefonisch an dessen Arbeitsstelle. Am Abend suchte er B.________ an dessen Wohnort auf. Dort angekommen, klingelte A.________ Sturm. Als B.________ ihm die Türe nicht öffnete, sondern die Polizei alarmierte, kletterte A.________ die Fassade des Mehrfamilienhauses hoch und betrat die im ersten Stock gelegene Wohnung über ein offenes Fenster im Zimmer der Schwester von B.________. In der Wohnung forderte er B.________ auf, ihm seine Sachen herauszugeben. Als B.________ die Sachen nicht auf Anhieb fand, begann A.________, das Zimmer von B.________ zu durchsuchen. Unterdessen ging B.________ in die Küche und behändigte ein Rüstmesser. A.________ folgte B.________ in die Küche und wiederholte, dass er seine Sachen zurückwolle. Darauf versuchte A.________, dem mit der Polizei telefonierenden B.________ das Mobiltelefon wegzunehmen, worauf dieser eine Bewegung mit dem Messer machte, die eine Stichverletzung an der rechten Hand und eine Schnittwunde am rechten Unterarm von A.________ verursachte. 
 
B.  
 
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 4. Juli 2022 wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten und unberechtigten Verwendens eines Fahrrads. Von den Vorwürfen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Drohung sprach es ihn frei. Diese Schuldsprüche und Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.  
Gleichzeitig sprach das Strafgericht B.________ infolge rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand kostenlos frei. Es wies die Forderungen von A.________ auf eine Genugtuung von Fr. 500.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 1'181.85 ab und ordnete die Rückgabe des beschlagnahmten Messers an B.________ an. 
 
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. April 2024 ab.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. B.________ sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (eventuell im Notwehrexzess) zu verurteilen, angemessen zu bestrafen und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5 % seit 29. März 2021 an A.________ zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und verlangte eine Genugtuung. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch und wies das Genugtuungsbegehren ab. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Beschwerde in Strafsachen offen steht.  
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 anerkennen den angeklagten Sachverhalt weitgehend. Ihre Aussagen divergieren nur zur Frage, in welcher Hand der Beschwerdegegner 2 das Messer hielt. Dazu erwog die Erstinstanz, der Beschwerdeführer begnüge sich mit der schlichten Behauptung, das Messer sei in der rechten Hand gewesen. Demgegenüber schildere der Beschwerdegegner 2 anschaulich, wie er sich regelrecht an das Mobiltelefon in seiner rechten Hand geklammert habe, weil dies sein einziger Kontakt zur Aussenwelt gewesen sei, als ihm der Beschwerdeführer in der Küche gegenübergestanden habe. Dies erschien der Erstinstanz plausibel, weil der Beschwerdegegner 2 Rechtshänder sei und zuerst das Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, bevor er das Messer ergriffen habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz knüpft in tatsächlicher Hinsicht am unbestrittenen Anklagesachverhalt an und ergänzt, der Beschwerdeführer sei bereits am 13. März 2021, also rund zwei Wochen vor dem angeklagten Vorfall, zwei Mal unerwünscht in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 erschienen. Dort habe er nach einer verbalen Auseinandersetzung zahlreiche Gegenstände im Zimmer des Beschwerdegegners 2 beschädigt und dessen Mutter tätlich angegangen. Deshalb habe ihn die Erstinstanz rechtskräftig verurteilt.  
Gemäss Vorinstanz sind die Vorfälle vom 13. März 2021 und 29. März 2021 nicht gesondert, sondern gemeinsam im Sinne einer Eskalation zu betrachten. So habe der Beschwerdegegner 2 angegeben, er sei nach dem ersten Vorfall "unter Dauerstress" gestanden. Er habe eine Verlängerung des Kontaktverbots beantragt und nicht mit dem Beschwerdeführer sprechen wollen. Vor diesem Hintergrund wertet die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 2 in Panik geriet, als der Beschwerdeführer die Fassade hochgeklettert sei. Dies habe dem Beschwerdegegner 2 gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine Grenzen kenne. Während der Beschwerdeführer die Wohnung nach seinen Sachen durchsuchte, habe der Beschwerdegegner 2 seinen Schlüssel gesucht, um aus der von innen verschlossenen Wohnung zu fliehen. Dass er den Schlüssel nicht gefunden habe, habe zusätzliche Panik geweckt. Weil er die Wohnung nicht habe verlassen können, habe er sich ausgeliefert gefühlt. Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, die Augen des Beschwerdeführers seien "ganz irr" gewesen, weshalb er Todesangst verspürt habe. Die Vorinstanz erwägt, auch der Beschwerdeführer habe wiederholt ausgesagt, dass er die Angst des Beschwerdegegners 2 wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Umstände ist für die Vorinstanz nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2 sich in die Küche zurückgezogen habe, um einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer zu entgehen. Dort habe er sich in einer Sackgasse befunden. Weiter ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 in der Küche zwar gesagt, es brauche keine Polizei. Der Beschwerdegegner 2 habe aber nicht gewusst, dass die Bewegung des Beschwerdeführers gegen seinen Kopf nur dem Mobiltelefon gegolten habe. 
 
2.3. Was die rechtliche Würdigung betrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Umstritten ist nur, ob er in rechtfertigender Notwehr gehandelt hat.  
 
2.3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).  
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen zum Beispiel vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 S. 1 f). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 S. 2 mit Hinweisen). 
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 S. 85; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Vorfall vom 29. März 2021 sei der Höhepunkt eines seit Wochen schwelenden Konflikts nach der Beendigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 gewesen. So hätten die Emotionen des Beschwerdeführers sich bereits am 13. März 2021 entladen, als er ebenfalls gegen den Willen der Familie des Beschwerdegegners 2 in deren Wohnung erschienen sei, das Mobiliar des Beschwerdegegners 2 demoliert und dessen Mutter tätlich angegangen habe. Die herbeigerufene Polizei habe ihn nur unter Zuhilfenahme eines Destabilisierungsgeräts in Handschellen setzen und abführen können. Bereits am 13. März 2021 habe sich die Gewalt des Beschwerdeführers nicht nur gegen Sachen gerichtet. Als zusätzliche Eskalation wertet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2021 noch mit einer List in das Mehrfamilienhaus gelangte, während er am 29. März 2021 gar die Fassade hochgeklettert sei. Dies zeige, wie vehement er die Begegnung habe erzwingen wollen. Er sei sogar vom Balkon zum danebenliegenden Fenster gesprungen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich in die Küche zurückgezogen und mit dem Mobiltelefon am Ohr ein Messer behändigt. Der Griff des Beschwerdeführers zum Mobiltelefon des Beschwerdegegners 2 stelle zwar keinen unmittelbaren Angriff auf die körperliche Integrität dar. Doch habe der Beschwerdegegner 2 nach dieser Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, ein Angriff habe unmittelbar bevorgestanden oder sei bereits im Gang gewesen, als der Beschwerdeführer die Hand gegen seinen Kopf bewegt habe. Für den Beschwerdegegner 2 sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer ihm nur das Mobiltelefon aus der Hand habe nehmen wollen. Ohnehin sei es nicht nur um das Mobiltelefon als Sache gegangen, sondern um den einzigen Kontakt des Beschwerdegegners 2 zur Aussenwelt.  
Weiter hält die Vorinstanz fest, wenn kein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gewesen wäre, hätte der Beschwerdegegner 2 in Putativnotwehr gehandelt. Denn er habe angenommen, dass der Griff des Beschwerdeführers nicht allein dem Mobiltelefon gegolten, sondern einen unmittelbaren Angriff auf seine körperliche Integrität dargestellt habe. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB wäre die Tat zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 nach dieser Vorstellung des Sachverhalts zu beurteilen. Sein Irrtum wäre nach pflichtgemässer Vorsicht auch nicht vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB). Denn angesichts der Umstände habe er nicht an einem Angriff zweifeln müssen. Zudem sei es ihm unmöglich gewesen, weitergehende Überlegungen anzustellen, als der Beschwerdeführer seine Hand gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 bewegt habe. 
 
2.3.3. Nachdem die Vorinstanz mit der soeben zusammengefassten Begründung eine Notwehrlage bejaht, prüft sie die Angemessenheit der Abwehr. Diesbezüglich verweist sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdegegner 2 diverse Schritte unternommen habe, um eine Eskalation der emotional belastenden Trennungssituation zu verhindern. Doch weder das gerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbot noch das Alarmieren der Polizei hätten den Beschwerdeführer davon abgehalten, abermals am Wohnort des Beschwerdegegners 2 aufzutauchen. Am 13. März 2021 sei der Beschwerdeführer sogar an den Tatort zurückgekehrt, habe sich als Polizist ausgegeben und seine Zerstörungswut ein zweites Mal am Inventar der Wohnung ausgelassen. Als der Beschwerdegegner 2 ihm am 29. März 2021 die Türe trotz Sturmklingeln nicht geöffnet habe, sei er nicht abgezogen, sondern die Fassade hochgeklettert. Selbst als der Beschwerdegegner 2 in die Küche gegangen sei, habe der Beschwerdeführer die Wohnung nicht verlassen, sondern seine Hand gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 bewegt. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 zahlreiche mildere Massnahmen ergriffen habe, bevor er das Messer eingesetzt habe. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass das Bundesgericht bei der Verwendung gefährlicher Gegenstände wie Messern besondere Zurückhaltung verlangt. Doch weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner 2 zugestürmt sei und seine Hand gegen dessen Kopf bewegt habe, obwohl er das Messer und die Furcht des Beschwerdegegners 2 wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Einsatz des Messers rechnen müssen. Die Vorinstanz ergänzt, dass der Beschwerdegegner 2 das Messer zurückhaltend verwendet habe. So sei er nicht auf den Beschwerdeführer losgegangen, sondern habe das Messer nur reflexartig zum Arm des Beschwerdeführers bewegt, der in seine Sphäre eingedrungen sei. So sei er nur in Kontakt mit den Extremitäten des Beschwerdeführers gekommen und habe das Risiko gravierender Verletzungen minimiert. Zudem habe er das Messer in seiner schwachen linken Hand gehalten. Damit habe er nicht dieselbe Wucht aufbringen können wie mit der rechten Hand. Die Priorität des Beschwerdegegners 2 sei gewesen, mit der Polizei in Verbindung zu bleiben. Das Messer in seiner schwächeren Hand habe nur der Abschreckung gedient. So hätte er in der Küche auch grössere Messer behändigen können und nicht nur ein Rüstmesser. Nachdem er den Beschwerdeführer verletzt und damit gestoppt habe, seien keine weiteren Abwehrhandlungen dazu gekommen. Im Gegenteil habe er die Polizei gebeten, einen Krankenwagen zu rufen.  
Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Vorfall innert kürzester Zeit abgespielt habe, weshalb dem Beschwerdegegner 2 keine Zeit für langes Nachdenken geblieben sei. Er sei aufgrund der Vorgeschichte bereits in einem Angstzustand gewesen, weshalb ihm umso weniger subtile Überlegungen entgegengehalten werden könnten. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht, wenn er behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Aus den medizinischen Unterlagen des Universitätsspitals Basel folgt, dass der Beschwerdeführer die Stichverletzungen auf der äusseren Seite seines rechten Handgelenks erlitt. Bereits die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der rechten Hand diagonal in Richtung des Mobiltelefons in der rechten Hand des Beschwerdegegners 2 gegriffen. Somit erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdegegner 2 bei der Bewegung mit der linken Hand den Beschwerdeführer mit dem Messer von aussen am Handgelenk traf. Dem hält der Beschwerdeführer im Kern bloss entgegen, eine Verletzung der Innenseite des rechten Unterarms sei nur vorstellbar, wenn der Beschwerdegegner 2 das Messer mit der rechten Hand geführt habe. Zudem müsse als notorisch gelten, dass Rechtshänder mit der linken Hand telefonierten, damit sie mit der rechten Hand beispielsweise schreiben könnten. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auf. Ohnehin ist fraglich, inwiefern für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, in welcher Hand der Beschwerdegegner 2 das Messer hielt. Zwar erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 habe mit seiner schwachen linken Hand nicht dieselbe Wucht aufbringen können wie mit der rechten Hand. Doch ist dies nur eines von vielen Elementen, mit denen sie überzeugend begründet, weshalb die Reaktion des Beschwerdegegners 2 angemessen war.  
 
2.4.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz die Vorgeschichte berücksichtigt. Auch damit dringt er nicht durch. So trägt er beispielsweise vor, er sei am 29. März 2021 zwar gegen den Willen des Beschwerdegegners 2 in dessen Wohnung eingedrungen. Allerdings habe er nicht wie am 13. März 2021 "furios Sachen beschädigt". Er habe nur mit dem Beschwerdegegner 2 über die Rückgabe seiner Sachen sprechen wollen. Er habe vermeiden wollen, dass die Polizei ausrücke. Seine Handbewegung habe nur dem Mobiltelefon gegolten, welches er dem Beschwerdegegner 2 aus der Hand habe nehmen wollen. Demgegenüber begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb der Beschwerdegegner 2 im Kontext der Vorgeschichte den Griff des Beschwerdeführers gegen seinen Kopf anders interpretieren durfte. Diese überzeugenden Erwägungen übergeht der Beschwerdeführer schlicht und präsentiert davon losgelöst seine eigene Sicht der Dinge. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sei bis zum erstinstanzlichen Urteil in Ergotherapie gewesen. Dies mag zutreffen und ist bedauerlich. Hingegen lässt es die Reaktion des Beschwerdegegners 2 nicht als unangemessen erscheinen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass das Bundesgericht bei der Verwendung gefährlicher Gegenstände wie Messern besondere Zurückhaltung verlangt. Doch weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner 2 zustürmte und seine Hand gegen dessen Kopf bewegte, obwohl er das Messer und die Furcht des Beschwerdegegners 2 wahrnahm, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Einsatz des Messers rechnen musste.  
 
2.4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien diverse weniger weitreichende Abwehrmöglichkeiten vorstellbar. Er wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er hätte die Wohnung verlassen oder sich einschliessen müssen, zum Beispiel im Badezimmer. Auch hätte "er wohl ohne Weiteres mit blossen Händen allfällige Angriffe gegen sein Mobiltelefon" abwehren können. Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der überzeugenden vorinstanzlichen Begründung auseinander. So übergeht er, dass der Beschwerdegegner 2 seinen Schlüssel suchte, um aus der von innen verschlossenen Wohnung zu fliehen. Als er den Schlüssel nicht fand, geriet er zusätzlich in Panik. Im Übrigen erscheinen solche Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners 2 als unangebracht, nachdem es der Beschwerdeführer war, der die Eskalation verursachte, indem er gegen den Willen des Beschwerdegegners 2 die Fassade hochkletterte und über das offene Fenster in die Wohnung einstieg.  
 
2.5. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdegegner 2 infolge rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand freispricht. Folgerichtig verweigert sie dem Beschwerdeführer die beantragte Genugtuung und Parteientschädigung.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross