Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_684/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Pornografie; Strafzumessung; Grundatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2024 (4M 23 78).
Erwägungen:
1.
Am 7. Juni 2024 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie und mehrfachen Anbietens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten. Es verwies ihn zudem für die Dauer von 12 Jahren des Landes (ohne Ausschreibung im SIS) und sprach ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot aus.
Das Kantonsgericht Luzern erachtete es als erwiesen, dass A.________ mit der am 8. November 2001 geborenen B.________ im Zeitraum von Februar 2014 bis Juni 2018 gegen deren Willen regelmässig (mehrmals pro Woche) sexuelle Handlungen, u.a. ungeschützten Oral- und Analverkehr, vornahm. Dies soll sich in der Wohnung von B.________ (wo diese zusammen mit ihrer Mutter, mit der A.________ befreundet war, lebte) an der U.________strasse xxx in V.________ sowie in seinem Auto ereignet haben. Zur Vornahme der sexuellen Handlungen wandte A.________ sowohl körperliche Kraft an (resp. nutzte seine körperliche Überlegenheit aus), übte aber auch psychischen Druck aus. So drohte A.________ B.________ unter anderem damit, ihrer Mutter zu erzählen, dass sie auf Frauen stehe und rauche. Im Mobiltelefon von A.________ wurden zudem verschiedene Videos und Fotos pornografischer Art gefunden, welche dieser von B.________ gemacht haben soll. Am 17. Januar 2020 erstattete B.________ bei der Polizei Strafanzeige, nachdem sie A.________ zuvor anlässlich eines persönlichen Gesprächs bei diesem zu Hause darüber in Kenntnis gesetzt hatte. Seit dem 25. April 2022 ist B.________ unter dem Namen B.________ (nachfolgend Privatkläger) als Person männlichen Geschlechts im Zivilstandsregister eingetragen.
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 11. September 2024 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt den Freispruch von Schuld und Strafe unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Obsiegens/Unterliegens.
2.
Der Beschwerdeführer rügt "die einseitige, im Kernbereich der beweisrechtlichen Sachverhaltsdarstellung spekulative Jurisdiktion der Vorinstanz wie auch die finalen Feststellungen der für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Sachverhaltsmerkmale und schliesslich die daraus abgeleitete, rechtliche Würdigung. Zudem rügt der Beschwerdeführer gleichzeitig die Missachtung der strafprozessualen Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 2 StPO) seitens der Vorinstanz".
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann zudem nur erhoben werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 114E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 144 V 50E. 4.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, um eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese sind grösstenteils appellatorischer Natur und der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht vertieft auseinander.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" lediglich auf indirekte Beweismittel (vornehmlich auf diverse Einvernahmeprotokolle des sozialen Umfelds des Privatklägers) und auf die Aussagen des Privatklägers resp. die sogenannten Realkennzeichen statt auf Sachbeweise zu berufen. Es seien forensische und fachmedizinische Beweise gar nicht erhoben worden. So seien sowohl eine frauenärztliche Untersuchung des Privatklägers wie auch eine Erhebung von DNA-Spuren an den in Frage kommenden Tatorten unterlassen worden. Ebenso sei die Zeugenbefragung der Intimfreundin des Privatklägers, C.________, und einer weiteren, nicht identifizierten Person unterlassen worden, welche den Privatkläger am 17. Januar 2020 zur Polizei (wo er die Anzeige erstattete) begleitet hatten. Schliesslich sei die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers unterlassen worden.
4.2.1. Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534E. 2.5.1; 146 III 73E. 5.2.2; 144 II 427E. 3.1.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
4.2.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb von der Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers, der körperlichen Untersuchung des Privatklägers, der Erhebung von DNA-Spuren sowie der Befragung von C.________ und der weiteren unbekannten Begleitperson keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (E. 2 des vorinstanzlichen Urteils). So führt sie aus, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auch das Mobiltelefon des Privatklägers im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen zum Einsatz gekommen wäre oder darauf sachdienliche Hinweise zu finden wären. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinweist, der Privatkläger habe im inkriminierten Zeitraum nachweislich mit seinem eigenen Mobiltelefon Selfies von sich erstellt, vermag er damit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz zu begründen. Dasselbe gilt für die nicht vorgenommene frauenärztliche Untersuchung des Privatklägers und die Erhebung von DNA-Spuren an den Tatorten. Die Vorinstanz weist diesbezüglich auf die zeitliche Komponente hin, dass die Anzeigeerstattung rund anderthalb Jahre nach den letzten Tathandlungen erfolgte. Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer mit dem bloss pauschalen Hinweis auf die Möglichkeiten der modernen Forensikwissenschaft keine Willkür zu begründen. Hinsichtlich der Befragung von C.________ und der unbekannten Begleiterin weist die Vorinstanz darauf hin, dass diese aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten machen könnten. Dasselbe gelte hinsichtlich des Gespräches zwischen dem Privatkläger und D.________ sowie dem Beschwerdeführer und dessen Schwester am 17. Januar 2020 im Vorfeld der Anzeigeerstattung. An diesem Gespräch hätten C.________ und die unbekannte Begleiterin nicht teilgenommen sondern derweil im Auto gewartet. Weshalb diese Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend. Er mutmasst, zwischen C.________, der unbekannten Begleiterin und dem Privatkläger hätten sich relevante Gespräche ergeben und diese hätten relevante Wahrnehmungen zu den Ereignissen im Wagen anlässlich der Fahrt zur Polizei gemacht. Wie die Vorinstanz zu recht ausführt, hätte es sich diesbezüglich lediglich um Aussagen "vom Hörensagen" gehandelt. Demgegenüber wurde D.________ zum Ablauf des Gespräches des Privatklägers mit dem Beschwerdeführer und dessen Schwester befragt, welches sich direkt auf die relevanten, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bezog und anlässlich dessen sich dieser auch dazu äusserte. Die "Ungleichbehandlung" des Zeugen D.________ mit der Zeugin C.________ hatte deshalb ihre Berechtigung. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO nicht ansatzweise ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet.
In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zudem auf die Verwendung des Begriffs "Vergewaltigung" durch den Privatkläger hin, mit welchem er D.________, seine Intimfreundin C.________ und die weitere unbekannte Begleiterin habe emotional manipulieren und dazu motivieren wollen, ihn zur Polizei zu begleiten. Indes erwägt die Vorinstanz an anderer Stelle zu recht, dass der Begriff Vergewaltigung im Zusammenhang mit Analverkehr von einem juristischen Laien nicht ungewöhnlich erscheint. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit hinsichtlich der durch die Vorinstanz vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Zufolge zulässiger antizipierter Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 2 StPO) zu erkennen.
4.3. Der Beschwerdeführer weist sodann in seiner Beschwerde auf angebliche Lügensignale in den Aussagen des Privatklägers hin. Inwiefern sich die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erweisen soll, begründet er damit jedoch nicht. Vielmehr beschränkt er sich erneut darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Eine willkürliche Beweiswürdigung behauptet er nicht einmal explizit.
4.3.1. Die Vorinstanz befasst sich in ihrem begründeten Urteil zuerst ausführlich mit dem Zustandekommen der Strafanzeige (E. 3.3 des vorinstanzlichen Urteils). In diesem Zusammenhang setzt sie sich auch vertieft mit dem Gespräch auseinander, welches der Privatkläger und D.________ am 17. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer im Beisein von dessen Schwester führten. So wies die Vorinstanz insbesondere auf die Aussage von D.________ hin, wonach der Beschwerdeführer zum Privatkläger gesagt habe, dieser habe ja alles auch gewollt und nie irgendetwas dagegen gesagt. Als dann die Schwester des Beschwerdeführers dazugekommen sei, habe dieser zu ihr gesagt, er habe mal etwas mit dem Privatkläger gehabt. Ebenso weist die Vorinstanz auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester hin, was deren Beteiligung am besagten Gespräch anbelangt. In der Folge unterzieht sie die Aussagen des Privatklägers einer vertieften Analyse unter Berücksichtigung der Konstanz der Aussagen, der vorhandenen Realkennzeichen und allfälliger Motive für eine Falschbezichtigung (E. 3.4 des vorinstanzlichen Urteils). Gemäss Vorinstanz würden die glaubhaften Aussagen des Privatklägers auch durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bestätigt. Dabei geht sie detailliert auf die sichergestellten Foto- und Videodateien ein. In E. 3.4.8 kommt sie zum Schluss, es seien keine Anhaltspunkte für Fremd- oder Autosuggestion und auch kein Motiv für eine Falschbeschuldigung zu erkennen. Weiter seien in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl von Realkennzeichen auszumachen, weshalb aufgrund des von ihm über mehrere Befragungen hinweg im Wesentlichen konstant geschilderten Tatablaufs auf eine erlebnisbasierte Wahrnehmung zu schliessen sei. Die Vorinstanz befasst sich jedoch auch detailliert mit den Aussagen des Beschwerdeführers, in denen teilweise Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen seien, so zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Privatklägers und der Häufigkeit der Kontakte zu diesem resp. darüber, ob er mit diesem alleine gewesen sei oder die Kontakte nur zusammen mit dessen Mutter stattgefunden hätten. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den in seinem Mobiltelefon sichergestellten pornografischen Bild- und Videodateien würden - so die Vorinstanz - erhebliche Widersprüche aufweisen. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien grossmehrheitlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (E. 3.5 des vorinstanzlichen Urteils).
4.3.2. Mit diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und des Beschwerdeführers setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander und behauptet diesbezüglich nicht einmal explizit Willkür. Umso weniger vermag er solche zu begründen. So erweist sich der Hinweis auf den Umstand, dass der Privatkläger zuerst von Vergewaltigung gesprochen habe, wie bereits ausgeführt, als unbehelflich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Privatkläger habe als Transgender klar zwischen Vergewaltigung und Analverkehr unterscheiden können, ist völlig abwegig, liegen doch keinerlei Hinweise auf besondere juristische Kenntnisse beim Privatkläger vor. Zumindest umgangssprachlich wurde erzwungener Analverkehr in der Laiensphäre seit jeher als Vergewaltigung bezeichnet. Mit der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Novelle des Sexualstrafrechts hat auch der Gesetzgeber dieser in der Gesellschaft weit verbreiteten Sichtweise Rechnung getragen. Davon abgesehen vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Aussage von D.________, der Privatkläger habe ihn ins Gefängnis bringen wollen, keine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung zu begründen, verneint die Vorinstanz doch mit nachvollziehbarer Begründung Motive für eine allfällige Falschbezichtigung seitens des Privatklägers. Dass der Privatkläger die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer solle für seine Handlungen ins Gefängnis kommen, ist im Übrigen nachvollziehbar und kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz stellt somit zurecht auf die Aussagen des Privatklägers ab. Dass vorliegend Veranlassung zur aussagepsychologischen Begutachtung des Privatklägers bestanden hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter und liegen dafür auch keinerlei Anzeichen vor.
4.3.3. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf nicht pornografische Dateien in seinem Mobiltelefon, welche einen vergnügten Privatkläger zusammen mit dem Beschwerdeführer zeigen. Der Beschwerdeführer war für den Privatkläger unbestrittenermassen eine wichtige Bezugsperson und der Privatkläger selbst hat ausgesagt, den Beschwerdeführer als Menschen gerne gehabt zu haben. Dieser habe ihm immer geholfen und sei am Anfang sehr sympathisch und anständig gewesen, sie hätten es auch lustig gehabt. In diesem Zusammenhang weist auch die Vorinstanz auf vorhandene Video- und Bilddateien hin, erwägt jedoch völlig zurecht, dass dies für die Beurteilung der inkriminierten Geschehnisse nicht relevant ist. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass viele Opfer von sexueller Gewalt im familiären Nahbereich in einem ambivalenten Verhältnis zu den Tätern stehen, was nachvollziehbar ist. Mithin ist es oftmals gerade die emotionale Verbindung zwischen Täter und Opfer, welche die Taten überhaupt ermöglicht oder zumindest begünstigt.
4.3.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich Bezug auf die Dateien pornografischer Natur nimmt, beschränkt er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, es sei unklar, welche Person auf den Dateien dargestellt sei und von wem die Dateien erstellt worden seien resp. wie diese ins Gerät des Beschwerdeführers gekommen seien. Diese Hinweise sind wiederum rein appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer unterlässt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Exemplarisch zeigt sich dies bezüglich der von ihm erwähnten Bilddatei Nr. 5003. Der Beschwerdeführer beschränkt sich nicht nur auf die Wiederholung seiner Vorbringen vor Vorinstanz, er ignoriert auch die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss denen auf dieser Datei kein Vaginalverkehr ersichtlich sei und der Privatkläger überdies ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe seinen Penis an seiner Vulva gerieben, bevor es zu Analverkehr gekommen sei.
Auch der Hinweis auf die Datei Nr. 1442 geht an der Sache vorbei. Diese ist weder Gegenstand der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Pornografie noch wird sie von der Vorinstanz zur Stützung des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung resp. sexueller Handlungen mit Kindern herangezogen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl, dass auf besagter Videodatei eine Drittperson erkennbar ist und geht sie auch nicht davon aus, dass das Video vom Beschwerdeführer erstellt wurde, was jedoch gemäss Vorinstanz nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ändert. So sei unbestritten, dass der Privatkläger teilweise das Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe verwenden dürfen. Bei besagtem Video handle es sich auch nicht um eine Aufnahme mit eindeutig sexuellem Hintergrund (E. 3.4.6, S. 31 des vorinstanzlichen Urteils).
4.3.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er den pornografischen Charakter der von der Vorinstanz als deliktisch gewürdigten Dateien bestreitet. Völlig untauglich - um nicht zu sagen deplatziert - erscheint letztlich der Hinweis des Beschwerdeführers, dass "Auftritt und Outfit des Privatklägers in den sozialen Medien - primär als vermeintliches Missbrauchsopfer - starke Irritationen aus[löse]". Diese Argumentation basiert auf einer nicht nur stereotypen sondern auch realitätsfernen Sichtweise, wie sich Missbrauchsopfer zu verhalten haben.
4.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Zu der ebenfalls angefochtenen Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung und dem Tätigkeitsverbot äussert sich der Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich unter der Prämisse eines Freispruches. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den Kostenpunkt.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands sind ihm reduzierte Kosten aufzuerlegen. Dem Privatkläger, welchem im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger