Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_12/2025
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2024 (UB240209-O/U/REA>BEE).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen Drohung. Sie wirft ihm vor, am 5. September 2024, ca. um 15.00 Uhr, an seinem Wohnort seinem Nachbar und Ehemann seiner Vermieterin, B.________, von seiner Wohnung im 3. Stock aus zugerufen zu haben: "Ich schlitze dir die Kehle auf, du Arschloch. Deiner verfickten Alten auch" bzw. "Jetzt komme ich herunter und hole dich". A.________ wurde am 5. September 2024 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Affoltern vom 9. September 2024 für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. September 2024 ab.
B.
Am 3. Dezember 2024 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2024 abwies. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. März 2025. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber B.________ und eines Rayonverbots für seine Wohnumgebung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. eine Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr).
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht vor Bundesgericht nicht. Er kritisiert aber die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr als bundesrechtswidrig.
2.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, die Strafuntersuchung befinde sich in Bezug auf den Vorwurf der Drohung vor dem Abschluss. Wie bereits ausgeführt, sind bei diesem Stand des Verfahrens besonders hohe Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dem ehemaligen Nachbar des Beschwerdeführers, der von ihm bedroht wurde, fand sodann eine Konfrontationseinvernahme statt. Die Staatsanwaltschaft hat weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren erklärt, den Nachbarn noch einmal einvernehmen oder sonst noch weitere Beweise erheben zu wollen.
Zwar handelt es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation. Den Aussagen des ehemaligen Nachbarn dürfte im Rahmen der Beweiswürdigung eine entscheidende Bedeutung zukommen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das erstinstanzliche Sachgericht den Nachbarn des Beschwerdeführers erneut befragen wird. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kollusionshandlungen seitens des Beschwerdeführers sprechen, sind vorliegend indessen nicht ersichtlich. Solche lassen sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten via Briefe Kontakt aufgenommen und diesen um Rückzug der Strafanzeige gebeten haben soll. Wie erwähnt, hat eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und der Geschädigte hat an seinem Strafantrag festgehalten. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung vorliegend die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch vereiteln oder gefährden könnte bzw. inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung drohen könnte. Nicht zielführend ist jedenfalls die Erwägung der Vorinstanz, die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers "deute auf einen mangelnden Respekt gegenüber dem Geschädigten und dessen Entschluss, an seinem Strafbedürfnis festzuhalten hin". Daraus lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.4. Damit ergibt sich, dass eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers trotz des fortgeschrittenen Stadiums des Strafverfahrens rechtfertigen würde, zu verneinen ist. Andere Haftgründe liegen gemäss dem angefochtenen Urteil keine vor.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier