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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_239/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Marku, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Haftungsquote; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 29. Oktober 2021 (SB.2021.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 1. Oktober 2020 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die Zivilforderung von B.________ hiess es dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % gut und es verwies diesen für die Festsetzung der Höhe der Zivilforderung auf den Zivilweg. Dessen Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- wies es ab. Es verpflichtete A.________, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'726.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und es auferlegt ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Appellationsgericht bestätigte am 29. Oktober 2021 das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten. Es verpflichtete A.________, B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'050.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Zudem auferlegte es A.________ die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Den amtlichen Verteidiger von A.________ entschädigte es für das Berufungsverfahren mit total Fr. 3'515.83 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). 
Dem Schuldspruch des Appellationsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ fuhr am 26. März 2019 gegen 11.10 Uhr in Basel auf der Missionsstrasse in Richtung Pilgerstrasse. Dabei nahte er sich B.________ und sah, wie dieser um einen Lieferwagen in einer Durchfahrt herum zur Strasse kam, etwas auf die Fahrbahn trat und sich umdrehte, offenkundig in der Absicht, den Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen. Kurz nachdem sich B.________ umgedreht hatte, passierte A.________ ihn mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h mit so geringem Abstand, dass dessen hinteres rechtes Bein und der hintere Fuss bzw. die Ferse vom Hinterrad des Fahrzeugs erfasst wurden, als B.________ einen Schritt nach vorne in Richtung Trottoir machte. B.________ stürzte infolge der Kollision zu Boden und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, der operativ versorgt werden musste. Ob A.________ B.________ mit seinem Fahrzeug lediglich streifte oder ob es sich um ein eigentliches Überfahren des Fusses handelte, lässt das Appellationsgericht offen. Ebenfalls offen lässt es, ob B.________ im Zeitpunkt, als A.________ herbeifuhr, konkret ein Stopp-Signal an seinen Kollegen im Lieferwagen und/oder an den herannahenden A.________ gab und aus welcher Entfernung A.________ B.________ wahrnahm. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, es sei ihm für das Verfahren der ersten Instanz durch die Staatskasse eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 3'497.75 zuzusprechen und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 3'537.40, die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter eine Parteientschädigung von total Fr. 3'000.--. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei von einer Festlegung der Haftungsquote Abstand zu nehmen sei, und es sei B.________ für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft stellen in ihren Vernehmlassungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ reichte eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei aus den Akten zu verweisen, da sie von der Jugendanwaltschaft eingereicht worden sei, welche mit dem vorliegenden Verfahren nicht befasst sei. 
Die Vernehmlassung wurde namens der Staatsanwaltschaft vom früheren fallführenden Staatsanwalt verfasst und unterzeichnet, der inzwischen offenbar als Jugendanwalt für die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätig ist. Ob die Vernehmlassung deswegen unberücksichtigt zu belieben hat, kann offenbleiben, da sie keinerlei Ausführungen in der Sache enthält, sondern für die Begründung vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verweist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das Verfahren vor der ersten Instanz durch die Staatskasse eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 3'497.75 und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'537.40 auszurichten. 
Darauf ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt war. Gegen eine seines Erachtens zu Unrecht erfolgte Kürzung der Honorarnote muss der amtliche Verteidiger persönlich das ihm zustehende Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; 138 IV 205 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdegegner 2 argumentiert in seiner Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Haftungsquote und die Anwaltskosten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde. Dessen Motorhaftpflichtversicherung habe mit Schreiben vom 9. Februar 2023 die volle Haftung für den Verkehrsunfall vom 26. März 2019 bestätigt, dies unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bezüglich Verschulden "zu 100 % aus reiner Kausalhaftung". Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung habe sämtliche Schadensposten anerkannt. Als einzige Schadensposten seien noch seine Anwaltskosten offen, weil diese aufgrund des noch laufenden Verfahrens nicht beziffert werden könnten (act. 21 S. 2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, beim Schreiben vom 9. Februar 2023 handle es sich um ein Novum. Er habe keine Kenntnis von einer Anerkennung des Schadens durch seine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Ohnehin sei eine solche Schadensanerkennung für ihn nicht bindend. Er persönlich sei zu den Anwaltskosten verurteilt worden. Die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren seien von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nicht gedeckt (act. 23 S. 6).  
 
3.3. Beim vorinstanzlichen Entscheid über die Haftungsquote handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, welcher mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 142 III 653 E. 1.3). Die vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Bestätigung der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung datiert vom 9. Februar 2023. Sie wurde vom Beschwerdegegner 2 demnach im Rahmen der ihm für die Stellungnahme vor Bundesgericht angesetzten Frist eingeholt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das vor Bundesgericht unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner 2 machte vor dem Bezirksgericht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'826.65 für den von den Unfalltaggeldern nicht gedeckten Lohnausfall sowie einen Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 1'000.-- geltend. Selbst wenn die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Beschwerdeführers inzwischen für diese Schadensposten im vollen Umfang aufgekommen wäre - was der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme andeutet, jedoch weder explizit behauptet noch belegt -, so hätte der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde in Bezug auf die Haftungsquote, da sich die vorinstanzliche Feststellung zur 100 %-igen Haftungsquote insbesondere bei einem allfälligen Regress der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Art. 65 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VVG; vgl. dazu etwa Urteil 4A_239/2015 vom 6. Oktober 2015) zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken kann. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde ist auch insofern zu bejahen, als er von der Vorinstanz für das Berufungsverfahren persönlich zur Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 6'050.80 an den Beschwerdegegner 2 verpflichtet wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend insbesondere den Schuldpunkt, die Haftungsquote und die Parteientschädigung ist unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) daher einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, welche er darin erblickt, dass in der Anklage lediglich die anwendbare Strafbestimmung von Art. 125 Abs. 1 StGB erwähnt wird, nicht jedoch die als verletzt erachteten Bestimmungen des SVG. Weiter werde ihm in der Anklage ein Überfahren des Fusses des Beschwerdegegners 2 vorgeworfen. Ein blosses Touchieren des Fusses und Umknicken infolge eines Misstritts im Sinne des von der Vorinstanz angenommenen abweichenden Kausalverlaufs sei nicht angeklagt.  
 
4.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der strafrechtlich relevante Vorwurf ergibt sich in rechtsgenügender Weise aus der Sachverhaltsschilderung in der Anklage. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und zu nahem Abstand am Beschwerdegegner 2 vorbeigefahren, wobei er mit dem rechten Hinterrad seines Personenwagens über den rechten Fuss des Beschwerdegegners 2 gefahren sei (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 8). Der Beschwerdeführer wusste daher, was ihm vorgeworfen wird. Dass die Anklage die verletzten Bestimmungen des SVG nicht erwähnt (insb. Art. 34 Abs. 4 SVG; vgl. hinten E. 6), begründet keine Verletzung des Anklageprinzips, nachdem das Gericht lediglich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, in der rechtlichen Würdigung jedoch frei ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 344 StPO).  
Unerheblich ist, dass die Vorinstanz - anders als die Anklage - in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einem eigentlichen Überfahren, sondern von einem blossen "Touchieren" des Fusses ausgeht, zumal der Beschwerdeführer letztere Version gemäss dem angefochtenen Entscheid in seine Verteidigungsstrategie einbaute (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Dass der Beschwerdeführer den Fuss des Beschwerdegegners 2 nicht überfuhr, sondern lediglich beim Vorbeifahren seitlich touchierte, wirkt sich verschuldensmässig zugunsten des Beschwerdeführers aus. Damit ging kein zusätzlicher Vorwurf einher. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst daher nicht gegen das Anklageprinzip. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 112 BGG geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, sie mache konfuse Angaben zum angeblichen Sachverhalt und lasse insbesondere offen, ob er den Fuss des Beschwerdegegners 2 überfahren oder bloss touchiert habe.  
 
5.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B_1430/2021 15. Februar 2023 E. 1.2.4; 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz genügt den gesetzlichen Anforderungen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglichen die vorinstanzlichen Feststellungen eine Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, auch wenn die Vorinstanz verschiedene Tatfragen offenlässt. Eine Verletzung von Art. 122 Abs. 1 lit. b BGG ist damit zu verneinen.  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen zudem nicht zu genügen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Darauf ist daher nicht einzutreten. Dem vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer ficht die rechtliche Würdigung als fahrlässige Körperverletzung an. Er bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu haben, und rügt eine Verletzung von Bundesrecht, da der Beschwerdegegner 2 nicht zur Verkehrsregelung berechtigt gewesen sei, ohne klare Handzeichen und ohne ersichtlichen Grund verkehrsregelwidrig auf der Strasse gestanden sei und dem Verkehr dabei den Rücken zugedreht habe, während er sich weiter in die Strasse hinein bewegt habe. Die Distanz des Beschwerdegegners 2 zu ihm habe gemäss dessen Aussagen lediglich zehn Meter betragen. Entsprechend sei bei einer Geschwindigkeit von angeblich 30 km/h von einer Reaktionszeit von wenigen Sekunden auszugehen. Aktenwidrig sei die Behauptung der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 habe "der Verkehrssicherheit" gedient. Dieser habe sich vielmehr selbst gefährdet, indem er ohne klare Haltezeichen auf die Strasse gelaufen sei und dabei seinen Rücken gegen sein (des Beschwerdeführers) Auto gedreht habe. Der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht hinreichend bemerkbar gemacht und bspw. keine Leuchtkleidung getragen. Er habe sich nicht wie ein "besonnener, einsichtiger Mensch" verhalten. Ein solcher müsse erfolgreich in der Lage sein, einen Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen, ohne dabei vom Hinterrad eines Fahrzeugs überfahren zu werden. Wer ein Fahrzeug auf die Strasse manövrieren wolle, müsse nach dem allgemeinen Gefahrensatz dafür sorgen, dass nichts passiere. Wenn der Beschwerdegegner 2 durch das vorbeifahrende Auto erschreckt und umgeknickt sei und er sich wie von der Vorinstanz angenommen wegen des Misstritts verletzt habe, könne er (der Beschwerdeführer) nicht dafür verantwortlich gemacht werden.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB).  
 
6.2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1486/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (Urteile 6B_677/2021 vom 28. September 2022 E. 3.3; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Zudem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG).  
Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, 138 E. 2.1; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). 
 
6.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den ca. 50 cm auf der Strasse stehenden Beschwerdegegner 2 rechtzeitig bemerkt und die Situation richtig interpretiert (angefochtenes Urteil S. 18). Dennoch sei er auf diesen zu- und in der Folge mit einem Abstand von höchstens 50 cm und einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h an diesem vorbeigefahren (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Der Beschwerdegegner 2 habe im Bestreben, sich in Sicherheit zu bringen bzw. Abstand zum vorbeifahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers zu gewinnen, mit seinem linken Fuss einen Schritt nach vorne in Richtung Trottoir gemacht. Dabei sei sein rechter Fuss, der beim Schritt des linken Fusses nach vorne etwas zurückgerückt sei, vom Hinterrad des Fahrzeugs des Beschwerdeführers erfasst worden (angefochtenes Urteil S. 17 und 22 f.).  
Die Vorinstanz geht davon aus, der Unfall bzw. die Verletzung des Beschwerdegegners 2 sei vermeidbar gewesen, da der Beschwerdeführer hätte stoppen können, bis der Beschwerdegegner 2 seinen Kollegen ganz auf die Strasse gelotst hätte, oder er zumindest abbremsen und im Schritttempo sowie mit grösserem Abstand an diesem hätte vorbeifahren können, zumal gemäss seinen Angaben wenig Verkehrsaufkommen geherrscht habe (angefochtenes Urteil S. 23). Dem Beschwerdegegner 2 könne kein Mitverschulden bzw. keine "eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung", welche den Kausalverlauf unterbrechen würde, vorgeworfen werden. Dessen Verhalten - seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen - habe im Gegenteil vielmehr der Verkehrssicherheit gedient (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (vgl. BGE 91 IV 86 E. 2; Urteil 6B_656/2020 23. Juni 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGE 91 IV 86 E. 2; Urteile 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2; 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2). Damit hat der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen, da er - obschon er erkannte, dass der Beschwerdegegner 2 mit dem Rücken zur Fahrbahn auf der Strasse stand und seine Aufmerksam auf den Lieferwagen gerichtet war - mit einem derart geringen Abstand an diesem vorbeifuhr, dass ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen bereits eine geringfügige Bewegung des Beschwerdegegners 2 in Richtung des Fahrzeugs zur Kollision führte. Da der Beschwerdeführer den auf der Strasse stehenden Beschwerdegegner 2 rechtzeitig wahrnahm, um noch stoppen oder mit geringerem Tempo und einem grösseren Abstand an diesem vorbeizufahren, kann er sich zudem nicht auf den in Art. 26 Abs. 1 SVG verankerten Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG).  
 
6.4.2. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig gestoppt oder mit einem grösseren Abstand am Beschwerdegegner 2 vorbeigefahren wäre. Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur auszugehen, wenn das Mitverschulden des Opfers derart schwer wiegt, dass es alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängt (oben E. 6.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.  
 
6.4.3. Das zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021, bei welchem ebenfalls ein Strassenverkehrsunfall durch ungenügenden Abstand gegenüber einem sich (verkehrsregelwidrig) auf der Fahrbahn aufhaltenden Fussgänger zu beurteilen war, bildete Gegenstand einer Besprechung im Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht. Der Autor kritisiert, das Bundesgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage der "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers" auseinandergesetzt (vgl. RICHARD EHMANN, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, N. 82 ff. S. 208 f.). Die vorsätzliche Mitwirkung an einer Selbstgefährdung erfülle keinen Straftatbestand, was erst recht für die fahrlässige Beteiligung gelte (EHMANN, a.a.O., N. 86 S. 210). Wer verbotenerweise auf der aufgrund einer Baustellenabschrankung verengten Fahrbahn gehe und während des Überholmanövers durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug eine Bewegung in Richtung des Fahrzeugs mache, nehme seine Schädigung in Kauf und leiste nicht bloss einen untergeordneten Beitrag. Darin liege eine riskante Handlung, welche der Kontrolle des Opfers unterliege und die für die Kollision (mit-) ursächlich sei. Wer sich so verhalte, könne nicht ernsthaft darauf vertrauen, es werde schon nicht zu einer Kollision kommen, und bedürfe keines strafrechtlichen Schutzes seiner Rechtsgüter, weshalb das Bundesgericht im beurteilten Fall aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu einem Freispruch hätte gelangen müssen (EHMANN, a.a.O., N. 88 S. 210 f.).  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage einer (stillschweigenden) Einwilligung des Opfers in die Verletzungen stellt sich insbesondere bei Sportverletzungen, wenn der betreffenden Sportart ein Verletzungsrisiko inhärent ist, wobei vom sportinhärenten Risiko nicht unbesehen auf eine Einwilligung in die konkreten Verletzungen geschlossen werden kann (vgl. dazu BGE 145 IV 154 E. 2.2; 134 IV 26 E. 3.2; 121 IV 249 E. 3 und 4). Nach der Rechtsprechung ist bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos, wozu auch die mit körperkontaktbetonten Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig einhergehenden "normalen" Fouls und Verletzungen gehören, von strafrechtlicher Ahndung abzusehen. Je krasser indes Regeln verletzt werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld (BGE 145 IV 154 E. 2.2; 134 IV 26 E. 3.2.5). Die dogmatische Einordnung einer die Strafbarkeit ausschliessenden Einwilligung in sportspezifische Verletzungen liess das Bundesgericht in BGE 134 IV 26 bewusst offen (BGE, a.a.O., E. 3.2.5). 
Liegt eine Selbstgefährdung vor, ist daher zunächst zu prüfen, ob darin eine stillschweigende Einwilligung in die Verletzungen zu erblicken ist. Davon kann im Strassenverkehr nicht ausgegangen werden. Art. 26 Abs. 2 SVG sieht vielmehr vor, dass auch gegenüber Strassenbenützern Rücksicht zu nehmen ist, die sich nicht richtig verhalten. Von einem Fahrzeugführer wird erwartet, dass er auch gegenüber sich verkehrsregelwidrig auf der Fahrbahn aufhaltenden Fussgängern einen ausreichenden Abstand wahrt (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG). Wer sich als Fussgänger verkehrsregelwidrig auf die Fahrbahn begibt, willigt daher nicht ein, von einem Fahrzeug angefahren und verletzt zu werden. Ebenso wenig liegt in einer "unkontrollierten" Bewegung während des Überholmanövers in Richtung des Fahrzeugs eine Einwilligung in die Verletzungen. Ist eine solche Einwilligung zu verneinen, ist eine allfällige "eigenverantwortliche Selbstgefährdung" nach ständiger Rechtsprechung jedoch bei der Beurteilung des Mitverschuldens bzw. des adäquaten Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen. Von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist vorliegend wie dargelegt nicht auszugehen. 
 
6.5. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe für die auf den Zivilweg verwiesene Zivilforderung des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht eine Haftungsquote von 100 % festgelegt. Den Beschwerdegegner 2 treffe ein Mitverschulden am Unfall, weshalb die Haftungsquote entsprechend herabzusetzen sei. Die Vorinstanz verstosse auch gegen die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner 2 weder vor der ersten noch der zweiten Instanz ein Rechtsbegehren auf Festlegung einer Haftungsquote von 100 % bzw. eines blossen Grundsatzentscheides gestellt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe im ganzen Prozess keine Behauptungen aufgestellt, welche darauf schliessen liessen, dass er ihn für zu 100 % verantwortlich halte. Auch sei kein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt worden. Da der Beschwerdegegner 2 vor der Vorinstanz als Berufungsbeklagter lediglich die Abweisung der Berufung beantragt habe, habe er nicht Anträge in den Prozess einbringen können, die er nicht bereits vor erster Instanz gestellt habe.  
 
7.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Es verweist die Zivilklage trotz Schuldspruchs auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO).  
 
7.3. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage einer allfälligen Verletzung der Dispositionsmaxime nicht auseinander und der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde auch nicht, er habe eine Verletzung der Dispositionsmaxime bereits vor der Vorinstanz gerügt, welche darauf in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen sei. Zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) wäre der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen, die Rüge bereits im Berufungsverfahren vorzutragen. Die Pflicht zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzip (Urteile 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 1.3.4; 6B_587/2014 vom 12. August 2014 E. 1.1). Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime bezüglicher der Zivilforderungen (vgl. auch Urteil 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 3). Da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, in den Akten danach zu forschen, ob eine solche Rüge im kantonalen Verfahren rechtzeitig erhoben wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der Dispositionsmaxime rügt. Offenbleiben kann damit, ob es gegen die Dispositionsmaxime verstösst, wenn das Gericht Art. 126 Abs. 3 StPO zur Anwendung bringt, obschon die Privatklägerschaft keinen expliziten Eventualantrag auf Fällung eines Grundsatzentscheides stellte, für den Fall, dass über die Zivilforderung nicht adhäsionsweise im Strafverfahren entschieden werden kann.  
 
7.4. Der Beschwerdegegner 2 machte vor dem Bezirksgericht wie bereits erwähnt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'826.65 für den von den Unfalltaggeldern im Umfang von 80 % nicht gedeckten Lohnausfall sowie einen Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 1'000.-- geltend. Das Bezirksgericht erwog dazu, der Beschwerdegegner 2 habe lediglich eine einzige Lohnabrechnung für den Monat März 2019 eingereicht, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, den tatsächlichen Lohnausfall zu berechnen, zumal der Beschwerdegegner 2 damals auf Tagesbasis gearbeitet habe. Der geltend gemachte Haushaltschaden sei in keiner Weise substanziiert worden (angefochtenes Urteil E. 7.1 S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 9 f.). Damit lag zumindest ausgehend vom Gesetzeswortlaut kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3 StPO für einen Grundsatzentscheid vor, da das Gericht die Zivilforderung mangels einer hinreichenden Begründung auf den Zivilweg verwies und nicht deshalb, weil deren vollständige Beurteilung "unverhältnismässig aufwändig" gewesen wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).  
 
7.5.  
 
7.5.1. Abgesehen davon enthält der angefochtene Entscheid auch keine hinreichende Begründung, weshalb von einer Haftungsquote von 100 % auszugehen ist. Der Beschwerdegegner 2 machte gegenüber dem Beschwerdeführer im Strafverfahren (mangels anderweitiger Angaben) adhäsionsweise Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR geltend, während er für seinen Schadenersatzanspruch gestützt auf die Motorfahrzeughalterhaftung (vgl. Art. 58 ff. SVG) offenbar direkt gegenüber der Motorhaftpflichtversicherung des Beschwerdeführers vorging (vgl. Art. 65 Abs. 1 SVG).  
Art. 44 Abs. 1 OR sieht u.a. vor, dass der Richter die Ersatzpflicht ermässigen kann, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Einem allfälligen Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 ist daher bei der Beurteilung der Höhe des Schadenersatzanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR; BGE 131 III 12 E. 8; 128 II 49 E. 4.2; Urteil 6B_54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1). Gleiches ergibt sich für die Halterhaftung nach Art. 58 ff. SVG aus Art. 59 Abs. 2 SVG. Die Haftungsquote kann bei einem Selbstverschulden des Geschädigten gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG daher auch für die Motorfahrzeughalterhaftung herabgesetzt werden (vgl. BGE 137 IV 290 E. 3.5; 132 III 249 E. 3.1; 117 II 609 E. 5a; siehe auch Urteile 4A_74/2016 vom 9. September 2016 E. 4 f.; 4A_179/2016 vom 30. August 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 III 653). Soweit der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme sinngemäss geltend macht, ein allfälliges Selbstverschulden seinerseits sei im Rahmen der Halterhaftung gemäss Art. 58 ff. SVG für die Berechnung des Schadenersatzanspruchs irrelevant, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 
 
7.5.2. Die Vorinstanz verweist für die Haftungsquote von 100 % auf ihre Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang. Sie begründet die Haftungsquote von 100 % folglich damit, dass kein schweres, den adäquaten Kausalverlauf unterbrechendes Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 vorliege. Damit verstösst sie gegen Bundesrecht. Zu prüfen ist im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 59 Abs. 2 SVG auch ein allfälliges, den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechendes Selbstverschulden des Geschädigten. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nur mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers auseinander. Ob sich auch der Beschwerdegegner 2 verkehrsregelwidrig verhielt, prüfte sie nicht, obschon dies für die Beurteilung der Haftungsquote entscheidrelevant sein kann. Unklar bleibt daher insbesondere, weshalb der Beschwerdegegner 2 auf der Fahrbahn neben dem Trottoir verblieb, obschon er gemäss eigenen Angaben erkannte, dass der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer keine Anstalten machte anzuhalten und auf sein Vortrittsrecht zu verzichten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 13). Weiter liess die Vorinstanz offen, aus welcher Entfernung der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 wahrnahm und ob Letzterer den Beschwerdeführer konkret mittels eines Handzeichens zum Anhalten aufforderte (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Damit geht die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung von einer Haftungsquote von 100 % aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Parteientschädigung von Fr. 6'050.80 an den Beschwerdegegner 2 für das Berufungsverfahren sei überrissen. Die Vorinstanz habe die Kostennote des Beschwerdegegners 2 ohne erkennbare Prüfung in voller Höhe genehmigt. Die Kostennote des Beschwerdegegners 2 für das Berufungsverfahren sei trotz kleinerem Aufwand höher als diejenige für das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz habe gar noch ungefragt Hinzurechnungen vorgenommen.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung der Dispositionsmaxime, des Verhandlungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdegegner 2 habe vor dem Appellationsgericht keine konkrete Forderung in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung gestellt. Die Formulierung "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" könne nicht als Bezifferung verstanden werden, zumal ihm zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kostennote überreicht bzw. vorgelegt worden sei. Er habe sich daher gar nie zur Höhe der Honorarnote des Beschwerdegegners 2 äussern können. 
 
8.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (Urteil 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Der Beschwerdegegner 2 beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 zur Vorabbegründung des Beschwerdeführers die Abweisung der Berufung unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" (kant. Akten, pag. 263). Schriftliche Plädoyernotizen reichte er nicht ein und auch aus dem Verfahrensprotokoll ergibt sich keine Bezifferung, sondern lediglich ein erneuter Antrag auf Abweisung der Berufung "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" (kant. Akten, pag. 328). Hingegen gab der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 eine Kostennote über Fr. 5'369.60 (inkl. MWST) zu den Akten (kant. Akten, pag. 308 ff.). Zu diesem Betrag rechnete die Vorinstanz 2,75 Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung zum Stundenansatz von Fr. 230.-- zzgl. MWST hinzu, was die Parteientschädigung von Fr. 6'050.80 inkl. MWST ergab.  
 
8.3.2. Mit der Einreichung der Kostennote hat der Beschwerdegegner 2 seine Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO beziffert und begründet (Urteil 6B_979/2017 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Vorinstanz trat auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdegegners 2 daher zu Recht ein. Hingegen wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im kantonalen Verfahren verletzt. Der Beschwerdegegner 2 hat seine Entschädigungsforderung wie dargelegt nicht parteiöffentlich beziffert. Dem Beschwerdeführer wurde die Kostennote zudem nicht vorgelegt und der Betrag der Kostennote wurde ihm soweit ersichtlich auch nicht anderweitig kommuniziert. Weiter kann weder dem Verfahrensprotokoll (vgl. kant. Akten, pag. 330) noch der Stellungnahme der Vorinstanz oder des Beschwerdegegners 2 vor Bundesgericht entnommen werden (vgl. act. 15 und 21), dass der Beschwerdeführer vorgängig über die von der Vorinstanz erfolgte Hinzurechnung der 2,75 Stunden für die Hauptverhandlung informiert worden wäre. Damit hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich zur Höhe der an den Beschwerdegegner 2 zu bezahlenden Parteientschädigung zu äussern. Auch musste er nicht damit rechnen, dass die Kostennote des Beschwerdegegners 2 fast doppelt so hoch ausfällt wie diejenige seines eigenen Verteidigers für das Berufungsverfahren. Die Beschwerde ist in Bezug auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör daher begründet. Im bereits erwähnten Urteil 6B_979/2017 vom 29. März 2018 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör (Urteil, a.a.O., E. 5.2). Der Fall war allerdings insofern anders gelagert, als damals auch die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren strittig war, welche Gegenstand des kantonalen Berufungsverfahrens bildete.  
 
8.3.3. Die Höhe der dem Beschwerdegegner 2 zugesprochenen Entschädigung für das Berufungsverfahren ist zudem schwer nachvollziehbar. Besondere Aufwendungen sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner 2 reichte zwar eine siebenseitige Stellungnahme zur Vorabbegründung des Beschwerdeführers (kant. Akten, pag. 262 ff.), jedoch keine schriftlichen Plädoyernotizen ein. Die Vorinstanz nahm offenbar auch keine Prüfung der Kostennote des Beschwerdegegners 2 vor, ansonsten ihr hätte auffallen müssen, dass die Kostennote zahlreiche Aufwendungen in der Zeit von Oktober 2020 bis März 2021 enthält, welche kaum das Berufungsverfahren bzw. die Berufung des Beschwerdeführers betrafen, sondern allenfalls die weitere zivilrechtliche Auseinandersetzung oder Abklärungen im Hinblick auf eine eigenen Berufung des Beschwerdegegners 2 im Zivilpunkt, da die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners 2 erst mit Schreiben vom 6. April 2021 über die Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (kant. Akten, pag. 243). Fraglich ist auch, warum in einem einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden (nebst einem Anwaltspraktikanten) zwei patentierte Anwälte zum Einsatz kamen, was mit einem entsprechenden Mehraufwand einherging. Nicht einzutreten war zudem auf die nachträgliche Substanziierung der Zivilforderung durch den Beschwerdegegner 2 im Berufungsverfahren, da dieser selber keine Berufung erhob (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 27).  
 
8.3.4. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ohnehin hat die Vorinstanz die Parteientschädigung im Falle einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers im Zivilpunkt (vgl. oben E. 7) neu zu berechnen (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
9.  
Der Beschwerdeführer rügt, die erste Instanz habe offengelassen, ob der angeklagte Sachverhalt stattgefunden habe oder nicht. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- auferlegt, obschon die erste Instanz einen klaren Rechtsfehler begangen habe, was Anlass zur Berufung gegeben habe. 
Darauf ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die pauschale, nicht näher begründete Behauptung, die erste Instanz habe den Sachverhalt offengelassen, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen, nachdem bereits die erste Instanz zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers gelangte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb trotz der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz von seinem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO auszugehen gewesen wäre. 
 
10.  
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, das vorinstanzliche Dispositiv sei in dem Sinne neu zu verfassen, als eine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO entfalle. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerde des Beschwerdeführers in der Sache teilweise gutzuheissen ist und dieser seinen Antrag im Übrigen nicht bzw. ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
11.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessenen zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. 
Im Übrigen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten aussichtlos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Kantons Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner 2 wird im Umfang seines Unterliegens ebenfalls kostenpflichtig. Soweit er obsiegt, ist er vom Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Da er sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich mit dem Zivilpunkt und der Parteientschädigung auseinandersetzt (vgl. oben E. 3, 7 und 8) und er sich zu den übrigen, unbegründeten Rügen des Beschwerdeführers nur ganz am Rande und im Wesentlichen unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil äusserte, ist die Entschädigung entsprechend tief anzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2021 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld