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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_62/2025  
 
 
Urteil vom 22. April 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Patrik Wüest, 
c/o Bezirksgericht Kriens, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Hess-Keller und Severin Zumbühl, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 (1C 24 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Aktiengesellschaft Hotel C.________ vermietete am 27. Dezember 2008 das Hotel D.________ an die E.________ GmbH. Per 1. Juli 2013 übernahm die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) diesen Mietvertrag als neue Mieterin von der E.________ GmbH. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es auch zu einem Vermieterwechsel, seit welchem die B.________ AG (Beklagte, weitere Verfahrensbeteiligte) die Vermieterin dieses Hotels ist. Mit Vereinbarung vom 25. März 2022 hoben die Klägerin und die Beklagte diesen Hotelmietvertrag per 30. Juni 2023 auf. 
Am 22. August 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Kriens eine Klage gegen die Beklagte ein. Darin beantragte sie, es sei die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages vom 25. März 2022 festzustellen. Eventualiter sei diese Vereinbarung für ungültig bzw. unverbindlich zu erklären. Subeventualiter sei das Mietverhältnis betreffend das Hotel maximal zu erstrecken. Das Bezirksgericht Kriens setzte als Instruktionsrichter Bezirksrichter Patrik Wüest (Beschwerdegegner) ein. Die Beklagte nahm zur Klage am 10. November 2023 Stellung. 
Am 14. Dezember 2023 erliess Bezirksrichter Wüest eine Beweisverfügung, in der er Ausführungen zum Beweisverfahren und zur Beweislastverteilung machte. Im selben Dokument unterbreitete er den Parteien zudem seine vorläufige und unpräjudizielle Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Darin legte er der Klägerin den Rückzug ihrer Klage nahe. 
 
B.  
Am 22. Dezember 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Kriens, es sei Bezirksrichter Wüest in den Ausstand zu versetzen und die Streitsache an einen unabhängigen Richter einer anderen Abteilung des Bezirksgerichts zu übertragen. Mit Entscheid vom 4. April 2024 wies der Präsident der Abteilung 1 des Bezirksgerichts dieses Gesuch ab. Zugleich auferlegte er der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 
Das Kantonsgericht Luzern wies mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 eine dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ab. Es setzte die Gerichtskosten für die beiden kantonalen Verfahren auf insgesamt Fr. 1'800.-- fest (Fr. 600.-- für das bezirksgerichtliche und Fr. 1'200.-- für das kantonsgerichtliche Verfahren). Sodann verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten für die beiden kantonalen Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Fr. 600.-- für das bezirksgerichtliche und Fr. 1'000.-- für das kantonsgerichtliche Verfahren). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und ihr Ausstandsbegehren gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die weitere Verfahrensbeteiligte beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 13. März 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mangels Opposition die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht die Befangenheit des Beschwerdegegners verneint. Diese habe durch den Erlass der Beweisverfügung und den Vorschlag zur Prozesserledigung vom 14. Dezember 2023 den Anschein der Befangenheit erweckt. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe gegenüber den erstinstanzlichen Parteien die Sach- und Rechtslage bloss provisorisch beurteilt. Dabei habe er in seiner Einschätzung ausdrücklich eine formelle Gerichtsverhandlung und die Abnahme weiterer Beweismittel vorbehalten. Auch habe er auf die Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt, sondern ihr bloss mit einer ausführlichen Begründung der Prozesschancen und unter Hinweis auf das Kostenrisiko den Klagerückzug nahegelegt. Dabei habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass er nur eine vorläufige und unpräjudizielle Einschätzung vornehme. Diese Beurteilung sei zudem gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien erfolgt, welche diese richtig hätten einordnen können.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner "aus anderen Gründen [...] befangen sein könnte" (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2).  
 
2.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3).  
 
2.2.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe ihre Klage nur kursorisch begründet. Demgegenüber habe die weitere Verfahrensbeteiligte eine umfassende Stellungnahme eingereicht. In der Folge habe sie sich als Klägerin weder umfassend äussern noch zu den gegnerischen Beweismitteln Stellung nehmen können. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdegegner den Parteien nicht seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage unterbreiten dürfen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Gemäss Art. 124 Abs. 3 ZPO kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Diese Art der Verfahrenserledigung entlastet nicht nur die Gerichte, sondern dient auch den Parteien: Eine einvernehmliche Regelung ermöglicht häufig eine nachhaltigere und günstigere Lösung, als wenn das Gericht autoritativ entscheidet (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7242). Zudem können die Parteien konsensual auch solche Aspekte regeln, die ein Urteil aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigen dürfte (vgl. CHRISTIAN KÖLZ, Einzelgespräche an gerichtlichen Vergleichsverhandlungen im Zivilprozess, ZZZ 2016 S. 233 f.). Zu denken ist an Streitpunkte, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen.  
 
3.2.2. Eine vergleichsweise Verfahrenserledigung spart den Parteien und dem Gericht vor allem dann Zeit und Kosten, wenn sie in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt. Die Parteien haben dann noch keine umfangreichen Rechtsschriften verfasst. Auch sind unter Umständen aufwändige Beweisabnahmen noch ausstehend. Da das Gericht den Parteien jederzeit eine gütliche Einigung vorschlagen kann (Art. 124 Abs. 3 ZPO), muss es nicht zuerst eine bestimmte Prozessetappe abwarten, ehe es auf eine vergleichsweise Erledigung hinwirken darf. In einem frühen Zeitpunkt haben sich die Parteien naturgemäss weder vollständig geäussert noch hat das Gericht all ihre Beweise abgenommen. Die gerichtliche Beurteilung der Prozesschancen beruht dann auf einer bloss fragmentarischen Grundlage. Dies ist nach dem gesetzgeberischen Willen unvermeidlich. Wer der Auffassung ist, diese Einschätzung sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch, kann den gerichtlichen Erledigungsvorschlag ablehnen. In diesem Fall führt das Gericht einen förmlichen Prozess durch. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung verleiht Art. 124 Abs. 3 ZPO der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine umfassende vorgängige Äusserungsmöglichkeit oder die Abnahme all ihrer Beweise. Die frühe Würdigung der Prozesschancen durch den Beschwerdegegner begründet somit für sich alleine keine Befangenheit.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, diese Prozesschancenbeurteilung lasse jede Distanz bzw. Neutralität vermissen. Der Beschwerdegegner habe ausdrücklich festgehalten, dass weder die Nichtigkeit noch die Unverbindlichkeit der Aufhebungsvereinbarung ersichtlich sei und der behauptete Willensmangel haltlos oder gar aktenwidrig erscheine. Diese Ausführungen seien gleichermassen als antizipierte wie abschliessende Beweiswürdigung zu verstehen. Damit habe er auf sie unzulässigen Druck ausgeübt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Auch diese Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Das Gericht schlägt den Parteien in der Regel an einer Instruktions- oder Hauptverhandlung eine einvernehmliche Verfahrenserledigung vor (BGE 146 I 30 E. 2.4). Aufgrund des offenen Wortlautes von Art. 124 Abs. 3 ZPO kann das Gericht den Parteien seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage auch schriftlich mitteilen. Dazu ermittelt es anhand der Akten den massgebenden Sachverhalt und wendet darauf die einschlägigen Rechtsnormen an. Anschliessend zeigt es den Parteien auf, ob und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagten Ansprüche bestehen. Neben Hinweisen auf allfällige Beweisschwierigkeiten erfolgen häufig auch Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zur Verfahrensdauer im Entscheidfall (vgl. ALEXANDER BRUNNER, Die Kunst des Vergleichs - eine Anleitung aus Richtersicht, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 85 f.; KAUFMANN/KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Bd. I, 3. Aufl. 2025, N. 61 zu Art. 124 ZPO).  
 
4.2.2. Der Richter muss gegenüber den Parteien seine Einschätzung der Prozesschancen zurückhaltend äussern und die förmliche Streitentscheidung vorbehalten (BGE 146 I 30 E. 2.4; 134 I 238 E. 2.4). Insbesondere Parteien, die mit Vergleichsverhandlungen nicht vertraut sind, hat der Richter den unpräjudiziellen Charakter seiner Einschätzung kurz zu erklären. Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann der Richter den Parteien einen ganzen oder teilweisen Klagerückzug, eine entsprechende Klageanerkennung oder einen Vergleich vorschlagen. Eine solche vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn die Beurteilung zum Nachteil einer Partei ausfällt (vgl. Urteile 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3.2; 4A_265/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.3.2).  
 
4.3. Der Beschwerdegegner wies die Parteien in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2023 an mehreren Stellen auf den vorläufigen und unpräjudiziellen Charakter seiner Einschätzung hin. Er bezeichnete seine schriftlichen Ausführungen als "Vorschlag zur Prozesserledigung". Damit eröffnete er den Parteien kein unabänderliches "Voraburteil". Vielmehr schilderte er ihnen darin nur seine provisorische Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Er durfte den Parteien auch im Einzelnen aufzeigen, weshalb die strittige Aufhebungsvereinbarung aus seiner Sicht gültig und kein Willensmangel ersichtlich sei. Ohne eine solche materielle Würdigung hätte er der Beschwerdeführerin nicht die aus seiner Sicht angezeigte Prozesserledigungsform, vorliegend einen Klagerückzug, empfehlen können. Eine solche unpräjudizielle Beurteilung setzt für sich alleine keinen Ausstandsgrund, auch wenn sie von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweicht. Ob diese Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutrifft, muss offenbleiben: Unpräjudizielle Einschätzungen eines Richters können nicht beim Bundesgericht angefochten werden.  
 
4.4. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht näher, weshalb die Ausführungen des Beschwerdegegners angeblich "keinerlei Spielraum für eine gegenteilige Auffassung" liessen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, dem Beschwerdegegner in pauschaler Form Voreingenommenheit vorzuwerfen. Gleiches gilt, soweit sie einen Ausstandsgrund aus der Beweisverfügung ableiten will. Mangels ausreichender Begründung ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.  
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Beklagten im Hauptprozess im erst- und im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Der Vorwurf ist unberechtigt. Auch die Beklagte des Hauptverfahrens hat Anspruch auf den gesetzlichen Richter und ist entsprechend zu einem Ausstandsgesuch der Gegenpartei anzuhören (Urteil 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; REGINA KIENER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 50 ZPO). Dafür ist sie bei Obsiegen zu entschädigen. 
 
6.  
Zusammenfassend kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner kein Anschein der Befangenheit ersichtlich sei. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch die weitere Verfahrensbeteiligte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner