Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1063/2024
Urteil vom 22. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2024 (UE240106-O/U/HON>PFE).
Sachverhalt:
A.
Der am 1. März 2022 verstorbene B.________ war Mieter einer Wohnung an der U.________-Strasse in V.________. Auf Anfrage der Liegenschaftsverwaltung C.________ AG informierte das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 15. Juli 2022, dass bei ihm ein Verfahren betreffend Nachlass hängig sei, und wies darauf hin, dass die Räumung der Mietwohnung einer verstorbenen Person keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Die Verwaltung räumte daraufhin die Wohnung am 23. und 24. August 2022. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 erwog das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts, dass die gesetzlichen Erben von B.________, D.________ und A.________, zur Erbfolge gelangen würden.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Unterdrückung von Urkunden, Sachbeschädigung und weiteren Tatbeständen im Zusammenhang mit der "Zerstörung des vollständigen Nachlasses" des verstorbenen B.________. Am 25. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. August 2024 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft dazu zu verpflichten, eine Strafuntersuchung durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dazu gehört insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_98/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1.1; 7B_358/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist Art. 115 Abs. 1 StPO zufolge, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGE 145 IV 351 E. 3.1).
Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen das Erbschaftsvermögen ist jeder Erbe unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und unabhängig von allfälligen weiteren Erben zur Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt persönlich legitimiert. Zivilrechtliche Forderungen können hingegen grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.; 141 IV 380 E. 2.3.2; Urteile 7B_87/2023 vom 18. September 2024 E. 2.2.2; 7B_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3.3). Zur Konstituierung als Zivilklägerin müssen sich daher alle Erben einer Erbengemeinschaft am Strafverfahren beteiligen (vgl. Art. 602 Abs. 2 und 653 Abs. 2 ZGB; BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 und 2.3.6; Urteile 7B_87/2023 vom 18. September 2024 E. 2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2).
1.2.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1; 7B_5/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.2; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 1.2; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich gültig als Strafkläger konstituiert. Weiter macht er geltend, dass Angestellte der Liegenschaftsverwaltung C.________ AG die Wohnung des Erblassers ohne Zustimmung oder Kenntnis der Erben geräumt und das gesamte Inventar ohne Dokumentation entsorgt hätten. Dabei seien sämtliche Dokumente vernichtet worden, was einen erheblichen Rechercheaufwand hinsichtlich des Geldvermögens des Erblassers verursacht habe. Zudem vermutet der Beschwerdeführer, dass wertvolle Fotografien und -apparate entsorgt worden seien. Den Wert des Hausrats schätzt er auf mindestens Fr. 30'000.--. S ofern sich seine Anschuldigungen bewahrheiten würden, stehe ihm als " (Mit-) Erbe" eine Forderung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu. Die Nichtanhandnahme wirke sich somit unmittelbar auf seine Zivilansprüche aus. Dass er diese Zivilforderung nur gemeinschaftlich mit allen Miterben geltend machen könne, ändere daran nichts.
1.4. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist ihm beizupflichten, dass er sich als Strafkläger konstituiert hat und damit Privatkläger ist. Das Recht, sich als Strafkläger zu konstituieren, steht ihm persönlich zu und er kann es unabhängig, d.h. ohne Mitwirkung der Miterbin, ausüben. Die Konstituierung als Strafkläger reicht auf kantonaler Ebene aus, um zur Beschwerde gegen den Nichtanhandnahmeentscheid zugelassen zu werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; 141 IV 380 E. 2.3.6).
Anders verhält es sich nach der dargelegten Rechtsprechung bei der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht (vgl. E. 1.2 hiervor). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird zusätzlich zur Konstituierung als Privatkläger verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. Hierfür muss der Privatkläger Inhaber dieser zivilrechtlichen Ansprüche sein. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Deshalb können die Erben über Zivilansprüche der Erbengemeinschaft - unter Vorbehalt der vertraglichen und gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 652 ff. ZGB). Vorliegend ist neben dem Beschwerdeführer auch D.________ Erbin von B.________. Der Beschwerdeführer ist daher nicht befugt, alleine für den Nachlass zu handeln. Folglich kann er sich nicht ohne die Mitwirkung von D.________ auf die von ihm behaupteten Zivilansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft berufen, um für sich daraus die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG abzuleiten. Vielmehr hätte sich die gesamte Erbengemeinschaft am Verfahren beteiligen müssen, um zur Beschwerde an das Bundesgericht zugelassen zu werden (Urteil 6B_925/2021 vom 29. November 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
2.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer keine vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle