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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_731/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 14. Februar 2023 (SA 22 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 10. August 2021 als Lenker des Personenwagens der Marke Skoda mit den Kontrollschildern xxx auf der Autobahn A2 den vor ihm in seinem Porsche mit den Kontrollschildern yyy auf der Überholspur fahrenden B.________ rechts überholt zu haben und knapp vor diesem wieder auf die Überholspur eingebogen zu sein, wodurch er B.________ gefährdet habe. A.________ wurde vom Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht, am 14. Juli 2022 der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 135.-- und einer Busse von Fr. 675.-- bestraft. 
 
B.  
Die von A.________ erhobene Berufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2022 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 14. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt am 12. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) erweist sich im Grundsatz als zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2; 133 II 409 E. 1). Das Bundesgericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer stellt primär bloss einen kassatorischen Antrag, indem er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz verlangt. Nur eventualiter beantragt er einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings klar, dass die Beschwerde in erster Linie darauf abzielt, einen Freispruch zu erwirken. Die Beschwerde ist somit dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch und eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Er macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf einzelne Videosequenzen und eine polizeiliche Fotodokumentation. Vom zweiten Teil des Fahrmanövers liege einzig ein Foto vor. Indem die Vorinstanz aus den Videosequenzen und den einzelnen Fotos ein gefährliches Überholmanöver konstruiere, verfalle sie in Willkür. Ausserdem missachte sie die Unschuldsvermutung und den Untersuchungsgrundsatz. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Strassenverhältnissen bzw. zum Verkehrsaufkommen.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sei erstellt, dass das Überholmanöver wie angeklagt stattgefunden habe. B.________ habe den Sachverhalt ebenfalls bestätigt. Das gesamte Überholmanöver lasse sich rekonstruieren, auch wenn sich vom Wiedereinbiegen des Beschwerdeführers vor dem Personenwagen von B.________ lediglich ein Foto, nicht aber ein Video bei den Akten befinde. Auf einer der Videosequenzen sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf dem Überholstreifen nahe auf den Personenwagen mit den Kontrollschildern yyy auffahre, direkt hinter diesem blinkend auf den rechten Fahrstreifen wechsle und diesen dann überhole. Danach fahre er unmittelbar hinter zwei Lastfahrzeugen. Auf der nächsten Videosequenz sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nunmehr direkt vor dem Personenwagen mit den Kontrollschildern yyy fahre und gerade das erste - vorher auf dem rechten Fahrstreifen noch unmittelbar vor ihm fahrende - Lastfahrzeug überholt habe. Als der Beschwerdeführer unmittelbar vor B.________ auf den linken Fahrstreifen wiedereingebogen sei, habe dieser abrupt abbremsen müssen. Zwischen den beiden Spurwechseln hätten nur rund 250 Meter gelegen.  
 
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet, soweit es sich dabei nicht ohnehin um rein appellatorische Kritik handelt, worauf nicht einzutreten ist. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen, da die Fotodokumentation und Videosequenzen den Überholvorgang nur unvollständig abbilden würden. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt lässt sich anhand der Fotodokumentation und Videosequenzen ohne Weiteres verifizieren und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass sich der objektive Tatablauf wie von der Vorinstanz festgestellt ereignet hat, wird im Grunde vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. So führt er auch in der Beschwerde ans Bundesgericht aus, zunächst am Porsche rechts vorbeigefahren zu sein und sein Fahrzeug anschliessend wieder auf die Überholspur gelenkt zu haben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nichts gegen die vorinstanzliche Feststellung einzuwenden, es habe reger Verkehr geherrscht. Auch dies ergibt sich aus den Videosequenzen und der polizeilichen Fotodokumentation.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Qualifikation seines Überholmanövers als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
3.1. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Die Vorinstanz stütze sich bei ihren Erwägungen nicht auf ein Tatsachenfundament, sondern lediglich summarisch auf die Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, den Porsche nicht "in einem Zug" überholt zu haben. Vielmehr habe er auf der Überholspur zum langsamer fahrenden Porsche aufgeschlossen, weshalb er sein Fahrzeug zunächst auf die Normalspur gelenkt habe. Weiter vorne habe er sich einem vor ihm auf der Normalspur fahrenden Lastwagen genähert, woraufhin er zum Überholmanöver des vor ihm langsam fahrenden Lastwagens angesetzt habe. Den zweiten Spurwechsel habe er folglich nur wegen des langsam fahrenden Lastwagens vorgenommen. Ausserdem sei der Abstand sowohl zum Fahrzeug des Verkehrsteilnehmers B.________ als auch zum Lastwagen ausreichend gewesen. B.________ habe allerdings unvermittelt beschleunigt, als er zum Überfahren der Mittellinie angesetzt habe. Das aggressive und belästigende Verhalten von B.________ hätte bei der rechtlichen Würdigung ebenso berücksichtigt werden müssen wie der Umstand, dass er als Berufschauffeur ein erfahrener Verkehrsteilnehmer sei. Schliesslich werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht ein rücksichtsloses Verhalten vor und aus dem angefochtenen Urteil gehe auch nicht hervor, inwiefern von einer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden könne.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1).  
Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird seit dem 1. Januar 2021 durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die per 1. Januar 2021 eingeführte Ziff. 314.3 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) sieht für ein Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen eine Busse von Fr. 250.-- vor.  
 
3.2.3. Das Bundesgericht hält in langjähriger Rechtsprechung fest, dass es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift handelt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt unter dieser Praxis stets eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar, die daher regelmässig als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist (vgl. noch BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit diversen Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Zum objektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe durch das Ausschwenken und Wiedereinbiegen den Porsche rechts überholt und gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstossen. Es sei kein Ausnahmetatbestand erfüllt, insbesondere habe kein Kolonnenverkehr geherrscht. Mit seinem Fahrmanöver habe der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei damit erfüllt.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere B.________, geschaffen hat. Dabei berücksichtigt sie die Strassenverhältnisse und die Verkehrslage zum Tatzeitpunkt. Sie hält fest, das Überholmanöver habe in einer Kurve im Autobahntunnel stattgefunden und es habe reger Verkehr geherrscht. Die Gefährlichkeit der Situation wurde vom Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt, indem er in der Beschwerde ans Bundesgericht ausführt, dass ihm selbst nur noch die Flucht nach vorne geblieben sei, nachdem der Porsche beschleunigt habe. Der Abstand sowohl zum Lastwagen als auch zum Porsche war - wie die Vorinstanz zutreffend festhält und sich aus der Fotodokumentation ergibt - äusserst gering und B.________ musste aufgrund des Wiedereinbiegens des Beschwerdeführers auf die Überholspur abrupt abbremsen, weshalb seine Bremslichter aufleuchteten. Dass B.________ just dann beschleunigt haben soll, als der Beschwerdeführer den zweiten Spurwechsel vorgenommen habe, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ohne Belang. Schliesslich ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, er habe nicht "in einem Zug" überholt, nachdem die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von rund 85 km/h sein Fahrzeug bereits nach 250 Metern wieder auf die Überholspur gelenkt (vgl. Urteil 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.7). Die Vorinstanz bejaht damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Recht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ein für andere Verkehrsteilnehmer unerwartetes, verkehrsregelwidriges Fahrmanöver durchgeführt. Ob er bereits ursprünglich die Absicht gehabt habe, vor dem Porsche wiedereinzubiegen, sei ohne Bedeutung, nachdem er sich jedenfalls unmittelbar nach dem unzulässigen Rechtsüberholen umentschlossen habe und wieder auf die Überholspur gefahren sei. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers habe reger Verkehr geherrscht und der betreffende Autobahnabschnitt verfüge über keinen Pannenstreifen. Jedem Verkehrsteilnehmer müsse klar sein, dass sich bei einem Rechtsüberholmanöver unter diesen Umständen das erhebliche Risiko einer Fahrzeugkollision oder eines anderweitigen Verkehrsunfalles jederzeit verwirklichen könne. Dies müsse umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer als Berufschauffeur tätig sei und er sich den Gefahren im Strassenverkehr stärker als der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bewusst sein müsse. Das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer durch seine grobe Verletzung einer Verkehrsregel sei demnach wissentlich erfolgt.  
Willensseitig könne zwar nicht gesagt werden, dass es der Beschwerdeführer geradezu auf einen Unfall hätte ankommen lassen beziehungsweise seine Fahrweise derjenigen eines notorischen, rücksichtslosen Dränglers und Lückenspringers entsprochen hätte. Eventualvorsätzliches Handeln falle somit ausser Betracht. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer die seinem Überholmanöver inhärente Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht bedacht zu haben, indem er darauf vertraut habe, dass schon nichts passieren werde. Dass mit einem solchen Überholmanöver eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen werde, hätte der Beschwerdeführer aber bedenken müssen. Mit anderen Worten sei von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe. 
 
3.4.2. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben. Vielmehr hält sie explizit fest, der Beschwerdeführer habe es nicht auf einen Unfall ankommen lassen, weshalb Eventualvorsatz ausser Betracht falle. Allerdings habe er grobfahrlässig gehandelt. Auch belässt es die Vorinstanz nicht bei theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern sie zeigt anhand des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers und der konkreten Verkehrssituation (Rechtsüberholen in einer Kurve im Autobahntunnel, fehlender Pannenstreifen, reges Verkehrsaufkommen, geringer Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern) auf, weshalb sie auf Grobfahrlässigkeit schliesst. Gestützt auf die genannten Überlegungen bejaht die Vorinstanz grobfahrlässiges Handeln zu Recht. Sodann wertet sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Berufschauffeur ist, zu Recht nicht zu seinen Gunsten. Dabei handelt es sich nicht um einen besonderen Umstand, der das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Zutreffend ist auch, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers unerheblich ist, welche Absicht er zu Beginn des Überholmanövers verfolgte. Wesentlich ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer letztlich dafür entschieden hat, ein gefährliches Fahrmanöver durchzuführen.  
 
3.5. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung anlastet. Da die Strafzumessung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, erübrigen sich Erwägungen hierzu.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger