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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_255/2025  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsrechtliche Untersuchung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
vom 2. April 2025 (JV.2025.00017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. März 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf zwei Beschwerden von A.________ vom 17. März 2025 betreffend "Strafanzeige und Beschwerde wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung und Vernachlässigung" bzw. "Strafanzeige und Beschwerde wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung und Rechtsverletzungen" mangels Zuständigkeit nicht ein (Verfahren VB.2025.00186).  
 
1.2. Mit Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom 2. April 2025 (JV.2025.00017) teilte das Verwaltungsgericht A.________ Bezug nehmend auf eine weitere Eingabe seinerseits vom 27. März 2025 mit, dass kein neues Beschwerdeverfahren eröffnet werde, da er im Wesentlichen dieselben Anträge wie im Verfahren VB.2025.00186 gestellt habe.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch und offizielle Beschwerde wegen systematischer Rechtsverweigerung, Diskriminierung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Menschenrechtsverletzungen durch das Verwaltungsgericht Zürich und zuständige Behörden" bezeichneten Eingabe vom 7. April 2025 an das Bundesgericht und erklärt, er erhebe "ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (JV.2025.00017 vom 2. April 2025) sowie gegen sämtliche vorausgegangenen Entscheidungen". Er beantragt die sofortige Aufhebung sämtlicher rechtswidriger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Zürich und umfassende Neubewertung aller Beschwerden durch eine unabhängige Untersuchungskommission, die Anerkennung sämtlicher E-Mail- und Telefonkommunikation als Beweismittel, die Rückerstattung aller ungerechtfertigt erhobenen Gerichtskosten und Gebühren, eine angemessene Entschädigung für alle entstandenen Schäden aufgrund systematischer Rechtsverletzungen sowie die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung gegen das Verwaltungsgericht Zürich sowie gegen alle beteiligten Behördenmitarbeiter wegen Amtsmissbrauchs, systematischer Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen. Prozessual ersucht er (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Es ist einzig dazu berufen, Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen einer form- und fristgerechten Beschwerde inhaltlich zu überprüfen (vgl. u.a. Urteile 5A_819/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2; 5A_195/2022 vom 23. März 2022 E. 1). Daher kann das Bundesgericht gegen kantonale Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden keine Untersuchungen einleiten oder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen. Folglich ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, es seien die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Zürich durch eine unabhängige Untersuchungskommission zu überprüfen und es sei eine unabhängige Untersuchung gegen das Verwaltungsgericht sowie gegen weitere nicht näher bezeichnete Behördenmitglieder einzuleiten, bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
Sodann ist der Streitgegenstand primär auf die Frage beschränkt, ob das Verwaltungsgericht zu Recht kein neues Beschwerdeverfahren betreffend die strafrechtliche Verfolgung bzw. eine aufsichtsrechtliche Untersuchung des Verhaltens verschiedener Behördenmitglieder eröffnet hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Entschädigung für angebliche Schäden aufgrund systematischer Rechtsverletzungen zu gewähren, geht über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).  
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2025 (JV.2025.00017), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass kein weiteres Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dieses trägt lediglich die Unterschrift des Gerichtsschreibers und ist weder als Verfügung bezeichnet noch ist es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dass diesem Schreiben materiell Verfügungscharakter zukommen (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff u.a. BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3; Urteil 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1) bzw. dass es sich materiell um einen Nichteintretensentscheid handeln könnte, ist äusserst fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn es sich dabei um ein taugliches Anfechtungsobjekt handeln würde, könnte auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden: 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf pauschale Kritik an der Vorinstanz, welcher er (nicht näher spezifizierte) gravierende Verfahrensfehler, systematische Diskriminierungen und Verletzungen seiner grundlegenden Rechte vorwirft, weil sie sich systematisch weigere, seine Beschwerden zu behandeln, seine Beweismittel entgegenzunehmen und die von ihm verlangten Untersuchungen gegen Beamte einzuleiten. Dabei ist bereits fraglich, ob sich die allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt auf das angefochtene Schreiben vom 2. April 2025 beziehen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auf (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu u.a. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen), dass und inwiefern das angefochtene Schreiben Recht verletzen soll. 
Die Eingabe kann auch nicht als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2) an die Hand genommen werden, da der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK [soweit dieser hier überhaupt anwendbar sein soll]) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer zwar die Art. 29 BV und 6 EMRK als verletzt, doch erschöpft sich seine Begründung, wie bereits erwähnt, in allgemeiner Kritik an der Vorinstanz. Damit werden seine Ausführungen der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht. 
 
2.2. Folglich erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 2. April 2025 richtet, als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Unklar bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer, der angibt, er erhebe auch Beschwerde "gegen sämtliche vorausgegangenen Entscheide", die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 (Verfahren VB.2025.00186) ebenfalls anfechten will.  
Mit dieser Verfügung ist das Verwaltungsgericht auf zwei Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend "Strafanzeige und Beschwerde wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung und Vernachlässigung" bzw. "Strafanzeige und Beschwerde wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung und Rechtsverletzungen" mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Es hat im Wesentlichen festgehalten, es sei weder zuständig für die Einleitung von Strafverfahren, noch sei es Aufsichtsbehörde über die vom Beschwerdeführer genannten Behörden. Ebensowenig sei es zuständig, über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinden sowie deren Angestellte zu entscheiden. 
Die Verfügung ist gestützt auf kantonales Recht ergangen, dessen Anwendung das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Mit seiner allgemeinen, unsubstanziierten Kritik an der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 hiervor) vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie auf seine Eingaben im Verfahren VB.2025.00186 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. 
Sollte der Beschwerdeführer auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 anfechten wollen, was nach dem Gesagten unklar ist, wäre somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ebenfalls nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov