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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_130/2025  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2025 (LB250004-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2025 mit Eingabe vom 13. März 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 2. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 8. April 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. April 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer