Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_254/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. März 2025 (PS250035-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 zugestellt.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2025 beschloss das Bezirksgericht, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. März 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Beschwerde enthält hauptsächlich die wörtliche Wiederholung der Beschwerden an das Bezirks- und an das Obergericht, wobei bereits in Letzterer die Beschwerde an das Bezirksgericht wörtlich wiederholt wurde. Ausserdem enthält sie abstrakte Rechtsausführungen aus Literatur und Rechtsprechung. Auf all dies ist nicht einzugehen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 5, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 238 lit. c und Art. 68 ZPO seien verletzt worden. Entgegen der unbelegten und haltlosen Auffassung des Obergerichts sei ihre Beschwerde sehr gut begründet gewesen. Dies genügt nicht um darzutun, dass sie die Begründungsanforderungen vor Obergericht erfüllt hätte. Zudem macht sie geltend, das Obergericht habe nicht von Amtes wegen überprüft, ob die Betreibung nichtig sei. Sie übergeht, dass das Obergericht ausdrücklich festgehalten hat, es seien keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich. Sie macht schliesslich geltend, der angefochtene Beschluss sei nichtig, da darauf ihr Beruf nicht erwähnt sei, womit gegen ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts verstossen worden sei. Auf dem angefochtenen Beschluss sei auch nicht angegeben, wer das Betreibungsbegehren gegen sie eingeleitet habe. Inwieweit in diesen Zusammenhängen gegen Recht (vgl. Art. 95 BGG) verstossen worden sein soll, legt sie nicht dar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg