Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_282/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025 (200 2025 8 ALV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. April 2025 erfolglos zugestellte Verfügung vom 16. April 2025, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 7. Mai 2025 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass daher die vom Beschwerdeführer innert der von der Post angezeigten Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholte Verfügung vom 16. April 2025 als zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift innerhalb der Nachfrist nicht behoben hat,
dass die Beschwerde überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist, bittet der Beschwerdeführer darin doch allein, auf eine am 17. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin adressierte Eingabe näher einzugehen; inwiefern das dem Bundesgericht nicht eingereichte vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargelegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so: Urteil 8C_209/2024 vom 13. April 2024) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel