Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_737/2024
Urteil vom 22. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 (IV.2023.00484).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1971 geborene A.________ arbeitete seit 21. Mai 2007 bei der B.________ AG. Nach einer Hüftoperation links vom 3. Dezember 2014 meldete sie sich im Februar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte ab März 2015 ihre Arbeitstätigkeit wieder voll aufgenommen hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2015 einen Rentenanspruch.
A.b. Seit 9. April 2018 war die Versicherte Verkäuferin in einer Tankstelle in U.________. Unter Hinweis auf eine weitere Operation an der linken Hüfte im Dezember 2020 und eine am 8. März 2021 erlittene Luxation der Hüftprothese meldete sie sich am 6. Juli 2021 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers und medizinischen Berichte bei. Weiter holte sie eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 18. August 2022 ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristete ganze Invalidenrente zu.
B.
Hiergegen erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Sie legte neu Berichte der Klinik E.________ vom 15. Dezember 2022 sowie 15. Juni 2023 auf. Die IV-Stelle reichte eine weitere Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2023 ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Renteneinstellung per Ende Dezember 2022 vor Bundesrecht standhält.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2022 ausgerichtete Invalidenrente per Ende Dezember 2022 auf. Somit kommen die seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtsnormen zur Anwendung, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (siehe zum Ganzen BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 3.1).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 f. ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1, Art. 28b Abs. 1 IVG ) und die bei der Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 209 E. 5.3; 125 V 413 E. 2d) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. Art. 16 ATSG) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 2.1; 137 V 210 E. 1.2.1; 134 V 231 E. 5.1; betreffend RAD-Berichte im Speziellen: Art. 54a IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV). Darauf wird verwiesen.
3.
In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen, Dr. med. C.________ habe in der Aktenstellungnahme vom 22. August 2022 eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit spätestens ab dem 29. April 2022 als möglich erachtet, beginnend mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit. Dies stehe im Einklang mit dem Bericht des Neurologen Dr. med. D.________, Oberarzt, Zentrum für Paraplegie, Klinik E.________, Zürich, vom 29. April 2022, worin dieser zur Wiedereingliederung eine angepasste Tätigkeit mit reduziertem Pensum als angezeigt erachtet und diesbezüglich eine Zumutbarkeit von zwei Stunden pro Tag festgehalten habe. Die neusten Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik E.________ stellten die Beurteilung des Dr. med. C.________ nicht in Frage. Im Bericht vom 15. Juni 2023 hätten Dr. med. D.________ und PD Dr. med. F.________, Leitender Arzt Paraplegie, Facharzt für Neurologie, nämlich (weiterhin) bestätigt, dass eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht in stufenweisen Schritten möglich sei. Dies stimme mit der Beurteilung des Dr. med. C.________ überein, weshalb mangels anderslautender ärztlicher Einschätzungen darauf abzustellen sei. Zusammenfassend sei die Aktenstellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022, bestätigt durch seine Aktenbeurteilung vom 18. Oktober 2023, beweiswertig. Gestützt hierauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten habe ab 20. Dezember 2020 bis Ende April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mai 2022 sei von einer 20%igen und seit September 2022 bzw. spätestens seit November 2022 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, in kniender, vornüber geneigter oder gebückter Körperhaltung sowie überwiegender Geh- und Stehbelastung. Zumutbar seien Tätigkeiten, die wechselbelastend, überwiegend sitzend sowie gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könnten. Damit seien eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und der für die Rentenabstufung/-befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichte vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der Vorinstanz erwähnte Pausenbedarf (vgl. E. 6.1 hiernach) sei erstmals im von der IV-Stelle vorinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2023 erwähnt worden. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde sei die IV-Stelle jedoch nicht berechtigt gewesen, nach Rechtshängigkeit der Beschwerde über punktuelle Abklärungen hinausgehende medizinische Begutachtungen oder vergleichbare Beweismassnahmen zu tätigen. Indem die Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2023 abgestellt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
4.2. Einer Beschwerde kommt nach Art. 56 ff. ATSG als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/aa; Urteil 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.1.1).
Rechtsprechungsgemäss erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E. 2.7; Urteil 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis).
4.3. Die von der IV-Stelle vorinstanzlich aufgelegte Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2023 ist lediglich eine punktuelle Abklärung, zu den von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich neu eingereichten Arztberichten (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Diese führte zudem zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung. Das Vorgehen der IV-Stelle war somit zulässig (vgl. auch Urteil 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 4.3 mit Hinweis).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, entgegen der Vorinstanz stehe die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022 nicht im Einklang, sondern im Widerspruch zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. April 2022. Letzterer habe nämlich als Prognose zur Arbeitsfähigkeit eine "angepasste Tätigkeit (Sitzen-Stehen Wechsel) mit reduziertem Pensum zur Wiedereingliederung" festgehalten. Die Frage, wie viele Stunden pro Tag eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, habe er mit "2 Stunden" beantwortet. Dr. med. D.________ habe mithin keine Steigerung des Pensums von zwei Stunden empfohlen und eine solche auch nicht als zumutbar bezeichnet. Eine Wiedereingliederung "in stufenweisen Schritten" sei erstmals von Dr. med. D.________ und PD Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Juni 2023 als möglich erachtet worden. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie weiterhin und übereinstimmend mit der Beurteilung des Dr. med. C.________ eine stufenweise Wiedereingliederung als möglich erachtet hätten, treffe daher nicht zu. Vielmehr widersprächen sich die beiden Beurteilungen. Dr. med. C.________ habe bereits am 18. August 2022 eine stufenweise Wiedereingliederung postuliert, Dr. med. D.________ und PD Dr. med. F.________ dagegen erst am 15. Juni 2023. Somit lägen unterschiedliche Beurteilungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor. Mithin bestünden erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
5.2. Im Bericht vom 29. April 2022 postulierte Dr. med. D.________ unter der Frage "Ihre Prognose zur Arbeitsfähigkeit?" eine angepasste Tätigkeit mit reduziertem Pensum zur Wiedereingliederung. Im Rahmen der Frage "Wie viele Stunden pro Tag ist eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar?" ging er von zwei Stunden aus. Hinsichtlich der Frage "Wie ist Ihre Prognose zur Eingliederung?" legte er dar, eine weitere Nervenerholung sei möglich. Fraglich sei, ob die frühere Tätigkeit wieder aufnehmbar sei.
Eine konkrete zeitliche Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum stellte Dr. med. D.________ in diesem Bericht mithin nicht, weshalb der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass in diesem Punkt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Einklang zwischen dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. April 2022 und der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022 vorliegt. Indessen besteht zwischen diesen Berichten aber kein Widerspruch, da sich Ersterer in demjenigen vom 29. April 2022 zur Prognose gar nicht äusserte. Die Stellungnahme des Letzteren vom 18. August 2022 wird somit nicht in Frage gestellt.
5.3. Unbehelflich ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Dr. med. D.________ und des PD Dr. med. F.________ vom 15. Juni 2023. Dr. med. C.________ begründete nämlich in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 nachvollziehbar, weshalb sie aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten könne und er an seiner Beurteilung von 18. August 2022 festhalte. Mit diesem Aspekt seiner Stellungnahme setzt sich die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) auseinander. Die Vorinstanz erachtete die Einschätzung des Dr. med. C.________ betreffend den Bericht des Dr. med. D.________ und des PD Dr. med. F.________ vom 15. Juni 2023 zu Recht als schlüssig und begründet. Die blosse Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Passage aus dem letztgenannten Bericht und ihr Argument, diese unterscheide sich von der Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022, vermögen das vorinstanzliche Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. auch E. 7 hiernach).
6.
6.1. In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 stellte Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführerin seien überwiegend sitzende Verrichtungen ohne Belastung der linken unteren Extremität möglich. In einer angepassten Tätigkeit mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionenwechsel sei allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, Dr. med. C.________ sei hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit - nicht jedoch bezüglich einer überwiegend sitzenden Tätigkeit - von einem erhöhten Pausenbedarf ausgegangen, und habe dem durch die Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 80 % Rechnung getragen. Werde der Invaliditätsbemessung eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit zugrunde gelegt, rechtfertige sich daher kein (zusätzlicher) Leidensabzug.
6.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz folgere hieraus, Dr. med. C.________ habe hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, einen erhöhten Pausenbedarf attestiert, und dem durch Reduktion des zumutbaren Pensums auf 80 % Rechnung getragen. Dies ergebe sich jedoch nicht aus den beiden Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022 und 27. Oktober 2023. Die Folgerung der Vorinstanz sei mithin willkürlich, umso mehr, als Dr. med. C.________ den erhöhten Pausenbedarf nicht quantifiziert habe. Wie seine beiden Beurteilungen gesamthaft zu verstehen seien, hätte er präzisieren müssen. Der Vorinstanz fehle die diesbezügliche Sachkunde. An den Einschätzungen des Dr. med. C.________ bestünden mithin erhebliche Zweifel, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Diese Einwände sind unbehelflich. Denn es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz aufgrund der unmissverständlichen Angaben des Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 davon ausging, bezüglich einer überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein erhöhter Pausenbedarf.
7.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit allen ihren Einwänden keine auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen des Dr. med. C.________ vom 18. August 2022 und 27. Oktober 2023 zu wecken, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Die Beschwerdeführerin gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin seit September 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor), weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2) oder unvollständig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2; Urteil 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 6 mit Hinweisen).
Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 6).
8.
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37.5 % ergab, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar