Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_29/2024
Urteil vom 22. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Balthasar Wicki
und Rechtsanwältin Arife Asipi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder und Rechtsanwältin Céline Schmidt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; rechtzeitige Mängelrüge,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. November 2023 (HOR.2020.41).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Klägerin; Beschwerdeführerin) bezweckt hauptsächlich die Produktion, den Vertrieb und Handel mit Holz und holzverwandten Produkten sowie die Beratung für die Holzindustrie. Die B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) ist unter anderem im Bereich der Herstellung von Lacken, Lackfarben, Anstrichstoffen usw. tätig. Ab dem Jahr 2014 entwickelte und lieferte sie einen für die X.________-Platten der Klägerin passenden Stammlack, der ProX.________-Lack genannt wurde, und lieferte ihr ein Farbmischsystem. Die Klägerin realisierte mit dem ProX.________-Lack in den Jahren 2014-2017 zahlreiche Projekte mit X.________-Fassadenelementen im Aussenbereich.
A.a. Im Sommer 2017 informierte die Beklagte die Klägerin, die Rezeptur des ProX.________-Lacks müsse angepasst werden, und sie nahm in der Folge mehrere Anpassungen vor. Es gibt folglich keine ProX.________-Lackvariante 2017 als solche. Nach der Verwendung der ProX.________-Lackvarianten 2017 kam es im Winter 2017/2018 zu neun Schadensfällen mit dem sog. Schadensbild 1 (kleine Risse auf der lackierten Oberfläche). An den daraus entstandenen Kosten der Klägerin beteiligte sich die Beklagte mit Fr. 98'990.--, wobei dieser Betrag mit offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin verrechnet wurde. Ab Herbst 2018 traten weitere Schadensfälle mit dem sog. Schadensbild 2 auf: einer grossflächigen Ablösung des Lacks. Über die Regelung des Schadensbildes 2 konnten sich die Parteien nicht einigen.
A.b. Mit E-Mail vom 18. April 2019 gab die Beklagte der Klägerin einen Lieferstopp bekannt. Seither bezieht die Klägerin ihren Lack bei einem Drittlieferanten.
B.
Am 25. August 2020 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Aargau. Sie stellte gegen die Beklagte aus 46 Schadensfällen unter Nachklagevorbehalt 46 Leistungsbegehren, die sie in der Klagebegründung auf insgesamt Fr. 499'132.46 [recte: Fr. 499'132.45] bezifferte, nebst Zins, und beantragte im Umfang von Fr. 499'132.46 den Rechtsvorschlag in der von ihr angehobenen Betreibung aufzuheben.
B.a. Die Klägerin behauptete im Wesentlichen, der von der Beklagten speziell für sie hergestellte Lack sei mangelhaft geliefert worden, wodurch bei den lackierten X.________-Fassadenelementen im Aussenbereich grossflächige Lackablösungen auftreten würden. Die Beklagte habe daher die Kosten der Klägerin für die Demontage, Neulackierung und Remontage der X.________-Fassadenplatten zu ersetzen. Die Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit des gelieferten Lacks und dass sie für die Nachbesserungskosten der Klägerin aufzukommen habe.
B.b. Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren in der Folge auf die Frage, ob die AGB der Beklagten (namentlich der Ausschluss der Haftung für Mangelfolgeschäden) gültig einbezogen wurden. Mit Zwischenentscheid vom 29. September 2021 erkannte es, der in den AGB (Ziff. 3.4) enthaltene Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden sei zwischen den Parteien nicht rechtsgültig vereinbart worden. Auf die von der Beklagten gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_563/2021 vom 9. Februar 2023 nicht ein.
B.c. Mit Urteil vom 27. November 2023 wies das Handelsgericht die Klage kostenfällig ab. Die Klägerin habe nicht substanziiert, wann sie welchen Mangel entdeckt und gegenüber der Beklagten gerügt haben wolle. Allfälligen Mängelrügen betreffend das Schadensbild 1 mass es keine Bedeutung zu, da die Klägerin selbst ausgeführt habe, das Schadensbild 1 müsse von einem anderen Mangel ausgelöst worden sein, als das Schadensbild 2. Und nur um dieses ging es im Prozess.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben, und wiederholt die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2024 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Handelsgericht am angefochtenen Entscheid festhält und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist vielmehr hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).
1.1. Unerlässlich ist mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).
1.2. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Beschwerdereplik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.3.3; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweis).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.3.1. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.3.2. Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.
Im Zusammenhang mit der Annahme der Vorinstanz, jede einzelne Lacklieferung sei separat zu prüfen und allfällige Mängel separat zu rügen gewesen, beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie habe jedenfalls nicht behauptet, die Parteien hätten eine andere Vertragsabrede getroffen.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Aktenhinweisen geltend, sie habe bereits in der Klageschrift und in der Replik behauptet, die Parteien hätten eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Absprache über die Rügemodalitäten getroffen. Die Beschwerdegegnerin habe sie am 15. März 2018 aufgefordert, die Schadensfälle in einer Liste zusammenzustellen. Sie habe diese Liste anschliessend erstellt und die Parteien hätten noch bis in eine Zeit nach Auflösung ihrer Geschäftsbeziehung (bis im Juni 2019) das übereinstimmende Verständnis ihrer Absprache dokumentiert, nämlich dass diese Liste als Dokumentation des aufgetretenen "Serienschadens" zu betrachten sei.
2.1.1. Die Absprache zwischen den Parteien über die Modalitäten der Rügeobliegenheiten sei zustandegekommen, indem die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 15. März 2018 an die Beschwerdegegnerin in detaillierter Weise den bei einem ihrer Kunden aufgetretenen Lackschaden gerügt und diese aufgefordert habe, mit ihr dringend abzusprechen, wie die Schadenspositionen strukturiert aufzunehmen seien. Unmittelbar anschliessend, auch am 15. März 2018, habe die Beschwerdegegnerin per E-Mail bestätigt, dass sie "die Tatsache, dass wir einen Serienschaden vorliegen haben", bereits bei der Versicherung angemeldet habe, und sie habe die Beschwerdeführerin angewiesen, sämtliche Schadensfälle wie folgt zu dokumentieren: "Es wäre sehr wichtig, wenn Sie die Fälle in einer Art Ordner oder ZIP-File je Schaden sammeln und mir senden, dann manage ich den Kontakt zur Versicherung."
2.1.2. Am 22. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin per E-Mail aufgefordert, die von dieser mit Bildern dokumentierten Schäden bei einem Kundenprojekt weiterzuleiten, um die bisherige Schadensdokumentation zu vervollständigen, die sie der Beschwerdegegnerin zu senden hatte: "Könnten Sie mir bitte noch wie heute morgen besprochen vorhandene Schadenbilder senden? Dann kann ich das noch zusammen stellen und alles an Herr C.________ senden." Dies habe der zwischen den Parteien getroffenen, ausdrücklich behaupteten Absprache über die Modalitäten der Rügeobliegenheiten entsprochen, wonach die einzelnen "Fälle" des "Serienschadens" zu "sammeln" und "strukturiert" in einer "Art Ordner oder ZIP-File je Schaden" der Beschwerdegegnerin zuzustellen seien, so dass sie dann "den Kontakt zur Versicherung" wahrnehmen könne.
2.1.3. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren weiter behauptet und bewiesen, dass sie als weitere Bestätigung des gemeinsamen Verständnisses über das Bestehen, die Gültigkeit und den Inhalt der Absprache über die Modalitäten der Rügeobliegenheiten am 23. Mai 2018 die fragliche Zusammenstellung der Schadensfälle an die Beschwerdegegnerin per E-Mail weitergeleitet habe.
2.1.4. Damit habe sie zumindest mitbehauptet und bewiesen, dass die Parteien eine Abrede über die Rügemodalitäten getroffen und sich auch beidseitig daran gehalten hätten. Schliesslich habe sie substanziiert behauptet und bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 17. Juni 2019 die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, ihr die Dokumentation der weiteren Schadensfälle mitsamt Fotodokumentationen zukommen zu lassen. Dies im Sinne einer Bestätigung der Beschwerdegegnerin über den Bestand der Abrede betreffend Rügemodalitäten.
2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Beweisofferten für die behauptete Vereinbarung über die Rügemodalitäten ebenso wie Partei- und Zeugenaussagen nicht berücksichtigt. Eventualiter ist sie der Auffassung, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen in Bezug auf die Substanziierung und die Beweisofferten gestellt. Schliesslich wirft sie der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, indem diese sogar vorgegeben habe, wie die Schäden zu dokumentieren seien, nur um dann vorinstanzlich zu behaupten, die Beschwerdeführerin hätte verspätet gerügt.
3.
Die Vorinstanz erkannte, in Bezug auf das erstmalige Auftreten des Schadensbilds 2 seien die Ausführungen de r Beschwerdeführerin widersprüchlich: Sie behaupte einerseits in Klage und Replik konsistent, das Schadensbild 2 sei ab Herbst 2018 aufgetreten. An einer Stelle in der Replik behaupte sie aber, die erste Meldung des Schadensbilds 2 habe im Februar 2018 stattgefunden. Sie substanziiere jedoch nicht, wann im Februar 2018 die erste Schadensmeldung bei ihr angelangt sein sollte. Wenn aber das Schadensbild 2 erst im Herbst 2018 aufgetreten sei, und es sich beim diesem zugrundeliegenden Mangel (fehlende Witterungsbeständigkeit/Aussentauglichkeit) um einen versteckten Mangel handle, könne sie vor dem Herbst 2018 auch nicht vom entsprechenden Werkmangel Kenntnis gehabt und diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin gerügt haben. Demnach liefen ihre Ausführungen zur Kommunikation zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt vor dem Herbst 2018 bezüglich allfälliger Mängelrügen ins Leere.
3.1. Dies betreffe insbesondere den Hinweis auf eine E-Mail vom 15. März 2018, in der die Beschwerdegegnerin die Feststellung bestätigt haben soll, wonach ein Serienschaden vorliege. Die Feststellung, dass ein Serienschaden vorliege, beziehe sich auf das Schadensbild 1 und nicht auf das Schadensbild 2 und damit auf ein anderes Werk (andere Lacklieferung) und auf einen anderen Werkmangel.
3.2. Die Bitte, die Schadensfälle geordnet zu sammeln und der Beschwerdegegnerin zu übermitteln, dürfe daher nicht so verstanden werden, als beträfe dies alle möglichen, zukünftigen Mängel am Lack, die bisher noch gar nicht vorhanden und daher auch der Versicherung noch nicht gemeldet waren (bspw. die das Schadensbild 2 auslösenden Mängel). Solches wäre nach Ansicht der Vorinstanz auch sinnwidrig, da die Beschwerdegegnerin bei vorhandenen Mängeln den Lack schliesslich zeitnah zu überarbeiten gehabt hätte, was auch eine zeitnahe Mängelrüge voraussetze.
4.
Die Vorinstanz misst nur dem Schadensbild 2 für den Prozess Bedeutung zu - über das Schadensbild 1 haben die Parteien sich einigen können. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus Abreden betreffend das Schadensbild 1 nach Ansicht der Vorinstanz nicht ohne Weiteres Schlüsse für die Ansprüche betreffend das Schadensbild 2, um die es hier geht, ziehen.
4.1. Mit dieser für das Verständnis des angefochtenen Entscheides zentralen Unterscheidung setzt sich die Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerdeführerin stützt die von ihr behauptete Abrede betreffend Rügemodalitäten vielmehr ganz wesentlich auf Äusserungen der Parteien vor dem Herbst 2018, die gemäss den Feststellungen der Vorinstanz das Schadensbild 1 betreffen. Sie geht nicht hinreichend darauf ein, weshalb dieser Korrespondenz entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für das Schadensbild 2 Bedeutung zukommen soll. Zwar stellt die Beschwerdeführerin die Äusserungen vor dem Auftreten des Schadensbilds 2 in Zusammenhang mit Äusserungen nach dessen Auftreten. Den Begründungsanforderungen genügt sie damit aber nicht, da sie auf das Argument der Vorinstanz, die Notwendigkeit, bei vorhandenen Mängeln den Lack zeitnah zu überarbeiten, setze eine zeitnahe Mängelrüge voraus, nicht hinreichend eingeht. Bereits insoweit ist die Beschwerde mangelhaft begründet.
In der Beschwerdereplik findet sich allerdings eine Entgegnung zum Einwand der Beschwerdegegnerin, ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Rügemodalitäten betreffend das Schadensbild 1 habe unbeachtlich zu bleiben. Es war aber bereits die Vorinstanz, die festhielt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kommunikation zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt vor dem Herbst 2018 liefen bezüglich allfälliger Mängelrügen ins Leere. Damit gab nicht erst die Beschwerdeantwort, sondern bereits der angefochtene Entscheid Anlass zu entsprechenden Ausführungen. Damit sind die Vorbringen in der Beschwerdereplik verspätet und nicht zu hören (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerde wäre aber auch davon unabhängig kein Erfolg beschieden.
4.2. Mangelhaft ist die Beschwerde nämlich trotz der Aktenhinweise (zu deren Notwendigkeit vgl. E. 1.3.2 hiervor) auch, weil daraus nicht hinreichend klar wird, was die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren genau vorgebracht haben will.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Abrede betreffend Rügemodalitäten behauptet. Was dies genau bedeutet bleibt aber unklar: Hat sie bereits vorinstanzlich explizit behauptet, die Parteien hätten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Abrede betreffend Rügemodalitäten getroffen? Oder ist sie lediglich der Auffassung, ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren, die sie zum Teil wiedergibt, seien als Behauptung einer Abrede betreffend Rügemodalitäten zu qualifizieren, auch wenn sie dies vorinstanzlich nicht explizit erwähnt hat? Die Formulierung zumindest "mitbehauptet" spricht dagegen, dass es sich um eine explizite Behauptung handelt. Als implizit behauptet kann aber nur eine Tatsache gelten, die ohne jeden Zweifel in einer explizit behaupteten enthalten ist (BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 526 mit Hinweisen). Ein klares Bild, was die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren genau behauptet haben will, ergibt sich aus der Beschwerde aber nicht.
4.2.2. Die Konsultation der Akten durch das Bundesgericht gemäss den Aktenhinweisen dient der Kontrolle, ob an den angegebenen Stellen tatsächlich das Behauptete vorgebracht wurde. Was vorgebracht wurde, ist konzis zusammengefasst (eine integrale Übernahme wäre mit Blick auf den durch die Begründungsanforderungen angestrebten Effizienzgewinn ebenfalls ungenügend) in der Beschwerde selbst darzulegen. Muss das Bundesgericht die Akten konsultieren, um festzustellen, was im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde, ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.2.3. Bei einer hinreichenden Begründung würde das Bundesgericht erkennen, was die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vorgebracht haben will, und könnte beurteilen, ob dies eine hinreichende Behauptung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Abrede betreffend Rügemodalitäten darstellt. Nur diesfalls müsste das Bundesgericht prüfen, ob an den in den Aktenhinweisen bezeichneten Stellen das Behauptete auch gesagt wurde. Dies ist hier nicht der Fall:
4.2.3.1. Zur Behauptung, sie habe bereits in der Klageschrift und in der Replik behauptet, die Parteien hätten eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Absprache über die Rügemodalitäten getroffen, verweist sie zunächst auf zwei Stellen in der Klage (Rz. 305 f.), die unter dem Titel "H. Einigungsversuche der Parteien" (als Teil von "II. MATERIELLES") stehen. Dort führt sie aus, mit Blick auf die neu aufgetretenen Schadensfälle ab Herbst 2018 habe sich die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 15. März 2018 bei der Beschwerdeführerin gemeldet und diese informiert, dass sie den "Serienschaden" bereits bei der Versicherung angemeldet habe, und sie habe die Beschwerdeführerin angehalten, sämtliche Schadensfälle zu dokumentieren. Die detaillierte Dokumentation der Schadensfälle ab 2018 habe die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 19. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin übermittelt.
4.2.3.2. Von einer von den gesetzlichen Regeln abweichenden Vereinbarung betreffend die Rügemodalitäten ist an der genannten Stelle nicht die Rede. Im Gegenteil sind auch hier die Ausführungen widersprüchlich: Die E-Mail datiert vom 15. März 2018. Sie kann chronologisch nicht mit Blick auf die neu aufgetretenen Schadensfälle ab Herbst 2018 verfasst worden sein - sie könnte höchstens mit Blick auf zukünftig (ab Herbst 2018) allenfalls erst noch eintretende Schadensfälle verfasst worden sein, wofür die Beschwerdeführerin an der angegebenen Stelle aber keinerlei Indizien nennt.
4.2.3.3. Hingegen findet sich bereits in der Klageschrift unter "III. RECHTLICHES" der Titel "E. Rügepflicht der Klägerin (367 OR) ". Dieser Abschnitt beginnt mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihre Rügepflicht nach Art. 367 OR erfüllt und endet im Wesentlichen mit den Sätzen, da der Werkmangel erst bei kalten Temperaturen im Aussenbereich sichtbar geworden sei, habe es sich um einen versteckten Mangel gehandelt, welchen die Beschwerdeführerin sofort nach der erstmaligen Entdeckung gegenüber der Beschwerdegegnerin gerügt habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch bereits Nachbesserungen zur Behebung des Mangels vorgenommen, was somit den Nachweis einer rechtzeitigen Mängelrüge ohnehin obsolet mache. Von einer vom Gesetz abweichenden Abrede betreffend Rügemodalitäten ist keine Rede.
4.2.3.4. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, den weiteren Aktenhinweisen nachzugehen, um festzustellen, was dort tatsächlich vorgebracht wurde und ob darin allenfalls die Behauptung einer Abrede betreffend die Rügemodalitäten gesehen werden könnte. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dies in der Beschwerde klar darzulegen, wobei ohnehin nur klar und eindeutig (mit) behauptete Tatsachen genügen würden (BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 526). Zudem hat eine Tatsachenbehauptung zwar in der Tat nicht alle Einzelheiten zu enthalten, sondern es genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Soweit der Prozessgegner die Vorbringen aber bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1).
4.3. Aber auch in der Sache überzeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Denn was sie behauptet, ist eine Abrede über die Schadensdokumentation eines bekannten (und damit jedenfalls gerügten) Serienschadens mit dem Schadensbild 1.
4.3.1. Das anerkennt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdereplik letztlich selbst, wenn sie ausführt, der Auslöser der Schadensfälle (der Wechsel der Lackrezeptur im Sommer 2017) und die Anerkennung eines Serienschadens durch die Beschwerdegegnerin hätten die Parteien veranlasst, sich über die Rügeobliegenheiten in Bezug auf die eingetretenen Schadensfälle zu einigen. Damit hätten die Parteien versucht, wiederkehrende Verhandlungen über einen bereits festgestellten Serienschaden zu vermeiden. Darin kann keine Behauptung einer Regelung betreffend die Rügemodalitäten eines allfälligen zukünftigen und damit noch nicht gerügten und bekannten Mangels gesehen werden, der zu einem anderen Schadensbild führt. Dass ein derartiges Verständnis mit Blick auf den Zweck der Mängelrügen sinnwidrig wäre, hält der angefochtene Entscheid zu Recht fest.
4.3.2. Dies gilt selbst dann, wenn beide Mängel eine gemeinsame Ursache (nämlich einen Wechsel in der Lackrezeptur) haben sollten. Denn das bedeutet einerseits nicht zwingend, dass die Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger Mängel und Vermeidung von zukünftigen Schäden für beide Schadensbilder dieselben sind, und andererseits wäre selbst das Auftreten eines bereits bekannten Schadensbilds eines Serienschadens nach einer zur Mangelbehebung vorgenommenen Abänderung der Lackrezeptur nicht ein bereits bekannter Mangel, weil die Tatsache, dass auch die veränderte Rezeptur mangelhaft ist, noch nicht bekannt wäre. Eine Ausdehnung des für den Serienschaden mit Schadensbild 1 Vereinbarten würde vielmehr voraussetzen, dass es sich auch beim Schadensbild 2 um einen bereits festgestellten Serienschaden handelt. Die Beschwerdeführerin konnte nach Treu und Glauben nicht annehmen, dass sie neuartige Schäden bloss zu dokumentieren und nicht zu rügen habe.
4.4. Letztlich sind die Ausführungen in der Beschwerde in sich selbst nicht schlüssig: Im Rahmen ihrer Rüge der Nichtberücksichtigung von Zeugen und Parteiaussagen behauptet sie, die Aussagen von Dr. D.________ bestätigten erneut, dass der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, dass (i) es in seinen letzten Jahren bei der Beschwerdegegnerin (und damit im Zeitraum nach dem Wechsel des Bindemittels im ProX.________-Lack) verstärkt zu Reklamationen gekommen sei und (ii) die Parteien in regem Kontakt gestanden hätten, um die Probleme zu lösen, was notwendigerweise das Wissen um vorangehende Rügen voraussetze. Gerade daraus folgt aber, das bei neuen Schadensbildern oder weiteren Schäden trotz veränderter Rezeptur Rügen nötig bleiben, damit eine Problemlösung gefunden werden kann.
4.5. Da die Beschwerdeführerin nicht prozesskonform aufzeigt, dass sie eine vom Gesetz abweichende Abrede betreffend die Rügemodalitäten rechtsgenüglich behauptet hat, greifen ihre Rügen, die Vorinstanz habe diesbezüglich Beweisofferten, Zeugen und Parteiaussagen missachtet, ins Leere. Denn die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.6. Auch soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Substanziierung gestellt, kann ihr nicht gefolgt werden, denn sie begründet dies im Wesentlichen mit Vorfällen, die den festgestellten Serienschaden mit dem Schadensbild 1 betreffen, der nicht Prozessgegenstand ist.
4.6.1. Es stellt keine überhöhten Substanziierungsanforderungen dar, wenn die Vorinstanz auch für das Schadensbild 2 verlangt, dass eine rechtzeitige Rüge behauptet wird. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, der Begriff "Serienschaden" setze begriffsnotwendig eine Vielzahl (Serie) von gleichgearteten und kausal gleich begründeten Schadensfällen in kurzer Zeit voraus. Bestehen zwei Schadensbilder, sind die Schadensfälle aber nicht gleichgeartet. Es bestehen allenfalls zwei Serienschäden. Aus der Anerkennung des Serienschadens mit Schadensbild 1 kann die Beschwerdeführerin für das Schadensbild 2 nichts ableiten, namentlich keine rechtzeitige Rüge.
4.6.2. Wenn die Vorinstanz festhält, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf den Mangel fehlende Witterungsbeständigkeit/Aussentauglichkeit keine einzige rechtzeitige und rechtsgenügende Mängelrüge schlüssig und substanziiert behauptet bzw. nachweisen können, bezieht sich das auf das für den Prozess relevante Schadensbild 2. An anderer Stelle führt die Vorinstanz nämlich aus: " Die klägerische Behauptung der Nachbesserung bezieht sich indessen auf das Schadensbild 1, d.h. auf die Filmbildungsprobleme des Lacks [...] und nicht, wie vorliegend relevant, auf das Schadensbild 2, d.h. auf die grossflächigen Ablösungen des Lacks und damit auf die Haftungsprobleme des Lacks auf der Oberfläche der X.________-Platten bzw. auf die fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit des Lacks." Da die Vorinstanz davon ausging, das Schadensbild 2 sei erst ab Herbst 2018 aufgetreten, können Handlungen davor keine rechtzeitige diesbezügliche Rüge ausweisen.
5.
Zu prüfen bleibt abschliessend der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich ab Klageeinleitung widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten und die Berufung auf eine Verspätung der Mängelrüge sei daher unzulässig.
5.1. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 138 III 401 E. 2.2, 425 E. 5.2).
5.1.1. Die Geltendmachung eines Rechts ist etwa missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2). Widersprüchliches Verhalten begründet für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a mit Hinweisen). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinweis).
5.1.2. Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann allerdings auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 55 E. 3.4 S. 62, 666 E. 4.2; 138 III 401 E. 2.2).
5.2. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalten haben soll. Welche Dispositionen die Beschwerdeführerin aber getroffen haben will, die sich nun als nachteilig erweisen, legt sie damit nicht rechtsgenüglich dar. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit eine bereits im Jahr 2019 erfolgte Beanstandung mangelnder Rügen erlaubt hätte, rechtzeitige Rügen vorzunehmen - diese hätten ja sofort nach Entdeckung der Mängel zu erfolgen. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin für das bekannte Schadensbild 1 eine Dokumentation verlangte, durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht schliessen, eine Dokumentation (ohne Rüge) genüge auch für neue Schadensbilder. Dass auch für das zweite Schadensbild eine Dokumentation verlangt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass dieses rechtzeitig gerügt wurde.
5.3. Zwar ist Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens auch ohne Enttäuschung berechtigten Vertrauens denkbar (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dabei geht es aber nicht darum, dass eine Partei von einem früheren Standpunkt abweicht, sondern vielmehr darum, dass sie gegenwärtig und gleichzeitig Standpunkte einnimmt, die sich gegenseitig ausschliessen (vgl. BGE 143 III 55 E. 3.4: "On ne peut pas vouloir tout et son contraire.") : Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Partei kumulativ Ansprüche erhebt, die sich gegenseitig ausschliessen. Darum geht es hier nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin unterstellt einerseits, es sei fortlaufend und rechtzeitig gerügt worden, was sich auch aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin ergebe - sonst hätte sie sich nicht um die Beseitigung des Mangels bemühen können. Andererseits behauptet sie, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, die sie ihrer Rügeobliegenheit entledigt, womit die Voraussetzung für eine Beseitigung des Mangels für neue Schadensbilder nicht gegeben wäre. Insgesamt fällt auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Schadensbild 1 (oder bis in die erste Jahreshälfte 2018) wesentlich detaillierter sind als in Bezug auf das Schadensbild 2 (oder ab Herbst 2018). Unabhängig von allfälligen Vereinbarungen betreffend das Schadensbild 1 hätte aber zumindest der erste Auftritt des Schadensbilds 2 umgehend gerügt werden müssen, insbesondere, soweit sich daraus ergab, dass den Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Problemlösung kein Erfolg beschieden war. Weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Angaben macht, wie ihr dies in Bezug auf das Schadensbild 1 möglich war, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit als ungenügend betrachtete, verletzt dies kein Bundesrecht.
7.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Luczak