Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_513/2024
Urteil vom 22. Oktober 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Bern, handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern,
Rekurskommission der Universität Bern, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern.
Gegenstand
Note der Leistungskontrolle Propädeutikum zur Einführung in die Literaturwissenschaft und der schriftlichen Studienarbeit, Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. August 2024 (100.2024.239U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2024 (Datum des Poststempels: 19. Februar 2024) Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern gegen die Note 4.0 der Leistungskontrolle vom 19. Dezember 2022 im Propädeutikum zur Einführung in die Literaturwissenschaft und gegen die Note 4.5 der schriftlichen Studienarbeit vom 13. Februar 2023.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2024 trat die Rekurskommission mangels eines rechtsgenüglichen Antrags und einer rechtsgenüglichen Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Zudem erachtete sie es als nicht erstellt, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden war.
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. August 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Gemäss den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen gelangte A.________ mit einer vom 30. September 2024 datierten Eingabe an den Rechtsdienst des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern. Das Amt leitete die Eingabe als mögliche Beschwerde, die irrtümlich an dieses adressiert worden war, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 teilte der Abteilungspräsident i.V. A.________ mit, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen sei und dass er ihren Ausführungen keinen Willen entnehme, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2024 beim Bundesgericht anzufechten, sodass er ihre Eingabe nicht an dieses weiterleite.
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2024 erheben zu wollen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Sie legt ihrem Schreiben die ursprünglich an das Amt für Arbeitslosenversicherung adressierte Eingabe vom 30. September 2024 samt Beilagen bei.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG zur Verfügung steht oder ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen wäre (vgl. dazu BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BGG).
3.2. Das hier angefochtene Urteil vom 19. August 2024 wurde ein erstes Mal am 20. August 2024 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich dem Formular entnehmen, dass die Sendung am 21. August 2024 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem innert der siebentägigen Abholfrist keine Abholung erfolgt ist, wurde die Sendung an das Verwaltungsgericht retourniert. Am 11. September 2024 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt.
Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am Mittwoch, den 28. August 2024, als zugestellt. Der zweite Versand und die allfällige spätere Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keine neue Beschwerdefrist auslöse. Somit könnte die Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann somit am Donnerstag, den 29. August 2024, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 27. August 2024.
Die vom 30. September 2024 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (vgl. E. 1.3) erscheint somit selbst dann als verspätet, wenn davon auszugehen wäre, dass diese an eine unzuständige Instanz eingereicht worden sei (Art. 48 Abs. 3 BGG). Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen könnte das Bundesgericht aus den nachstehenden Gründen auf die Beschwerde selbst dann nicht eintreten, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre.
4.1. Das angefochtene Urteil ist gestützt auf kantonales Rechts ergangen, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten hin prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 3.1).
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Rekurskommission die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) offensichtlich nicht erfüllt habe, da diese namentlich weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten habe. Daher sei die Rekurskommission zu Recht nicht darauf eingetreten. Sodann habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise aufzeigen können, weshalb der Nichteintretensentscheid der Rekurskommission rechtsfehlerhaft sei, sodass die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerde ebenfalls nicht den formellen Anforderungen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE) genügt habe.
4.2. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe gegen die am angefochtenen Urteil mitwirkende Gerichtsschreiberin sowie gegen eine Kanzleimitarbeiterin des Verwaltungsgerichts und erklärt, dass sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden sei. Dabei bringt sie keine konkreten Rügen vor und zeigt nicht ansatzweise - geschweige denn substanziiert - auf (vgl. E. 4.1 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem es ihre Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
Folglich entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).
5.
5.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov