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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_674/2024  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, 
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2024 (P1 24 7). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil vom 6. November 2023 sprach das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron den Beschwerdeführer der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 330.-- und einer Busse von Fr. 1'980.--. Die Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe setzte es auf zwei Jahre fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Übername der Verfahrenskosten. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung bestätigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 9. Juli 2024 sowohl den erstinstanzlich ausgefällten Schuldspruch als auch das erstinstanzlich festgesetzte Strafmass und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtet es anhand der Akten- und Interessenlage, anhand des Schriftbildes und von Lügensignalen in den Aussagen des Beschwerdeführers als zweifelsfrei erstellt, dass dieser auf dem Original des Treffsicherheitsnachweises 2017 oder aber einer Kopie davon das ursprüngliche Datum beim Programm Schrot ("4.08.17") mittels Tipp-Ex oder eines Papierstreifens unkenntlich machte und dort eigenhändig und handschriftlich das Datum "02.07.21" anbrachte. Vom so verfälschten Dokument erstellte er eine Kopie, die er alsdann im Rahmen der Bestellung der Jagdpatente A und B am 26. Juli 2022 bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere eingereicht hat.  
 
3.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Kritik erschöpft sich in weiten Teilen in der Schilderung seiner Sicht der Dinge und Hinweisen auf bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Einwände. Auf solch allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf einer Vielzahl von ihr gewürdigter Umstände und Indizien beruht. Er darf sich folglich nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären, sondern muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.4). Diesen Anforderungen genügt nicht, dass er für eine Verurteilung das Vorliegen des "Original[s] des Schiessausweises" als unabdingbar erachtet, er es als unerklärlich moniert, dass ihm im Jahr zuvor das Jagdpatent mit einer angeblichen Fälschung erteilt worden sei oder aber er sich auf die Richtigkeit seiner Aussagen beruft. Die Vorinstanz legt denn auch dar, weshalb sie sein Vorbringen einer von einer Drittperson vorgenommenen Verfälschung als Schutzbehauptung qualifiziert. Auch hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise auseinander, wenn er sich auf seine immer gleichlautenden und sich nicht widersprechenden Aussagen beruft bzw. geltend macht, dass mit dem Argument blosser Schutzbehauptungen jeder Beschuldigte verurteilt werden könne. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich zu Unrecht nicht berücksichtigte, ihn "entlastende Sachverhalte" geltend macht und er sich dabei u.a. darauf beruft, dass er sich während rund 50 Jahren in "jagdlicher Hinsicht" nichts zu Schulden kommen lassen habe, vermag er auch damit - sofern überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nicht ansatzweise darzutun, inwiefern dies die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich erscheinen lassen könnte.  
 
4.  
Zusammenfassend vermag damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf diese ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger