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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1051/2024  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. September 2024 (51/2024/44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie gewerbsmässigen Betrug. Konkret verdächtigt sie ihn, gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder und einer weiteren Person zahlreiche (E-) Fahrräder bzw. Mountainbikes und Baumaschinen gestohlen zu haben. Ferner soll er seinem Zwillingsbruder diverse vergoldete Königsketten übergeben haben, welche dieser, teilweise in Begleitung von A.________, in zehn Fällen bei verschiedenen Juwelier- und Schmuckgeschäften als Echtgoldketten veräussert bzw. zu veräussern versucht habe. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 30. Januar 2024 in Haft. Zuletzt wies das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) mit Verfügung vom 30. Juli 2024 das am 11. Juli 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 30. Oktober 2024. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. 1), wobei es die Kosten des Beschwerdeverfahrens A.________ auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der "Verfügung" des Obergerichts vom 3. September 2024 seien aufzuheben, sein Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er "mittels Kontrolle über ein Electronic Monitoring, einer Eingrenzung und eines Pass-Einzugs anzuweisen, sich für die Dauer des Verfahrens in einem von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Rayon aufzuhalten". Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, wobei es unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Untersuchungshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Hingegen bestreitet er das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und kritisiert, dass die Untersuchungshaft sachlich und zeitlich nicht (mehr) verhältnismässig sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person entziehe sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, auch wenn der Beschwerdeführer, der über die serbische Staatsbürgerschaft verfüge, in der Schweiz gewisse familiäre Bindungen habe, so lebten seine Ehefrau und seine beiden Töchter unbestritten in Serbien. Ihnen gegenüber habe er Verpflichtungen. In Serbien habe er sodann vor der Verhaftung als selbständiger Maler gearbeitet. In der Schweiz habe er hingegen keine Erwerbsmöglichkeiten. Ausserdem müsse er bei einer allfälligen Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen, teils versuchten Betrugs mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, was als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden dürfe. Vor dem Hintergrund der in Serbien lebenden Kernfamilie, mit welcher der Beschwerdeführer vor der Verhaftung in einem Haus zusammengelebt habe, und der beruflichen Situation überwögen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte deutlich. Dass der Beschwerdeführer in Freiheit entweder bei seiner Schwägerin oder bei einem Bekannten wohnen könnte, ändere daran nichts.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, für die Annahme von Fluchtgefahr genüge es nicht, dass er serbischer Staatsangehöriger sei und seinen Wohnsitz in Serbien habe. Die Kritik verfehlt ihr Ziel. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie mit Blick auf die familiären und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers in Serbien eine (ausgeprägte) Fluchtgefahr bejaht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wo die strafprozessuale Haft durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und müssen an ihrer Stelle solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweis[en]). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung treffend aus, dass ein Electronic Monitoring einzig dazu dienen könnte, eine andere Ersatzmassnahme (Aufenthaltsbeschränkung bzw. Eingrenzung) zu überprüfen und festzustellen, wann der Beschwerdeführer einen bestimmten Bereich verlässt. Eine Flucht lässt sich dadurch nicht verhindern (vgl. Urteil 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.6). Entgegen dem Beschwerdeführer stellt eine Passsperre auch keine wirksame Massnahme dar, zumal Grenzkontrollen sich im Wesentlichen auf die offiziellen Grenzübergänge beschränken. Damit stossen seine Vorbringen ins Leere.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1).  
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 30. Januar 2024 in Haft. Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG) beläuft sich die Anzahl mutmasslicher Delikte (Diebstähle) auf rund 20 und der Gesamtdeliktsbetrag auf derzeit rund Fr. 70'000.--. Neben dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl wird der Beschwerdeführer auch des (teilweise versuchten) gewerbsmässigen Betrugs verdächtigt. Unter Berücksichtigung der abstrakten Strafandrohungen gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB sowie Art. 146 Abs. 2 StGB von je sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig beurteilt.  
Die Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft angehalten, die weiteren Untersuchungshandlungen, namentlich die noch ausstehenden Einvernahmen, "rasch durchzuführen". Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinerseits die Verfahrensführung (der Staatsanwaltschaft) als "mangelhaft" bezeichnet und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler