Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_891/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (UE230371-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ wirft B.________ vor, sie habe ihn betrogen, indem sie vom 12. Mai 2022 bis 17. November 2022 mit falschen Angaben zu ihrer Person eine Liebesbeziehung zu ihm aufgebaut habe. Auf diese Weise habe sie ihn dazu bewegt, ihr ca. Fr. 23'000.-- zu bezahlen.
Am 18. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Einstellung des Strafverfahrens.
B.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juli 2024 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ fortzuführen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; je mit Hinweis; Urteile 7B_358/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.1; 6B_1026/2023 vom 13. Mai 2024 E. 2.1; 6B_467/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich durch ausdrückliche Erklärung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zum Ganzen: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 1.2; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in: BGE 147 IV 47; 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1, nicht publiziert in: BGE 144 IV 13; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn unter Vorspiegelung einer Liebesbeziehung um ca. Fr. 23'000.-- betrogen. Er habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht nur als "Privatstrafkläger", sondern auch als "Privatzivilkläger" konstituiert. So habe er die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2 verlangt und hätte im Verlauf des Verfahrens adhäsionsweise einen Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR geltend gemacht.
1.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit dem Schaden von ca. Fr. 23'000.--, der ihm durch den mutmasslichen Betrug entstanden ist. Daraus ergibt sich hinreichend, dass sich der angefochtene Beschluss auf einen möglichen Schadenersatzanspruch auswirken kann. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
2.1.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2).
2.1.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonst verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3).
2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 widersprechen. Deren Bestreitungen stünden nur die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser sei an einer Verurteilung unmittelbar interessiert. Seine Aussagen erschienen nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Es fehle an unbeteiligten Zeugen, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche seine Aussagen stützen könnten.
2.3. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, es bestünden konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten. Für die Buchung eines 5-Sterne-Hotels, für eine Bargeldzahlung von Fr. 10'000.-- und für den Erwerb von Verlobungsringen existierten Belege, welche seine Aussagen stützten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich unter einen Liebesbetrug oder "Romance Scam" subsumieren. Sie habe sich als liebende, sinnliche Freundin ausgegeben und falsche Angaben zu ihrem Namen und Alter gemacht. Nachdem das Geld geflossen sei, habe sie ein Abkühlen der eigenen Gefühle simuliert, um ihn zur Beendigung der Beziehung zu animieren. Daher hätte die Staatsanwaltschaft Beweise erheben müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen mit Belegen gestützt. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Heiratswunsch und zu ihrem Alter keine genauen Angaben machen wollen. Was die Zahlung von Fr. 10'000.-- betrifft, habe sie eine angebliche Hüftoperation erwähnt und sich mehrfach widersprochen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe arglistig gehandelt, denn sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer ein verliebter IV-Bezüger mit eingeschränkten informationstechnologischen Kenntnissen und Mitteln gewesen sei.
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4.2. Die Vorinstanz verweist auf die einschlägige Literatur, wonach der Liebesbetrug oder "Romance Scam" im Grunde genommen nur die digitale oder moderne Form des Heiratsschwindels ist und keine Erfindung des Internetzeitalters. Definiert wird "Romance Scam" gemeinhin als Form des Betrugs, bei welcher auf Social-Media-Plattformen oder Online-Partnerbörsen gefälschte Profile erstellt werden, um anderen Personen Verliebtheit vorzuspielen und schliesslich bereichert zu werden (JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, in: recht 2023 S. 167 ff., S. 167 f. mit Hinweisen).
Aus materiellrechtlicher Sicht ist der "Romance Scam" grundsätzlich ein klassischer Betrug gemäss Art. 146 StGB. Besonders ausgeprägt ist bei dieser Form des Betrugs jedoch die perfide Art der Täuschung durch die Täterschaft als Bestandteil des Arglisterfordernisses. Das Schrifttum hält dafür, dass im Kontext des "Romance Scam" eher von einem "Lügenhochhaus" als von einem "Lügengebäude" gesprochen werden müsse. Denn auf der Grundlage vielfältiger aufeinander abgestimmter Lügen und gefälschter Informationen werde über einen längeren Zeitraum eine emotionale Bindung aufgebaut, um letztlich das Opfer in seinem Vermögen zu schädigen (WENK, a.a.O., S. 170 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3 f.).
2.5.
2.5.1. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 über ein Inserat kennenlernte. Darin habe sie sich als Frau aus Litauen ausgegeben und sinnliche Massagen angeboten. Beim ersten Treffen habe sie sich dem Beschwerdeführer als "Nathalie" vorgestellt und angegeben, sie sei 45 Jahre alt. Anfänglich habe sie den Beschwerdeführer nur für die Massagen getroffen, später auch bei anderen Gelegenheiten. Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 Geld und Geschenke gegeben habe. Sie habe erklärt, dass sie auch die Geldzahlungen als Geschenke gedeutet habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe ihr das Geld aus gutem Willen gegeben und ihr nie gesagt, dass sie es zurückgeben müsse. Weiter habe er bestätigt, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe. Was die Art der Massagen betrifft, wurde nach Angaben des Beschwerdeführers auch sein Penis gerieben, während es gemäss Beschwerdegegnerin 2 nicht um Erotik gegangen sei, sondern nur um die Gesundheit des Beschwerdeführers. Auch die auf die Massagen folgende Beziehung stellten sie unterschiedlich dar. Der Beschwerdeführer wähnte sich in einer Liebesbeziehung, während die Beschwerdegegnerin 2 ihn nur als Bekannten betrachtet habe. Er habe ihr leidgetan, weil er so negativ gesprochen habe und nicht gehen könne. Weil sie ein gutes Herz habe, habe sie ihm helfen wollen. Da sie sich in der Medizin auskenne, habe sie ihm Medikamente überreicht. Er habe ihr seine Krankheitsgeschichte gezeigt, worauf sie ihm Ärzte empfohlen habe. Sie habe sich nicht für eine Liebesbeziehung interessiert, obwohl sie auch Spass miteinander gehabt hätten. Sie seien befreundet gewesen und hätten einander geholfen.
2.5.2. Gemäss Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 2 viel für ihn erledigt und sich gut um ihn gekümmert habe. Insbesondere habe er erklärt, er habe für sie Betreibungen beglichen, weil sie kein Geld gehabt und auch viel für ihn getan habe. Die Beschwerdegegnerin 2 wiederum habe nie bestritten, dass sie Geld vom Beschwerdeführer erhalten habe. Allerdings habe sie den Gesamtbetrag auf Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- geschätzt. Der Beschwerdeführer sagte aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm einen Heiratsantrag gemacht und ihn aufgefordert, ihr einen Verlobungsring zu schenken. Für die Verlobung habe er bereits ein Hotel gebucht. Dazu sagte die Beschwerdegegnerin 2, es sei nur Spass gewesen. Sie habe ihm keine Heirat vorgeschlagen. Zwar habe sie auf seine Heiratsfrage Ja gesagt, dies aber nur aus Mitleid und weil er nicht aufgehört habe, darüber zu sprechen. Sie habe auch einen Ring ausgesucht.
2.6.
2.6.1. Gemäss Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich für die Massagen bezahlt habe. Ab wann die Beziehung nicht mehr rein geschäftlich war, lässt sich für die Vorinstanz nicht erstellen. Der Beschwerdeführer habe dazu nur ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 "mit der Zeit" kein Entgelt mehr verlangt habe für ihre sexuellen Dienstleistungen. Insgesamt erscheint der Vorinstanz die spätere Beziehung von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung geprägt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die Zahlungen nur auf der Grundlage einer von der Beschwerdegegnerin 2 vorgespielten Liebesbeziehung getätigt. Dazu merkt die Vorinstanz an, in der Untersuchung habe nicht geklärt werden können, in welche Richtung sich die erst geschäftliche Beziehung entwickelt habe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer sich in die Beschwerdegegnerin 2 verliebt habe und ihr dies auch bewusst gewesen sei. Zur Frage, ob es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, lägen widersprüchliche Aussagen vor. Jedenfalls lasse sich die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 nicht widerlegen, dass es nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Ebenso bestreite sie, dass eine Heirat geplant gewesen sei oder dass sie auf eine solche gedrängt habe.
2.6.2. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz Bilder von Verlobungsringen und handschriftlich notierten Angaben auf einer Visitenkarte eines Schmuckgeschäfts. Zudem würdigt sie eine Buchungsbestätigung des 5-Sterne-Hotels. Sie erwägt dazu, der Beschwerdeführer habe bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe die Hotelbuchung storniert und die Ringe doch nicht gekauft. Die Vorinstanz anerkennt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 belegen, dass eine Hochzeit zwischen den Parteien zumindest thematisiert worden sei. Allerdings reichten sie für sich gesehen nicht aus, die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne nachzuweisen. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Hinweise auf eine vorgespielte Liebesbeziehung basieren gemäss Vorinstanz vollumfänglich auf seinen Aussagen. Allerdings habe der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahmen erklärt, er "haue die Beschwerdegegnerin 2 nun auch in die Pfanne", weil sie Anzeige gegen ihn erstattet habe. Daher seien seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen.
2.6.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folge, dass die Massagen sexueller Natur gewesen seien, dann sei anzumerken, dass gerade das Vorspielen von Liebe und das Ausüben von Zärtlichkeit zum Angebot einer Sexarbeiterin gehöre. Zudem sei notorisch, dass Sexarbeiterinnen unter einem Pseudonym arbeiteten. Auch mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums wäre in diesem Fall zu rechnen gewesen. Genauso wenig dürfe es einen Klienten erotischer Dienstleistungen erstaunen, dass die Sexarbeiterin ihn beim ersten Treffen nicht beim Vornamen, sondern mit "Schatz" anspreche oder ihn "den für sie richtigen Mann" nenne. Auch aus dem Umstand, dass eine Sexarbeiterin länger als vereinbart beim Freier bleibe, lasse sich nichts ableiten. Ebenso wenig überzeugten die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihn bewusst zum Abbruch der Beziehung habe bewegen wollen, indem sie ihn am 17. November 2022 nicht mit einer Umarmung, sondern mit Wangenküssen begrüsst und ihm später erklärt habe, sie wolle nicht mit ihm nach Deutschland auswandern.
2.6.4. Nach alledem gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 die Ernsthaftigkeit der Beziehung und der Heiratspläne unterschiedlich empfunden hätten.
2.6.5. Schliesslich schützt die Vorinstanz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese habe aufgrund der Aktenlage zu Recht den Schluss gezogen, dass es nicht möglich sei, einen Sachverhalt zu erstellen, der für eine Anklage genüge. Weitere Ermittlungsansätze, von denen relevante Erkenntnisse zu erwarten wären, kann die Vorinstanz nicht erkennen. Auch der Beschwerdeführer lege nicht dar, was noch hätte untersucht werden können. Unter Einbezug der gesamten Umstände wäre damit eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 weit unwahrscheinlicher als ein Freispruch.
2.7. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.7.1. Unter dem Titel "Sachverhalt und Prozessgeschichte" schildert der Beschwerdeführer ausführlich den Ablauf der Ereignisse aus seiner Sicht. Darauf ist nicht einzutreten. Denn der Beschwerdeführer formuliert keine hinreichende Willkürrüge. Wenn eine Partei den Sachverhalt ergänzen will, dann hat sie mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 86 E. 2; Urteil 7B_793/2023 vom 22. April 2024 E. 2.3). Diesen Anforderungen genügt die Kritik des Beschwerdeführers nicht. Seine Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Beschluss abweicht, können daher nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.7.2. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Strecken nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, dass die Erwägungen der Vorinstanz "einigermassen zu irritieren" vermöchten, weil die Beschwerdegegnerin 2 keine adäquaten Gegenleistungen für die Geldzahlungen erbracht habe. Gleiches gilt, wenn er die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie eine Heirat nur aus Spass erwähnt habe, einer eigenen Würdigung unterziehe. Als weiteres Beispiel kann das Vorbringen des Beschwerdeführers angeführt werden, wonach er nach dem Auffliegen des Liebesbetrugs der Beschwerdegegnerin 2 "sehr deutlich zu verstehen gab, dass er dieses Geld zurückwolle", worauf diese "das Unschuldslamm spielte". Dass die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar.
2.7.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass sich der Verdacht im Vorverfahren nicht erhärtet habe, da neben den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 keine Beweismittel vorhanden gewesen seien.
Bereits die Vorinstanz hielt fest, die Begründung der Einstellungsverfügung sei zwar kurz, doch liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, gestützt auf die Begründung der Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben und diese entsprechend zu motivieren. Dem ist nichts beizufügen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt