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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_112/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hoffmann-Nowotny, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2022 (UH220261-O/U/HAT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Die Staatsanwaltschaft unterteilte die Strafuntersuchung dabei in einen Sachverhaltskomplex betreffend die C.________ AG und einen betreffend die D.________ AG. Die B.________ mit Sitz in Luxemburg konstituierte sich in beiden Sachverhaltskomplexen als Zivil- und Strafklägerin. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Parteistellung der B.________ für beide Sachverhaltskomplexe der Strafuntersuchung. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 
 
B.  
Am 18. Juli 2022 ersuchte die B.________ die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht mit Ausnahme der Personal- und Steuerakten. Auf die von A.________ dagegen an das Obergericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 nicht ein. 
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Oktober 2022 sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 7. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerde neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht an die Privatklägerin zugrunde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer berechtigt, unabhängig von seiner Legitimation in der Sache die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Dazu gehört die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihm mangels eines hinreichend substanziierten schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung seiner Beschwerde zu Unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich allerdings auf diese Frage (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Trifft die Erwägung der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern er zur Beschwerde nach StPO befugt ist und die Legitimationsvoraussetzungen auch nicht offensichtlich vorliegen, hat es damit sein Bewenden. Andernfalls ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer über eine reine Rückweisung hinausgehende Rügen erhebt, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, ist auf die Beschwerde mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung nicht einzutreten.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden (BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Ob die vorliegende Beschwerde unter diesen Gesichtspunkten zulässig ist, kann offenbleiben, da sie - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid tritt die Vorinstanz auf die Beschwerde nach StPO mangels ausreichender Substanziierung bzw. mangels offensichtlichen Vorliegens der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer rügt dies als bundesrechtswidrig. 
 
2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. In Bezug auf das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Verweigerung der Akteneinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse zu haben, das gegen die Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin spreche. Das pauschale Vorbringen, in den Strafakten befänden sich Unterlagen mit Informationen zu Geschäftsgeheimnissen und Dokumente die seine Privatsphäre beträfen, genüge zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht.  
 
2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Verfahrensakten bestünden hauptsächlich aus Geschäftsunterlagen und privater Korrespondenz, die augenscheinlich seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privatsphäre tangierten, überzeugt seine Argumentation nicht. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern muss diese ausreichend substanziieren, zumal die Parteien einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht haben (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV) und dessen Beschränkung (Art. 108 StPO) die Ausnahme bildet (Urteile 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3; 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Personal- und Steuerakten des Beschwerdeführers gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) von der gewährten Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin bereits ausdrücklich ausgenommen wurden. In Anbetracht dessen wäre der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gehalten gewesen, die von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen näher zu konkretisieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch der unbestrittenermassen grosse Akten- und Datenumfang und die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) nichts. Wie er selber vorbringt, stammt der grösste Teil der Akten aus den im Rahmen verschiedener Hausdurchsuchungen an seiner Privatadresse und in seinen Geschäftsräumlichkeiten sichergestellten Unterlagen und Datenträgern. Als Inhaber dieser sichergestellten Akten und Datenträger war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer damit zumutbar, etwaige verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Geheimnisrechte zumindest in den Grundzügen zu substanziieren. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch die Rüge, seine Beschwerdelegitimation ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren missbrauche, um die auf diesem Weg gewonnenen Informationen im Rahmen des parallel laufenden Zivilverfahrens gegen ihn einzusetzen, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu begründen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, stellt rechtsprechungsgemäss alleine der Verdacht, dass die Privatklägerschaft die im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung erlangten Informationen und Unterlagen in einem hängigen Zivilverfahren verwenden könnte, noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar, das einer Akteneinsicht entgegenstehen könnte (vgl. Urteile 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 544; 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2; siehe zu dieser Frage auch HANS VEST, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5e zu Art. 108 StPO). Unbegründet ist ebenfalls die vom Beschwerdeführer formulierte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), hat sich doch die Vorinstanz nach dem Gesagten mit seiner Rüge einer vermutlich missbräuchlichen Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Privatklägerin ausdrücklich auseinandergesetzt (siehe E. 1.6 des angefochtenen Beschlusses).  
 
2.4. Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit darin die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin in Frage gestellt wird. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde darüber bereits mit Beschluss der Vorinstanz vom 30. Dezember 2020 (Verfahrensnummer UH200028) rechtskräftig entschieden.  
 
3.  
Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn