Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_163/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die Steuerverwaltung 
des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. August 2024 (BEZ.2024.26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx für eine Gerichtsgebührenforderung von Fr. 150.-- gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 die definitive Rechtsöffnung.  
 
1.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. August 2024 ab.  
 
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Zustellung des Entscheids vom 7. August 2024 an die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebene Adresse an der U.________strasse, V.________, nicht erfolgreich gewesen sei. Offenbar sei die Beschwerdeführerin an dieser Adresse nicht mehr ansässig. Abklärungen des Gerichts hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in W.________ wohne. Der Entscheid vom 7. August 2024 werde ihr deshalb zusammen mit der Verfügung über das Bundesamt für Justiz (erneut) zugestellt. Diese zweite Zustellung löse keine neue Rechtsmittelfrist aus, weshalb der Entscheid am 13. August 2024 als eröffnet gelte.  
 
1.4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht eine als " Wiedererwägungsgesuch " bezeichnete Eingabe gegen diese Verfügung ein. Das Appellationsgericht übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 an das Bundesgericht.  
Mit der Eingangsanzeige vom 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe und im Falle der Säumnis die Mitteilung an sie gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG unterbleiben könne. 
Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie Wohnsitz in W.________ habe und nicht über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfüge. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Weder die ZPO noch das BGG sehen die Wiedererwägung als Rechtsmittel vor (vgl. Urteil 5F_18/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin jedoch nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1; 134 III 379 E. 1.2; 133 II 396 E. 3.1).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie treffe kein Verschulden an der ursprünglich fehlgeschlagenen Zustellung. Insoweit könnte die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch verstanden werden (vgl. hierzu E. 2.3 nachfolgend), mit welchem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist an das Bundesgericht begehrt wird (vgl. zur Zulässigkeit der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist: Urteil 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3). Zum anderen erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss inhaltliche Kritik am Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2024, wobei sich ihre Eingabe allerdings ausweislich des Eingabetitels gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 16. August 2024 richtet. Insoweit kann in der Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfügung oder allenfalls gegen den Entscheid erkannt werden, die mangels Erreichens des massgebenden Streitwerts und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 74 BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre (vgl. Art. 113 BGG). Für beide Rechtsbehelfe ist das Bundesgericht die zuständige Rechtsmittelbehörde. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergibt sich dies ohne weiteres aus Art. 113 BGG. Für das Fristwiederherstellungsgesuch ist diejenige Instanz zuständig, die über die nachzuholende Prozesshandlung zu entscheiden gehabt hätte (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, 4. Aufl. 2025, N 3 zu Art. 149 ZPO; GOZZI, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO; HOFFMANN - NOWOTNY / BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 149 ZPO). Da das Bundesgericht für die Behandlung der Beschwerde als versäumte Prozesshandlung zuständig wäre, wäre sie daher auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Eingabe in Übereinstimmung mit Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitet.  
 
2.3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des sinngemäss gestellten Gesuchs um eine Fristwiederherstellung gilt was folgt:  
 
2.3.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeter Weise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).  
 
2.3.2. Die Eingabe genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch. Zum einen stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keinen hinreichenden Antrag auf eine Fristwiederherstellung. So genügt es nicht, wenn sie in ihrer Eingabe bloss behauptet, ihr stehe ein Anspruch auf Erlass einer Entscheidung mit ordentlicher Anfechtungsmöglichkeit zu. Sodann macht sie auch keine zulässigen Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG geltend. So setzt die Wiederherstellung der Frist voraus, dass die Partei ohne Verschulden am Handeln innert der festgesetzten Frist verhindert gewesen ist. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Partei darauf verzichtet hat, zu reagieren, sei es aufgrund einer freien Entscheidung, eines Irrtums oder eines möglicherweise falschen Rates eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, sie habe sich ordnungsgemäss beim Einwohneramt Basel-Stadt abgemeldet und es sei ihr zugesichert worden, dass die Abmeldung den Verwaltungsstellen automatisch bekannt gegeben werde, vermag sie nicht darzulegen, inwiefern sie an der gescheiterten Zustellung (und damit an der möglicherweise versäumten rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe) kein Verschulden trifft. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe auch keine zulässige (versäumte) Rechtshandlung nachgeholt (vgl. nachfolgende E. 2.4). Insgesamt kann daher in der Eingabe offensichtlich kein zulässiges Gesuch auf eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG erkannt werden.  
 
2.4. Die Eingabe genügt sodann auch den Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde in keiner Weise. Zum einen fehlt es an einem hinreichenden Beschwerdebegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. hierzu BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Zum anderen enthält die Eingabe keine genügende Beschwerdebegründung. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit sie in der Beschwerde geltend gemacht und begründet wird (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Eingabe genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht.  
 
2.5. Auf die sinngemäss erhobene Beschwerde und das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht einzutreten. Dies hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen (vgl. Urteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.5).  
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfügt, wird ihr ein Exemplar des vorliegenden Urteils zu ihren Handen im Dossier einbehalten (Art. 39 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2024 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für die Beschwerdeführerin zu ihren Handen im Dossier einbehalten (vgl. Art. 39 Abs. 3 BGG). 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler