Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1061/2023
Urteil vom 23. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 29. November 2022 (O1S 21 6).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ am 26. Oktober 2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ frei. Es wies die Anträge auf Landesverweisung und Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) sowie die von B.________ anhängig gemachte Zivilklage ab. B.________ erhob Berufung.
B.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ am 29. November 2022 der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Es verwies ihn ausserdem für sieben Jahre des Landes, ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ von Fr. 13'500.-- zzgl. Zins, wobei es die Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwies. Den Antrag von A.________ auf Entschädigung der abgesessenen Untersuchungshaft wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
B.________ begab sich am 27. August 2019 abends in die Asylunterkunft am Bahnhof U.________, um mit einem Kollegen Shisha zu rauchen. Statt des Kollegen, der nicht anwesend war, traf sie auf A.________, mit dem sie in der Folge in seinem offenstehenden Zimmer Shisha rauchte und redete. Nachdem A.________ die Tür seines Zimmers von innen mittels eines vorzuschiebenden Riegels abgeschlossen und B.________ gefragt hatte, ob sie mit ihm Sex haben wolle, vollzogen sie miteinander den Geschlechtsverkehr. Dieser war in einer ersten Phase insoweit einvernehmlich, als dass B.________ nach anfänglicher Ablehnung ihre Meinung änderte und konkludent in die sexuellen Handlungen einwilligte. B.________ war während des Geschlechtsverkehrs indes nicht wohl bzw. es ging ihr dabei nicht gut. Als sie im Verlauf des Akts auf A.________ sass, stand sie vom Bett auf, lief sie zur von innen verschlossenen Tür und versuchte sie, diese zu öffnen. A.________ ging ihr nach, drang mit seinem Penis von hinten erneut in ihre Vagina ein und stiess sie auf das Bett zurück, um dort, trotz ihres mehrfach wiederholten Einwands "nei, bitte nöd", auf ihr liegend den Geschlechtsverkehr weiterzuführen. Aufgrund des Schocks wehrte sich B.________ nicht mehr weiter. Nachdem A.________ von ihr abgelassen hatte, zog sie sich an und verliess sie das Zimmer, ohne mit ihm sprechen zu wollen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung und rügt eine Verletzung von Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 in Kraft gewesenen Fassung).
1.1. Er ist der Ansicht, ihm sei bei dem von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten und von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt weder eine genügende Kraftanstrengung noch das Schaffen einer Zwangslage, und damit kein tatbestandsmässiges Nötigungshandeln, vorzuwerfen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, als Nötigungsmittel nenne die Vorinstanz einzig, er habe aufgrund seiner überlegenen Körperkraft die Beschwerdegegnerin 2 wieder ins Bett und dort zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gezwungen. Wie das konkret erfolgt, d.h. physikalisch gegen ihren Willen möglich gewesen, sei, lege die Vorinstanz nicht dar. Eine ihm zuzuschreibende grössere Körperkraft als jene des Opfers sei den Akten und dem angefochtenen Urteil genauso wenig zu entnehmen wie der Umstand, worin seine übermässige Kraftanstrengung bestanden habe. Gleichermassen nicht dargetan sei, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 Gegenwehr geleistet habe. Namentlich sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht gegenüber Mitbewohnern oder via das offene Fenster bei Passanten hätte lautstark bemerkbar machen können. Gründe, aufgrund derer sie davon abgesehen hätte, lägen ausserdem nicht vor bzw. würden nicht festgestellt. Dass er sich im Bett oberhalb der Beschwerdegegnerin 2 befunden habe, stelle bei den körperlichen Verhältnissen - sie habe damals eher über eine kräftige Statur verfügt und er sei eher nicht kräftig gewesen - keinen Grund für eine fehlende Gegenwehr dar. Für die Annahme eines Schocks bei der Beschwerdegegnerin 2 gebe es ferner keine Veranlassung; ein solcher werde denn auch nicht genügend begründet, sondern nur als verständlich erachtet. Im Übrigen habe er sie in keiner anderen Form drangsaliert oder mit psychischer oder physischer Gewalt zur Duldung des Beischlafs gebracht, sodass ein Absehen zumutbarer Gegenwehr nachvollziehbar wäre.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kritisiert der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht. Er verweist insofern allerdings darauf, es sei dem Bundesgericht nicht verwehrt, auch ohne entsprechende Rüge den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es ihn als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erachte.
1.2.
1.2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) nur möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3.
1.3.1. Am 1. Juli 2024 ist das neuen Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.). Dieses ist für den zu beurteilenden Fall bereits deshalb unbeachtlich, weil das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts erging und das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.2). Einschlägig bleibt daher das bis am 30. Juni 2024 in Kraft gewesene Sexualstrafrecht (nachfolgend mit aArt. zitiert).
1.3.2. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
1.3.3. aArt. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 und aArt. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).
1.3.5. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
1.4. Der Beschwerdeführer verzichtet explizit auf die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Eine solche qualifizierte Fehlerhaftigkeit bei der vorinstanzlichen Eruierung des Sachverhalts ist entgegen seiner Andeutung auch nicht offensichtlich. Es ist im Folgenden daher ohne Weiteres vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie E. 1.2 oben).
1.5.
1.5.1. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, in der ersten Phase bis zum Aufstehen der Beschwerdegegnerin 2 liege keine Handlung vor, die den objektiven Tatbestand von aArt. 190 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Hingegen stehe bezüglich der danach folgenden zweiten Phase fest, dass es für den auf dem Bett fortgesetzten Geschlechtsverkehr am Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 gefehlt und sie dies dem Beschwerdeführer wiederholt unmissverständlich verbal und körperlich mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer sei der mitten im Geschlechtsakt aus dem Bett flüchtenden Beschwerdegegnerin 2 zur Tür nachgegangen und habe sie unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft wieder auf das Bett gezwungen, um dort, trotz ihres mehrfach wiederholten Einwands "nei, bitte nöd", mit ihr den Geschlechtsverkehr weiterzuführen. Es sei selbst ihm aufgefallen, dass es ihr während des Geschlechtsakts nicht wohl gewesen bzw. es ihr nicht gut gegangen sei. Aufgrund der nach dem Fluchtversuch im Bett vom Beschwerdeführer eingenommenen Stellung - dieser sei auf der Beschwerdegegnerin 2 gewesen - habe sie keine zweite Chance für eine Flucht oder erfolgreiche Gegenwehr gehabt. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 gemäss ihren Aussagen körperlich irgendwann nicht mehr gewehrt habe, da sie unter Schock gestanden sei, könne ihr aufgrund der Umstände nicht vorgeworfen werden. Indem der Beschwerdeführer die Befriedigung seiner sexuellen Triebe trotz der mehrfach geäusserten Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin 2 durchgesetzt habe, erfülle er in dieser zweiten Phase "klar" den objektiven Tatbestand von aArt. 190 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 41 f.).
1.5.2. Diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bejaht eine Vergewaltigung durch Gewaltanwendung zu Recht.
Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihren rechtlichen Erwägungen im Einzelnen nicht darlegt, inwiefern er der Beschwerdegegnerin 2 körperlich überlegen war und wie genau das "Zurückzwingen" auf das Bett vonstatten ging. Daraus kann er allerdings nichts für sich ableiten. Auf eine körperliche Überlegenheit als solche kommt es nicht an, sondern vielmehr auf die Gesamtheit aller Umstände des Tathandelns. Diesbezüglich hält sich die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung zwar kurz. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Sachverhalt gibt die Vorinstanz in ihrem Urteil über das konkrete Tatgeschehen, namentlich auch die Rückkehr der Beschwerdegegnerin 2 in das Bett, jedoch hinreichend Aufschluss. So hält die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zum Geschehen ab Beginn der zweiten Phase fest, die Beschwerdegegnerin 2 lege detailliert dar, wie sie in einem Moment der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers vom Bett habe heruntergehen, ihre Unterhose holen und zur Tür laufen können. Als sie, die Unterhose "schon halb angezogen", versucht habe, die abgeschlossene Tür zu öffnen, sei der Beschwerdeführer von hinten gekommen, sei wieder in sie eingedrungen, habe sie genommen und zurück auf das Bett gestossen und ihr die Unterhose ausgezogen. Er habe den Penis alsdann wieder von vorne in die Scheide eingeführt und sie habe erneut "nei, bitte nöd" gesagt und versucht, sich zu wehren (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.11.3 S. 35).
Die Vorinstanz stützt sich zur Sachverhaltsfeststellung betreffend die zweite Phase - die der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht bemängelt (vgl. E. 1.1 und 1.4 oben) - auf die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 ab (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 2.11.3 f. S. 35-38). Damit hat auch der soeben wiedergegebene Geschehensablauf als erstellt zu gelten. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er anführt, die Vorinstanz mache "nicht geltend", er habe (bereits vor der Tür) seinen Penis von hinten in die Scheide der Beschwerdegegnerin 2 eingeführt. Unter Beachtung insbesondere des besagten Geschehensablaufs steht die objektive Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausser Frage: Sein übergriffiges Handeln - das Nachgehen zur Tür, das dortige Eindringen mit seinem Penis in die Beschwerdegegnerin 2 im Stehen sowie das Zurückstossen derselben auf das Bett, wo er den Geschlechtsverkehr schliesslich auf ihr liegend vollzog - geht über das für die Durchführung des blossen Geschlechtsakts Notwendige hinaus und erfüllt den tatbestandlichen Gewaltbegriff nach aArt. 190 Abs. 1 StGB. Indem die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem verbindlichen Sachverhalt ihr Unwohlsein bereits vor dem Aufstehen bzw. während des noch einvernehmlichen Geschlechtsakts gezeigt hat, inmitten des Geschlechtsakts plötzlich aufgestanden ist und versucht hat, das Zimmer zu verlassen, sowie noch danach zurück im Bett mehrmals geäussert hat "nei, bitte nöd" (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 2.11.3 S. 35, E. 3.5 S. 41), hat sie des Weiteren sowohl verbal als auch körperlich hinreichend Gegenwehr geleistet und ihre Ablehnung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge mit körperlicher Kraftentfaltung über eine hinreichend tatkräftige und manifeste Willensbezeugung der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er muss sich damit den Vorwurf der Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Beischlafs im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB gefallen lassen.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Bett letztlich nicht mehr wehrte, sondern den Beschwerdeführer gewähren liess, als er sich auf ihr befand, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn das Opfer einer Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB muss seine einmal gezeigte (verbale oder körperliche) Gegenwehr nicht während der gesamten Dauer des mit Gewalt erzwungenen Akts aufrecht erhalten, sondern darf diese aufgeben, namentlich unter dem Eindruck der Aussichtslosigkeit seiner Abwehrbemühungen (vgl. E. 1.3.4 oben). Eine solche Situation ist hier zu bejahen. So blieben nicht bloss die wiederholten mündlichen Ablehnungsbekundungen der Beschwerdegegnerin 2 erfolglos, sondern sie konnte sich dem Beschwerdeführer selbst mittels Flucht, was von ihr einen besonderen Effort verlangte, nicht entziehen. Zugleich bleibt angesichts der kaum zu übertreffenden Deutlichkeit ihrer Abwehrreaktion kein Raum, um in der Aufgabe der Gegenwehr eine Einwilligung in die Fortsetzung des Geschlechtsakts zu erkennen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin 2 zuletzt einem Schock unterlag, wie die Vorinstanz annimmt und der Beschwerdeführer in Frage stellt, vermag sich ihre Aufgabe der Gegenwehr auf die Tatbestandsmässigkeit des beschwerdeführerischen Handelns mithin nicht auszuwirken.
Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers in der zweiten Phase des Geschehens erfüllt nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.
1.6. Die weiteren Voraussetzungen des Schuldspruchs, wie etwa den subjektiven Tatbestand, sowie die (Neben-) Folgen der Verurteilung, namentlich die Anordnung der Landesverweisung, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller