Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_416/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 (SB220449-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Mai 2022 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 23. Juli 2020 B.________, welche stark alkoholisiert und nicht mehr zur Kommunikation fähig gewesen sei, in den Kofferraum (resp. den Richtung Fahrgastraum durch die nach hinten geklappten Rücksitze getrennten Laderaum) seines Fahrzeuges ("Jeep" Kombi) verbracht, um sie nach Hause zu transportieren. Er sei dann aber einen Umweg gefahren und habe angehalten. In der Folge habe er den Slip der auf dem Rücken liegenden B.________ beiseite geschoben und mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. B.________ sei aufgrund ihres starken Alkoholkonsums (mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.4 Gewichtspromille rund 2 1/2 Stunden nach der Tat) und eines geringen Cannabiskonsums zur Gegenwehr unfähig gewesen, was A.________ auch wahrgenommen habe. Dabei habe A.________ zumindest damit gerechnet, dass B.________ das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, wobei er auch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um deren Alter zu erfahren.
B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 10. Januar 2024 der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Überdies sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Rechtsanwendung (Verletzung der Unschuldsvermutung und der Begründungspflicht) vor. So schliesse diese in unhaltbarer Beweiswürdigung einen durch C.________ an B.________ gegen deren Willen begangenen Geschlechtsverkehr aus, obwohl sowohl die Aussagen von B.________ als auch diverse weitere Umstände und Indizien klar dafür sprächen. Dies bedeute, dass die bei B.________ festgestellten Verletzungen mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit durch C.________ verursacht worden seien. Das einzige den Beschwerdeführer belastende Indiz seien dessen im Vaginalbereich von B.________ gefundenen, minimsten Spermienrückstände. Dafür habe der Beschwerdeführer jedoch von Beginn weg eine plausible Erklärung geliefert. Für die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach B.________ die Initiative bzw. unvermittelt dessen Penis ergriffen habe, spreche der von der Vorinstanz nicht gewürdigte Umstand, dass B.________ an jenem Abend auch gegenüber anderen anwesenden Personen ein enthemmtes Verhalten an den Tag gelegt habe.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als durchaus möglich, dass B.________ im Verlauf der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2020 in einer ersten Phase von C.________ sexuell bedrängt worden war. Ein Geschlechtsverkehr könne aber ausgeschlossen werden, da die Erinnerungen von B.________ an die vorgängigen sexuellen Annäherungen von C.________ sehr vage ausgefallen und auch keine DNA-Spuren von C.________ in ihrem Intimbereich festgestellt worden seien. So habe B.________ kein Kondom wahrgenommen und C.________ habe explizit erklärt, kein Kondom bei sich gehabt zu haben. Dass B.________ den Beschwerdeführer nicht konkret belastet habe, sei entgegen der Verteidigung kein wesentlicher Hinweis für dessen Unschuld, da jene keine Erinnerung an die Fahrt mit dem Beschwerdeführer mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner diversen Einvernahmen relativ konstant ausgesagt, während der Fahrt angehalten und nach B.________ (resp. deren Gesundheitszustand) geschaut zu haben, worauf diese ihn unvermittelt zu sich gezogen und zwischen den Hosenbeinen seiner Jogginghose seinen Penis ergriffen habe. Sie habe seinen Penis in ihre Vagina einführen wollen, was vermutungsweise bis zu einem Drittel oder einem Viertel bzw. höchstens im Umfang von zwei Zentimetern gelungen sei. Letzteres habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch nicht mehr bestätigt. Auch bezüglich weiterer massgeblicher Gegebenheiten habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, so, als er bei der Polizei zunächst behauptet habe, B.________ habe keinen Slip getragen, während er später geltend gemacht habe, er habe ihr die Jogginghose und den Slip wieder hochgezogen, nachdem sie sich vor ihrer Aktion "untenherum" selber frei gemacht hätte. Es mute auch merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer bei seiner angeblichen Hilfsaktion nicht bemerkt haben wolle, ob B.________ "unten herum" bekleidet gewesen sei. Ebenfalls reichlich lebensfremd erschienen seine anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen, wonach er den Griff von B.________ an seinen Penis nur gesehen, nicht aber gespürt habe. Zudem habe er im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme noch angegeben, er sei aufgrund der wahrgenommenen Berührung unvermittelt einen Schritt zurückgetreten.
Als wesentlich gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien berücksichtigt die Vorinstanz zudem folgende: Gemäss den jugendgynäkologischen Gutachten vom 24. Juli 2020 und 23. Oktober 2021 seien im Vaginalbereich von B.________ schwache Spermaspuren eruiert worden und die medizinische Untersuchung habe Hinweise auf einen möglichen, wenn auch nicht sicheren, Sexualkontakt ergeben. Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 13. Dezember 2021 habe die Spermaspuren als eindeutig mit der DNA des Beschwerdeführers vereinbar beurteilt. Auch verschiedene weitere auffällige Umstände würden zumindest auf ein ungewöhnliches Tatgeschehen schliessen lassen. So sei kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug für die 200 Meter lange Strecke bis zur Wohnung von B.________ über 20 Minuten benötigt habe, wenn er - wie er geltend gemach habe - nur kurz nach ihr resp. ihrem Gesundheitszustand geschaut habe. Dies gelte selbst dann, wenn ihm zugebilligt werde, dass er sich trotz seiner grundsätzlichen Ortskunde teilweise verfahren habe. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt nach geeigneten Örtlichkeiten Ausschau gehalten habe, um ungestört anhalten und sich in den hinteren Teil des Fahrzeuges zu B.________ begeben zu können. Eine plausible Erklärung für einen anderen Tatablauf habe er nicht geliefert. So mute es reichlich lebensfremd an, dass die offensichtlich stark betrunkene B.________, welche gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers unmittelbar zuvor noch schwer atmend im Kofferraum gelegen sei, nach dem Öffnen des Kofferraumdeckels unvermittelt seinen Hals zu liebkosen begonnen und dann definitiv die Initiative ergriffen haben solle; konkret, dass sie durch das Hosenbein seiner Jogginghose seinen Penis ergriffen, diesen sofort bei sich einzuführen versucht habe und ihr dies zu einem Drittel, bzw. einen Viertel gelungen sei. Dabei erscheine insbesondere auch nicht plausibel, dass B.________ in jener Nacht keine Unterhose getragen habe, zumal sie anderes versichert habe und bei ihr im unmittelbaren Nachgang zur Tat ein Slip gesichert worden sei. Nach sämtlichen übereinstimmenden Aussagen sei B.________ sodann derart betrunken gewesen, dass sie nicht mehr selbständig habe gehen können. Damit erscheine es kaum möglich, dass sie - zunächst auf dem Rücken liegend und nachdem der Beschwerdeführer die Heckklappe geöffnet hatte - derart rasch ihre Jogginghose mitsamt Slip nach unten streifen und danach beim Aufsitzen gezielt den Penis des Beschwerdeführers habe ergreifen können, um diesen unvermittelt in ihren Intimbereich einzuführen. Der Beschwerdeführer selber mache letztlich nicht geltend, dass er, bzw. sein Penis im Rahmen seiner Hilfsmassnahmen erregt bzw. erigiert gewesen sei. Trotzdem seien im Intimbereich von B.________ Spuren von dessen Sperma gefunden worden. Wie dies alles möglich gewesen sei, wenn der gesamte Vorfall - wie vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebracht - nur wenige Sekunden gedauert habe, sei nicht ansatzweise erklärbar. Wenn der Beschwerdeführer dann in der Schlusseinvernahme vom 22. Dezember 2021 neu vorgebracht habe, womöglich habe der Vorfall mit dem Anfassen seines Penis doch gegen eine Minute gedauert, so sei darin sein Bemühen um Anpassung seiner Tatversion zu erkennen, sodass sie doch noch einen Sinn ergebe. Die von der Verteidigung mit Blick auf die Spermaspuren vorgebrachte Erklärung eines Sekundärtransfers erachtet die Vorinstanz als weitestgehend unwahrscheinlich. Hinzu kämen die Aussagen der damaligen Freundin des Beschwerdeführers, wonach er ihr gegenüber einen Kontakt seines Penis mit dem Intimbereich von B.________ geschildert habe. Da indessen nur minimste Spermarückstände gefunden worden seien, sei entgegen der Anklage nicht von einer Ejakulation durch den Beschwerdeführer auszugehen.
Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Diese seien durch die Daten seines Mobiltelefons und die übrigen Untersuchungsergebnisse bestätigt worden und erschienen auch vor dem Hintergrund der "unglaubwürdigen Umwege-Version" des Beschwerdeführers als authentisch und realitätsbezogen. Dasselbe gelte für die Aussage von C.________, wonach der Beschwerdeführer den Weg zur Wohnung von B.________ auf seinem Mobiltelefon via Google-Maps nachgeschaut habe. Insoweit seien die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer kurz vor der Ankunft bei B.________ um 02.18 Uhr den Zielort gegoogelt habe, unbehelflich. Schliesslich könne auch auf die Aussage von C.________ abgestellt werden, gemäss der der Beschwerdeführer mehr als 20 Minuten mit B.________ im Auto unterwegs gewesen sei. Gemäss übereinstimmender Aussage von C.________ und D.________ habe der Beschwerdeführer zudem merkwürdige Erklärungen für die lange Autofahrt gegeben und sei sein Verhalten nach seiner Ankunft auch insofern merkwürdig gewesen, als er die Polizei nicht habe beiziehen bzw. so schnell als möglich wieder habe loswerden wollen.
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 143 IV 241E. 2.3.1; 141 III 564E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264E. 2.3; 135 II 356E. 4.2.1; je mit Hinweis). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1; 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 88E. 1.3.1).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154E. 1.1; 138 V 74E. 3; 124 IV 86E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen, begnügt er sich doch weitgehend damit, in appellatorischer Weise seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
So setzt er sich insbesondere nicht in der für eine Willkürrüge erforderlichen Tiefe mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen und Anpassungen in seinem Aussageverhalten auseinander. Zwar ist es theoretisch möglich, dass es bereits vor der Autofahrt des Beschwerdeführers mit B.________ zum erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen C.________ und B.________ kam und die bei letzterer festgestellten Verletzungen davon herrühren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es während der Autofahrt mit dem Beschwerdeführer, während der sich B.________ unbestrittenermassen alleine und in stark alkoholisiertem Zustand im "Kofferraum" befand, zu einem Kontakt kam, in dessen Verlauf das Sperma des Beschwerdeführers in die Vagina von B.________ gelangte. Die hierzu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen erscheinen - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - als reichlich realitätsfremd. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass C.________ sehr wohl Grund gehabt hätte, falsch auszusagen um sich selbst aus dem Fokus der Ermittlungen zu nehmen, ändert dies nichts am Beweisergebnis der Vorinstanz einer ungewöhnlich lange dauernden Autofahrt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - welche der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als willkürlich rügt - sagte auch D.________ aus, der Beschwerdeführer sei ungewöhnlich lange nicht vor der Wohnung von B.________ erschienen und habe hierfür eine merkwürdige Erklärung gegeben. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahren resp. die Suche nach dem Weg steht zudem im Widerspruch zu seiner von der Vorinstanz festgestellten Ortskundigkeit. Auch die dagegen vorgebrachten Rügen vermögen keine Willkür zu begründen. Deshalb gehen letztendlich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes einer allfälligen Google-Weganfrage an der Sache vorbei. Zudem liesse sich eine um 02.18 Uhr durchgeführte Google-Weganfrage durchaus auch mit der Annahme der Vorinstanz in Einklang bringen, dass er zuvor einen geeigneten Ort zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs gesucht hatte, um nach Vollzug desselben eine Google-Weganfrage betreffend den schnellsten Weg zur Wohnung von B.________ zu tätigen (um seine Abwesenheit nicht noch mehr zu verlängern). Sein merkwürdiges Verhalten nach erfolgter Ankunft wird alsdann nicht nur von C.________ sondern auch von D.________ und der Schwester von B.________ geschildert. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinweise auf Motive zur Falschaussage bestehen zumindest hinsichtlich dieser weiteren Zeugen, welche im Gegensatz zu C.________ nie im Fokus der Ermittlungen standen, keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Letztendlich bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass B.________s Aussage, sie könne sich an die Vorkommnisse während der Autofahrt nicht erinnern, unzutreffend sein könnte, woraus die Vorinstanz - auch vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten zu ihrem Zustand - willkürfrei ableitet, die Initiative für den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer sei nicht von ihr ausgegangen. Diese Schlussfolgerung vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem früheren Verhalten von B.________ (beim Kennenlernen von C.________ oder früher am Abend) als willkürlich zu qualifizieren. Auch wenn es in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2020 zu zudringlichem Verhalten von B.________ gekommen sein sollte, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten resp. vermag dies die Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich ihrem Zustand anlässlich der späteren Autofahrt und ihrer Fähigkeit in diesem Moment, die Initiative zum Geschlechtsverkehr zu ergreifen, nicht als unhaltbar auszuweisen.
Zurecht schliesst die Vorinstanz die Theorie der Verteidigung betreffend einen Sekundärtransfer des Spermas des Beschwerdeführers in die Vagina von B.________ (zufolge eines vorgängigen Onanierens des Beschwerdeführers, gefolgt von der Berührung des Penis des Beschwerdeführers durch B.________ und einem Einführen ihres Fingers in ihre Vagina resp. einem Berühren der Vagina mit dem Finger) aus. Diesbezüglich blendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aussage seiner Freundin aus, er habe ihr gegenüber einen Kontakt seines Penis mit der Vagina von B.________ geschildert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst - soweit ersichtlich - ein vorgängiges Onanieren, das einen Transfer seines Spermas unabhängig von einem Geschlechtsverkehrs ansatzweise erklären könnte, im Rahmen seiner Einvernahmen nie vorbrachte; zumindest wird dies in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso hält die Vorinstanz zurecht fest, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, sein Penis sei erigiert gewesen, als er nach B.________ geschaut habe. Wie es demnach unter Berücksichtigung des Zustandes von B.________ möglich sein sollte, dass diese seinen Penis in ihre Vagina einführte (auch nur zu einen Drittel oder einem Viertel) erschliesst sich nicht ohne weiteres. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass es beim Beschwerdeführer durch die Berührung seines Penis durch B.________ während der - gemäss ursprünglicher Aussage - nur wenige Sekunden dauernden Aktion zu einer Erektion gekommen ist.
Hinzu kommt schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzutun, weshalb einzelne Indizien durch die Vorinstanz falsch gewürdigt worden seien, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll. Dieses Vorgehen taugt generell nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des "in dubio-Grundsatzes" im Rahmen eines aus einer Indizienkette gezogenen Beweisschlusses zu belegen, zumal der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien anwendbar ist. Insgesamt erweist sich die Rüge hinsichtlich der Beweiswürdigung als unberechtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung. Er wirft der Vorinstanz vor, die Strafzumessung rechtsfehlerhaft vorgenommen und ihr Ermessen verletzt zu haben. Er macht geltend, unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz von einer nicht geplanten Tat ausgegangen, es zu keinem Samenerguss gekommen sei und er nicht zum schlechten Zustand von B.________ beigetragen habe, erweise sich die Einsatzstrafe von 42 Monaten für die Schändung als zu hoch, mithin unverhältnismässig. In tatsächlicher Hinsicht würden in den Erwägungen der Vorinstanz jegliche Feststellungen hinsichtlich Art und Dauer des Geschlechtsverkehrs fehlen. Hinsichtlich der bei B.________ festgestellten Verletzungen sei es unhaltbar, diese als durch den Beschwerdeführer verursacht einzustufen. Es würden im angefochtenen Entscheid auch Hinweise darüber fehlen, wie stark, wie häufig und wie lange der Beschwerdeführer in die Vagina von B.________ eingedrungen sei. Damit verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht. Stelle man auf die anfänglichen Aussagen des Beschwerdeführers ab, habe es nur ein einmaliges kurzes Eindringen gegeben. Eine Einsatzstrafe von 42 Monaten für ein einmaliges kurzes Eindringen/Berühren mit dem nicht erigierten Penis sei offenkundig zu hoch. Dies gelte auch im Vergleich zur Gerichtspraxis. Diesbezüglich erwähnt der Beschwerdeführer zahlreiche Fälle aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313E. 1.2; 134 IV 17E. 2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101E. 2c; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung aufzuzeigen. Die Vorinstanz führt sämtliche vorliegend für die Bewertung der objektiven Tatschwere relevanten Faktoren auf. Ihrem Urteil ist ohne weiteres zu entnehmen, dass sie den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des behaupteten Samenergusses als erstellt erachtet und damit, dass ein ungeschütztes Eindringen mit dem erigierten Penis in die Vagina von B.________ erfolgt ist. Indem der Beschwerdeführer demgegenüber in seinen Erwägungen zur Strafzumessung von einem Berühren der Vagina mit dem nicht erigierten Penis ausgeht, ist er nicht zu hören. Was die Art und Weise der Tatausführung anbelangt, hält die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers nicht nur die fehlende Planung fest. Sie erwägt auch, ein besonders langer oder grausamer Eingriff könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann nicht abgeleitet werden, die bei B.________ festgestellten Verletzungen würden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung angelastet. Dass der Beschwerdeführer nicht zum schlechten Zustand von B.________ beigetragen hat, ist ihm im Übrigen nicht zugute zu halten, da dies Grundvoraussetzung für die Anwendung des Tatbestandes der Schändung ist und diese von der Vergewaltigung abgrenzt. Zurecht erachtet die Vorinstanz jedoch das perfide Vorgehen des Beschwerdeführers, der Hilfsbereitschaft vortäuschte und nicht nur die Hilflosigkeit von B.________ sondern auch das Vertrauen der sie begleitenden jungen Männer schamlos missbrauchte, als schulderhöhend. In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend von direktem Vorsatz aus und attestiert dem Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht von B.________. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten korrespondiert mit diesem Verschuldensgrad.
Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Festlegung des Tatverschuldens sowie der Einsatzstrafe für den Schändungsvorwurf ihr Ermessen nicht rechtskonform ausgeübt hätte. Von vornherein unbehelflich ist es, wenn der Beschwerdeführer Vergleiche mit anderen Fällen zieht. Die Rechtsprechung verlangt einen Strafenvergleich lediglich bei Mittätern (BGE 135 IV 191E. 3.2 f.). Generell gilt, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191E. 3.1 f.). Die Sachgerichte sind daher nicht verpflichtet, zwecks Begründung der Strafzumessung Vergleichsfälle zu benennen. Auch lässt sich einzig mit Verweis auf die in anderen Verfahren ergangenen Strafen angesichts der erforderlichen Individualisierung der Strafzumessung (vgl. Art. 47 StGB) keine Ermessensüberschreitung begründen (BGE 135 IV 191E. 3.1; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.2.2; 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.3. Die für den Schändungsvorwurf durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe erweist sich somit als bundesrechtskonform. Was die Einsatzstrafe für den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation anbelangt, bringt der Beschwerdeführer ebenso wenig konkrete Rügen vor, wie bezüglich der Würdigung der Täterkomponenten. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Strafzumessung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Was die weiteren aus dem beantragten Freispruch abzuleitenden Nebenfolgen anbelangt, begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiter und stellt er auch keine konkreten Anträge, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiberin: Frey Krieger