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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_222/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2024 (IV.2023.00521). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1962, stürzte am 11. Dezember 2020 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft auf den linken Oberarm. Ein Arthro-MRl der linken Schulter vom 1. Februar 2021 zeigte unter anderem eine komplette Ruptur der Subscapularissehne am Ansatz mit leichter Retraktion. Am 25. Februar 2021 wurde A.________ an der linken Schulter operiert. Am 22. Dezember 2021 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen teilte diese der Versicherten am 25. April 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich seien. Gestützt auf ein vom Unfallversicherer eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB), vom 17. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihr die ihr nach IVG zustehenden Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E.4.1.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 1. September 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze des hier anwendbaren Rechts, d.h. der Bestimmungen des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung (vgl. Urteil 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, was folgt:  
 
3.2.1. Das im Rahmen des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Rechtsprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1).  
 
3.2.2. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).  
 
3.2.3. Es stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 141 V 343 E. 3.4; 140 V 267 E. 2.4).  
 
4.  
Die Vorinstanz stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das ZMB-Gutachten, welchem als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode bei anhaltender Trauerreaktion und Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein chronisches Schultergürtel- und Nackensyndrom zu entnehmen sind. Laut Gutachten, so die Vorinstanz, sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wegen der schweren Chronifizierung der Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich seit dem 11. Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei hingegen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % möglich, wobei eine Rendement-Minderung von 20 % bestehe. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die 1962 geborene Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfüge und zumindest seit 2012 als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Laut Gutachten seien ihr noch leichte Tätigkeiten ohne Belastung/Einsatz des linken Armes in abgespreizter Position, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne beidhändigen Einsatz über Schulterhöhe zumutbar. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhalte Tätigkeiten, die diesem Zumutbarkeitsprofil entsprächen, da die Beschwerdeführerin bei der Ausübung verschiedener körperlich leichter Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. Da sie im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relevanten Zeitpunkt der Erstattung des ZMB-Gutachtens ca. 60 3/4 Jahre alt gewesen sei und die Rechtsprechung relativ hohe Hürden für die Annahme einer altersbedingten Unverwertbarkeit aufstelle, stehe auch das Alter trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils einer Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Gestützt auf den statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiterinnenlöhne (Kompetenzniveau 1) der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamts für Statistik ermittelte die Vorinstanz schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'389.10. Verglichen mit dem - anhand des Einkommens der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungskraft ermittelten - Valideneinkommen von Fr. 47'581.80 ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'193.- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 9 %. 
 
5.  
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 
 
5.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht mit der Prüfung der Verwertbarkeit der willkürfrei festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80 % kein Bundesrecht verletzt. Soweit sie in ihrer Beschwerde darauf hinweist, die Gutachter hätten das Erreichen des medizinischen Endzustands verneint, verkennt sie von vornherein, dass dies nur im hier nicht interessierenden Bereich der Unfallversicherung (betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs) relevant ist (vgl. Art. 19 UVG). Wie sie sodann - insoweit noch zutreffend - vorbringt, sind die Gutachter in der Tat davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Therapie gesteigert werden kann. Inwiefern dies gegen die medizinische Zumutbarkeit der aktuell bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % sprechen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die - ohnehin noch nicht begonnene - Therapie auch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte.  
 
5.2. Entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Beschwerde hat sich das kantonale Gericht bei der Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne, keineswegs mit dem blossen Hinweis auf die von der Rechtsprechung aufgestellten "relativ hohen Hürden" für eine altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit begnügt. Vielmehr ist es über das diesbezüglich knappe Vorbringen der Beschwerdeführerin hinausgegangen und hat seine Auffassung hinreichend und schlüssig begründet (vgl. vorne E. 4). Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der daraus abgeleiteten der Begründungspflicht (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen) liegt somit nicht vor.  
 
5.3. Nach Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, im Rahmen des zumutbaren Arbeitspensums, d.h. vollschichtig unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 %, leichte Tätigkeiten ohne Belastung bzw. Einsatz des linken Armes in abgespreizter Position, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne beidhändigen Einsatz über Schulterhöhe zu verrichten. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils und der auch in zeitlicher Hinsicht erheblichen Restarbeitsfähigkeit ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der zumindest seit 2012 im Erwerbsleben gestandenen und im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung 60 3/4-jährigen Beschwerdeführerin auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch ohne lange Einarbeitungszeit offenstehen. Die von ihr geltend gemachten Faktoren im Sinne einer ungenügenden Schulbildung und einer fehlenden Berufsausbildung wirken sich nicht hinreichend negativ auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus (Urteil 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Dasselbe gilt für den Umstand, dass ihre Persönlichkeit vom psychiatrischen Gutachter als "eher einfach strukturiert" charakterisiert wurde und sie nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die (von ihr noch nicht begonnenen) Therapien mit Nebenwirkungen verbunden sein und zu regelmässigen Absenzen vom Arbeitsplatz führen könnten, geht sie zum einen über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Zum anderen umfasst der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Sachverhalte der von der Beschwerdeführerin schliesslich noch herangezogenen Urteile lassen sich mit der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne Weiteres vergleichen. Gemäss E. 4.3 des Urteils 9C_437/2008 vom 19. März 2009 lag bei der dort betroffenen Versicherten eine erheblich weitergehende funktionelle Beeinträchtigung vor, indem sie nur noch eine sitzende Tätigkeit ohne Vorbeugen ausüben konnte. Gleiches gilt für E. 3.2.1 des Urteils 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, da ein erheblicher Teil der einzig noch in Betracht kommenden leichten Tätigkeiten wegen einer schmerzbedingten Beeinträchtigung bei Verrichtungen mit den Händen und wegen häufiger symptomatischer Hypoglykämien ausschied.  
 
5.4. Gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 9 % ergab, erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit (vgl. vorne E. 1.1).  
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther