Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_1/2024
Verfügung vom 23. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Abgabeperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 (A-4741/2021).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG (SR 784.40),
in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_1/2024 eröffnet hat,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die ESTV durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG ),
dass die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort eingereicht und deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung haben ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Der Gerichtsschreiber: Businger