Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_1/2024  
 
 
Verfügung vom 23. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
4. D.________ AG, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Abgabeperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 (A-4741/2021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG (SR 784.40), 
in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_1/2024 eröffnet hat, 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die ESTV durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG), 
dass die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort eingereicht und deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. 
 
3.  
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger