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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_717/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024 (7W 24 78/7W 24 79). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies bei der Anfechtung von Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt (BGE 123 V 335), 
dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (d.h. bis 19. November 2024) nicht geleistet hatte (eingeschrieben versandte, vom Beschwerdeführer innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholte Verfügung vom 4. November 2024, welche ihm per A-Post am 18. November 2024 erneut zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass dies keine Verlängerung der Zahlungsfrist bewirke), 
dass der Beschwerdeführer das Fristversäumnis nicht in Abrede stellt, aber geltend macht, er habe wegen eines längeren Auslandaufenthaltes und der Hochzeit in U.________ keine Briefe entgegennehmen können, 
dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass ein allfälliges von ihm sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist grundsätzlich durch die fristansetzende Behörde, hier das Kantonsgericht Luzern, zu beurteilen wäre, 
dass eine Fristwiederherstellung indessen bereits angesichts des Zeitablaufs ausser Frage steht, muss ein entsprechendes Gesuch doch nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung (hier: die Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses) nachgeholt sein (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), 
dass die Eingabe den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann