Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_589/2024
Urteil vom 23. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 29. August 2024 (ZOR.2024.12).
Sachverhalt:
A.
B.________ (Beklagte/Beschwerdegegnerin) ist Willensvollstreckerin des Nachlasses von C.________ sel. (nachfolgend Erblasser), einem Sammler alter Traktoren.
Im Jahr 2016 erwarb A.________ (Kläger/Beschwerdeführer) vom Erblasser einen Traktor Hürlimann D-310 gegen bar. Er macht geltend, er habe am 20. Februar 2020 einen weiteren Traktor, Hürlimann D-310 Allrad Synchromat, erworben und am 28. Februar 2020 Fr. 50'000.-- in bar als Kaufpreiszahlung an den Erblasser übergeben.
B.
Mit Klage beim Bezirksgericht Baden (AG) vom 6. September 2021 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den sich im Nachlass des Erblassers befindlichen Traktor Hürlimann D-310 Allrad Synchromat herauszugeben. Eventualiter sei ihm der Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2020 aus dem Nachlass des Erblassers zurückzubezahlen.
Am 7. März 2023 wies das Bezirksgericht die Klage mit Bezug auf die Herausgabe des Traktors ab, verpflichtete die Beklagte aber, dem Kläger Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Mai 2021 aus dem Nachlass des Erblassers zu bezahlen.
Das von der Beklagten angerufene Obergericht des Kantons Aargau hiess ihre Berufung am 29. August 2024 gut und wies die Klage sowie die Anschlussberufung des Klägers ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, die Klage sei in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 10. Januar 2025 präsidialiter abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Insbesondere sei es willkürlich, dass die Vorinstanz zwar den Erwerb eines Traktors im Jahr 2016 gegen bar und ohne Quittung als erwiesen erachtet habe, nicht aber den vorliegend strittigen Erwerb eines weiteren Traktors im Februar 2020. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, der strikte Beweis sei mit der Aussage des von ihm genannten Zeugen D.________ erbracht. Zudem sei aufgrund der fehlenden Quittung und des Versterbens des Vertragspartners von einer Beweisnot auszugehen, was das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziere.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen. Folglich sind rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen von derjenigen Partei zu behaupten und zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 241 E. 3.1; 139 III 7 E. 2.2).
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1, 134 E. 3.4.1; Urteil 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.2).
3.1.2. Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, setzen eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 105 E. 3.3.1, 144 III 264 E. 5.3, 130 III 321 E. 3.2; Urteile 4A_223/2015 vom 17. August 2015 E. 3.4.4; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Beweismass offen gelassen. Der Beschwerdeführer habe den Beweis des Vertragsschlusses über den Kauf des streitgegenständlichen Traktors und die Übergabe des angeblichen Kaufpreises von Fr. 50'000.-- in bar selbst unter Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht.
Zunächst hielt die Vorinstanz fest, gemäss übereinstimmender Aussagen der Zeugen und Parteien sei es üblich, dass Oldtimer-Traktoren mündlich gekauft und bar bezahlt würden. Auch das Ausstellen einer Quittung sei in der Branche nicht üblich. Erstellt sei zudem, dass es zumindest beim Erblasser üblich gewesen sei, das Geschäft Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugausweises abzuwickeln.
Sodann stehe fest, dass der Erblasser dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 - anders als beim Erwerb des ersten Traktors im Jahr 2016 - weder den Traktor noch die Fahrzeugpapiere übergeben habe. Mit Bezug auf den behaupteten Barkauf 2016 liege zudem eine Bestätigung des Steueramts E.________ vor, wonach der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 eine quittungslose Barzahlung von Fr. 30'000.-- an den Erblasser gemeldet habe. Ferner sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Instandsetzung des Kaufobjektes von 2016 nicht zufrieden gewesen sei und dass der Erblasser diese Kritik als rufschädigend empfunden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer beweisen können, dass er 2016 rund Fr. 15'000.-- in den damals gekauften Traktor investiert habe. Unbestritten und urkundlich bewiesen sei schliesslich, dass er 2016 Bargeld bezogen und über genügend Mittel für Kauf und Instandsetzung des Traktors verfügt habe. Der vom Beschwerdeführer behauptete Barerwerb des Traktors vom Erblasser ohne Quittung im Jahr 2016 sei mithin erwiesen.
3.2.2. Demgegenüber bestünden für den behaupteten mündlichen Vertragsschluss vom 20. Februar 2020 und die angeblich vereinbarte Abholung des Traktors am 28. Februar 2020 nur die Aussagen des Beschwerdeführers. Zeugen gebe es hierfür nicht. Es könne daher nicht belegt werden, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erblasser mündlich ein Kaufvertrag geschlossen und die Abholung des Traktors für den 28. Februar 2020 vereinbart worden sei oder nicht. Dass die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, der Erblasser habe ihr erzählt, der Beschwerdeführer sei an besagtem Tag mit einer weiteren Person (dem Zeugen D.________) bei ihm gewesen, beweise einen Vertragsschluss nicht. Auch die Aussage des Zeugen, die Fahrt habe in der Überzeugung stattgefunden, man werde den streitgegenständlichen Traktor abholen, reiche nicht, um vom Abschluss eines Kaufvertrages auszugehen. Der Zeuge habe nur von den Erzählungen des Beschwerdeführers ausgehen können.
Sodann würden mehrere Indizien gegen den Abschluss eines Kaufvertrages sprechen bzw. Zweifel daran aufkommen lassen. Insbesondere hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen des Vertrags variiert. Einmal habe er ausgeführt, er habe dem Erblasser Fr. 40'000.-- angeboten, was dieser abgelehnt und Fr. 50'000.-- verlangt habe, worauf sich der Beschwerdeführer eingelassen habe. Später habe er demgegenüber behauptet, der Erblasser habe ihm erzählt, er habe ein Angebot von Fr. 60'000.-- erhalten, welches er aber ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe beim Besuch am 20. Februar 2020 die Rechnungen zum 2016 gekauften Traktor mitgenommen und dem Erblasser gezeigt, woraufhin dieser sich auf den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- eingelassen habe.
Der Beschwerdeführer habe auch zum Grund, weshalb er der Traktor am 28. Februar 2020 nicht habe mitnehmen können, unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einmal behauptet, der Traktor sei in der Garage von diversen Gegenständen zugestellt gewesen, später soll ein anderer Traktor, bei dem die Räder gefehlt hätten, im Weg gestanden haben. Der Zeuge D.________ habe hierzu keine konkreten Angaben machen können, zumal er nicht in der Garage gewesen sei und daher nicht gesehen haben könne, was sich dort abgespielt habe. Schliesslich vermöge die Begründung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach ihm der Erblasser den Fahrzeugausweis nicht mitgegeben habe, weil er diesen erst noch beim Strassenverkehrsamt abstempeln lassen müsse. Beim Kauf im Jahr 2016, der gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers ziemlich spontan erfolgt sei, habe er den Traktor ebenfalls nicht mitnehmen können, der Erblasser habe ihm aber den Fahrzeugausweis ausgehändigt, damit er diesen selbst beim Strassenverkehrsamt abstempeln lassen könne. Dieses unterschiedliche Vorgehen des Erblassers beim angeblichen Kauf 2020 gegenüber 2016 leuchte nicht ein. In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere mit Blick auf die gravierenden Unterschiede zum Ablauf des Kaufs im Jahr 2016 müsse daher davon ausgegangen werden, dass es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen sei. Zwar würden die Vorkehrungen des Beschwerdeführers am 28. Februar 2020, insbesondere das Aufbieten des Zeugen D.________ für den Transport des Traktors, dafür sprechen, dass er damit gerechnet habe, diesen an jenem Tag mitzunehmen. Er könnte aber auch zu Unrecht darauf vertraut haben, den Erblasser wie bereits 2016 spontan und unter Vorzeigen der angebotenen Kaufsumme in bar vom Verkauf überzeugen zu können. Ein Vertragsabschluss erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich und sei somit nicht erwiesen.
3.2.3. Die Vorinstanz wies auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ab, womit er die Rückerstattung des angeblichen Kaufpreises von Fr. 50'000.-- verlangte.
Entgegen der Auffassung der Erstinstanz seien die Aussagen des Zeugen D.________ zur Geldübergabe an den Erblasser widersprüchlich. So habe der Zeuge am 25. Oktober 2020 schriftlich bestätigt, er könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis "in einem Bündel mit 50 Tausendernoten" an den Erblasser übergeben habe. An der Verhandlung vom 7. März 2023 habe er hingegen ausgeführt, er habe ein Couvert gesehen. Darin sei das Geld gewesen. Es sei nicht darüber gesprochen worden, was sich im Couvert befunden habe, da ihn dies nichts angehe. Auf die Frage, ob er gesehen habe, was im Couvert gewesen sei, habe der Zeuge geantwortet, er glaube nicht, könne es aber nicht mehr genau sagen. Auch die Frage, ob der Betrag ein Thema zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gewesen sei, habe der Zeuge nicht beantworten können. Vom Gericht darauf angesprochen, dass er am 25. Oktober 2020 "ein Bündel" genannt habe, nun aber von einem Couvert spreche, habe der Zeuge ausgeführt, man schwenke nicht mit einem Bündel, so gehe man nicht bezahlen. In dem Couvert müsse das Geld gewesen sein. Er habe nicht in das Couvert reingeschaut. Mithin, so die Vorinstanz, lasse sich den Aussagen des Zeugen im Gegensatz zu seiner auffällig spezifischen schriftlichen Bestätigung nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Erblasser ein Couvert übergeben habe. Zu dessen Inhalt habe der Zeuge nichts sagen können. Durch diese Aussage allein sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Erblasser tatsächlich Fr. 50'000.-- übergeben habe.
Es erscheine auch unwahrscheinlich und unsinnig, dass der Beschwerdeführer, ohne eine Quittung oder im Sinne eines Zug um Zug-Geschäftes das Fahrzeug oder mindestens den Fahrzeugausweis zu erhalten, dem Erblasser einen derart hohen Bargeldbetrag übergeben haben soll. Dazu habe kein Anlass bestanden, hätte er dies doch auch bei einer späteren Abholung des Traktors tun können. Gegen die Übergabe der Fr. 50'000.-- spreche ferner das lange Zuwarten des Beschwerdeführers von über fünf Monaten nach der Geldübergabe ohne eine Quittung oder jegliche andere Sicherheit. Zwar wolle er mehrere Male erfolglos angerufen haben und beim Erblasser vorbeigefahren sein. Jedoch wäre zu erwarten, dass er sich intensiver um einen Kontakt bemüht hätte, nötigenfalls schriftlich, wenn er dem Erblasser tatsächlich Fr. 50'000.-- übergeben hätte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit dem Traktorkauf im Jahr 2016, dem bisher einzigen Geschäft mit dem Erblasser, nicht vollständig zufrieden gewesen sei, da nachträglich diverse Reparaturen nötig gewesen seien. In Bezug auf diesen Kauf habe er zudem ausgesagt, Fr. 30'000.-- würden auch ihm "nicht am Bein wachsen". Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer demselben Verkäufer Fr. 50'000.-- in bar übergeben würde, ohne eine Sicherheit dafür zu erhalten und dass er dieses Geld über fünf Monate beim Erblasser liegen lassen würde. Es sei daher nicht erstellt und auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dem Erblasser Fr. 50'000.-- übergeben habe.
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.
3.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die schriftliche Bestätigung und die Aussagen des Zeugen D.________ zur angeblichen Übergabe von Fr. 50'000.-- in bar an den Erblasser als widersprüchlich beurteilte und nicht darauf abstellte. Dies gilt auch, soweit sie erwog, der Zeuge habe weder das Geld gesehen noch die behauptete Übergabe der Kaufpreissumme im Couvert. Es kann auf ihre in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen (oben E. 3.2.3) verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprach die Vorinstanz dem Zeugen nicht per se die Glaubwürdigkeit ab. Ihre Würdigung von dessen Angaben ist indes überzeugend. Dies gilt auch unbesehen der Frage, ob der Zeuge ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang hatte, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt, und aus welchem Grund der Zeuge vor Gericht von seiner schriftlichen Stellungnahme abwich.
Wie dargelegt und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Zeuge nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht gesehen, dass sich im Couvert, das der Beschwerdeführer an den Erblasser übergab, Fr. 50'000.-- befanden. Soweit er anderes behauptet, nimmt er eine eigene Beweiswürdigung vor. Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte Sinn und Tragweite der schriftlichen Bestätigung des Zeugen vom 25. Oktober 2020 offensichtlich verkannt bzw. das Beweismittel gar nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz erachtete die behauptete Geldübergabe indes zu Recht als nicht erwiesen. Auf ihre Erwägungen und das bisher Gesagte kann verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beanstandet, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er dem Erblasser ohne Not und ohne jede Sicherheit einen derart hohen Geldbetrag übergeben haben soll und dass er während über fünf Monaten nicht intensiver den Kontakt zum Erblasser suchte. Ein von ihm geltend gemachter Unfall ändert daran nichts. Welche anderen, wichtigen Beweismittel die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Nicht einzugehen ist in diesem Zusammenhang zudem auf die von ihm aufgeworfene Frage nach dem anwendbaren Beweismass. Diese hat die Vorinstanz offen gelassen, da der Beweis auch mit dem geringeren Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht sei (oben E. 3.2.1).
3.3.2. Die Vorinstanz kam gleichfalls nachvollziehbar zum Schluss, dass der Zeuge zum geltend gemachten Abschluss des Kaufvertrages, zur geplanten Abholung des Traktors am 28. Februar 2020 und den Gründen, weshalb es nicht dazu kam, nichts sagen konnte, was über die Aussagen des Beschwerdeführers selbst hinausginge. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass Beweise, die die Darstellung des Beschwerdeführers stützen, fehlen. Gleichfalls schlüssig sind die von ihr geäusserten Zweifel am Vertragsschluss. Dies insbesondere mit Blick auf die erheblichen Unterschiede zum Ablauf des unbestrittenen Kaufs des ersten Traktors im Jahr 2016. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie den ersten Kauf als erwiesen erachtete, den vorliegend streitigen aber nicht.
Am Gesagten ändert nichts, dass der Zeuge der Auffassung war, er und der Beschwerdeführer würden am 28. April 2020 den Traktor abholen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, belegt dies den Vertragsschluss ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eigens ein Garagen-Nummernschild besorgte und einen langen Anfahrtsweg auf sich nahm. Es ist plausibel und erklärt seine Bemühungen hinlänglich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf vertraut hat, den Erblasser wie bereits 2016 spontan vom Verkauf überzeugen zu können. Jedenfalls ist diese Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch keineswegs ausser Acht gelassen, dass Bargeschäfte ohne Quittung im Handel mit Oldtimer-Traktoren und für den Erblasser durchaus üblich waren (oben E. 3.2.1).
3.3.3. Nicht ersichtlich oder rechtsgenüglich dargetan ist schliesslich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Aussagen einer formellen Parteibefragung des Beschwerdeführers vor Erstinstanz unberücksichtigt gelassen hätte. Solches liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Vorinstanz diese Einlassungen weniger detailliert wiedergab als der Beschwerdeführer und auch nicht darin, dass sie den Abschluss eines Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Traktor trotz der gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers als nicht erwiesen erachtete. Auch, dass er - erwiesen oder nicht - vor dem 28. Februar 2020 Fr. 50'000.-- von seiner Bank abhob, beweist mit der Vorinstanz weder den effektiven Vertragsschluss noch die Geldübergabe an den Erblasser.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt