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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_211/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2023 (VD.2022.123 VD.2022.124). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ GmbH erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der A.________ GmbH mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 28. Februar 2021 gesetzt hatte und diese Frist unbenutzt verstrichen war, trat sie auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ GmbH am 18. Oktober 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Da die A.________ GmbH die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.- innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai 2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab. Die Rechtsmittel der A.________ GmbH hiergegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 15. März 2023 beantragt die A.________ GmbH sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 19. Januar 2022 und die Rückweisung an die Vorinstanz ("Wiederherstellung der Gerechtigkeit"). 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Die Vorinstanz hat die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil sie im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses verpasst und diese das Verfahren aus diesem Grund abgeschrieben hatte. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde zwar vertieft zu ihrer Situation und kritisiert das Verfahren vor den kantonalen Instanzen in verschiedener Hinsicht. Mit der Säumnis setzt sie sich aber kaum auseinander. Sie behauptet lediglich, die Fristen immer eingehalten zu haben, ohne dies zu substanziieren, geschweige denn zu belegen. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler