Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_972/2023
Urteil vom 23. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba,,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2023 (LZ230012).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1986) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021). Am 30. November 2021 erklärten die Eltern gegenüber dem Zivilstandsamt gemäss Art. 298a ZGB die gemeinsame elterliche Sorge. Rund drei Monate nach der Geburt zog die Mutter mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung in U.________ (ZH) aus. Die beiden leben seither in V.________ (ZH). Mit Unterstützung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wurde ein Besuchsrecht des Vaters von ein bis zwei Tagen pro Woche installiert. Am 16. November 2023 wurde A.________ Vater eines in W.________ (Tschechische Republik) von einer anderen Frau geborenen Sohnes namens D.________.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 reichte C.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Unterhaltsklage ein und beantragte zudem, das Besuchsrecht des Vaters gerichtlich zu regeln. In seiner Klageantwort vom 29. Dezember 2022 wehrte sich A.________ dagegen, Kindesunterhalt bezahlen zu müssen. Weiter beantragte er, die Obhut alternierend bei beiden Eltern zu belassen, C.________s Wohnsitz bei der Mutter festzusetzen und den persönlichen Verkehr "gemäss nachfolgenden Ausführungen" zu regeln. Gemeint ist damit das in der Klageantwort zusätzlich gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Darin beantragte A.________, sein Kontaktrecht mit C.________ in einem 14-tägigen Rhythmus von Montag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 9.00 Uhr, von Freitag, 9.00 Uhr bis Montag, 9.00 Uhr, und von Mittwoch, 9.00 Uhr, bis Freitag, 9.00 Uhr, ausüben zu können.
B.b. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Massnahmen wurde am 30. Dezember 2022 abgewiesen. Soweit vor Bundesgericht relevant, erklärte das Einzelgericht des Bezirksgerichts A.________ im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2023 berechtigt und verpflichtet, C.________ in den geraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Samstag und in den ungeraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Sonntag jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen, wobei er den Sohn "holt und bringt".
C.
C.a. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und hielt an den erstinstanzlich gestellten Anträgen fest.
C.b. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und regelte A.________s Besuchsrecht neu wie folgt:
"1. Phase (ab sofort bis zum 30. April 2024) :
- in geraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Samstag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
- in ungeraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
- einmal pro Monat eine Übernachtung von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr;
2. Phase (ab 1. Mai 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens) :
- in geraden Wochen am Dienstag und Donnerstag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr;
- in ungeraden Wochen am Dienstag, Donnerstag und Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
Bezüglich der Übergabemodalitäten wird festgehalten, dass die Mutter das Kind zu Beginn der Betreuungszeit des Vaters zum Wohnort des Vaters bringt und der Vater das Kind am Ende seiner Betreuungszeit zum Wohnort der Mutter zurückbringt."
Das Urteil des Obergerichts datiert vom 17. November 2023 und wurde am 21. November 2023 an die Parteien versandt.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält weiterhin an seinen ursprünglich gestellten Begehren (Bst. B.a) fest. Eventualiter verlangt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Streit dreht sich um die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) bzw. der Betreuungsanteile im Rahmen eines vor Gericht hängigen Prozesses, der sich ebenfalls um diese Streitpunkte sowie um den Kindesunterhalt dreht (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid erging von einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG), und lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG). Rechtsprechungsgemäss handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2; Urteil 5A_954/2022 vom 29. August 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde steht somit grundsätzlich offen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
3.
Der Streit dreht sich um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn bzw. um die Betreuungsanteile. Der Beschwerdeführer besteht auf der alternierenden Obhut und hälftigen Betreuungsanteilen (s. Sachverhalt Bst. D).
3.1.
3.1.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1). Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweis). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2). Art. 298b Abs. 3ter ZGB gelangt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt diese Vorschrift auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut selbst (Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2).
3.1.2. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Daran fehlt es, wenn die Eltern ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut ihrem gravierenden Konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (s. dazu Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2), das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen bei Säuglingen und Kleinkindern das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3).
3.1.3. Falls eine alternierende Obhut ausser Betracht fällt, ist das minderjährige Kind unter die Obhut des hauptbetreuenden Elternteils zu stellen und der gegenseitige Anspruch des andern Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) zu prüfen. Auch für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Insbesondere geht es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 123 III 445 E. 3b). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c).
Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 142 III 481). In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder im Schulalter (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Ihren Bedürfnissen entsprechen idealerweise häufige kurze Besuchskontakte ohne Übernachtungen (BGE 142 III 481 E. 2.8 mit Hinweis). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Mithin entspricht ein Besuchsrecht von kurzer Dauer und ohne Übernachtung der für ein zweieinhalbjähriges Kind üblichen Praxis (Urteil 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.4.2). Im Übrigen hängt die Ausgestaltung auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch für den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern entscheidend (Urteil 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch was Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil angeht, kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Es gibt keine feste Altersgrenze für die Anordnung von Übernachtungen (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz stellt klar, dass auf die Ausführungen des Bezirksgerichts und des Beschwerdeführers zur alternierenden Obhut nicht weiter einzugehen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass grundsätzlich nur das (erstinstanzliche) Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar sei. Die Zuteilung der Obhut sei damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3.2.2. Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr konstatiert das Obergericht, dass C.________ mit einem Alter von 23 Monaten ein Kleinkind ist. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern werde nach den unangefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts gegenseitig nicht in Frage gestellt. Weder die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern noch deren Lebensgestaltung oder zeitliche Verfügbarkeit sprächen gegen Übernachtungen beim Beschwerdeführer. Nachdem sich die Eltern kaum zwei Monate nach C.________s Geburt getrennt hätten, könne auch nicht von einer vor der Trennung gelebten Betreuung die Rede sein, die zu berücksichtigen wäre. Zutreffend beklage sich der Beschwerdeführer aber darüber, dass kinderpsychologische Studien für den Obhutsentscheid nicht massgebend sind. Dasselbe müsse auch bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts gelten, da auch für die Frage nach Übernachtungen im Kleinkindalter kaum eindeutige Forschungsergebnisse vorliegen. Entscheidend sei in beiden Fällen der konkrete Einzelfall bzw. das Kindeswohl. Ohne konkrete Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung reiche der pauschale Verweis auf kinderpsychologische Studien nicht aus, um eine Übernachtung beim nicht hauptbetreuenden Elternteil zu verweigern. Vorliegend habe das Bezirksgericht keine Kindeswohlgefährdung bei Übernachtungen festgestellt. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer C.________ in Stresssituationen nicht ausreichend beruhigen kann. Insofern sei nicht ersichtlich, was gegen eine Übernachtung von C.________ beim Beschwerdeführer sprechen könnte, und die Berufung daher begründet.
Der Argumentation in der Berufung, dass beide Eltern gleichermassen Anspruch auf die Betreuung ihres Kindes hätten und die Beschwerdegegnerin keine Gründe gegen einen regelmässigen und ausgedehnten Kontakt zwischen Vater und Sohn vorbringe, hält die Vorinstanz entgegen, dass es keinen Automatismus für die Anordnung eines paritätischen Betreuungsverhältnisses gebe, sondern dieses dem Kindeswohl entsprechen müsse. Die Beschwerdegegnerin sei unbestrittenermassen C.________s Hauptbezugsperson und der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen bei ihm und damit eine Trennung über drei Tage von der Hauptbezugsperson in C.________s Interesse sei. Auch wenn der pauschale Verweis des Bezirksgerichts auf die Kinderpsychologie alleine nicht ausreiche, dürften kinderpsychologische Erkenntnisse bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Dem Umstand, dass Kinder unter achtzehn Monaten durch regelmässige Übernachtungen bei dem Elternteil, der nicht die Hauptbetreuungsverantwortung trägt, eine unsichere Bindungsqualität entwickeln können, sei daher gleichwohl Rechnung zu tragen. Ebenso sei das kleinkindliche Zeitgefühl zu berücksichtigen und zu beachten, dass die Anpassung des Kindes an die wechselnden Übernachtungen zusätzlich zu den in diesem Alter sowieso anfallenden anderen Entwicklungsaufgaben bewältigt werden muss. Diese bedeute "keinesfalls", dass Kinder in diesem Alter auf Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil verzichten müssen. Vielmehr sei "ein angemessenes Ausprobieren der Königsweg", um ein gutes Übernachtungsmodell zu finden. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass vorläufig pro Monat nur eine Übernachtung an einem Wochenende angezeigt sei, damit sich C.________ langsam an die Übernachtungen gewöhnen kann. Angesichts der raschen Entwicklung eines Kindes in C.________s Alter sei die Angewöhnungsphase auf wenige Monate zu begrenzen und das Besuchsrecht danach auf eine Übernachtung alle zwei Wochen auszudehnen.
3.2.3. Auch was die Übergaben des Kindes angeht, kommt die Vorinstanz in Gutheissung der Berufung auf den erstinstanzlichen Entscheid zurück, dem zufolge der Beschwerdeführer C.________ bei der Beschwerdegegnerin abholen und auch zu ihr zurückbringen musste. Eine unzumutbare Belastung der Beschwerdegegnerin "durch das Holen und Bringen" sei nicht ersichtlich; vielmehr sei ihr zumutbar, C.________ entweder zum Beschwerdeführer zu bringen oder ihn dort abzuholen, zumal sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, auf die Rücksicht zu nehmen wäre. Die Übergänge von einem Elternteil zum anderen würden bei jüngeren Kindern idealerweise so erfolgen, dass das Kind vom obhutsberechtigten Elternteil zum Besuchswochenende hin- und nach dem Wochenende vom andern Elternteil wieder zurückgebracht wird, denn damit würden beide Elternteile signalisieren, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin C.________ zum Beschwerdeführer zu bringen und dieser seinen Sohn wieder an den Wohnort der Beschwerdegegnerin zurückzubringen.
3.2.4. Nicht gelten lässt das Obergericht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers an der Rückgabezeit (17.00 Uhr), der zufolge Autofahrten während des Feierabendverkehrs länger als nötig dauern würden. Dem Einwand, dass die Parteien die Kontakttage vor der gerichtlichen Regelung von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr festgelegt hätten, hält die Vorinstanz entgegen, dass insbesondere im Raum Zürich um 18.30 Uhr nicht mit einem wesentlich geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei als um 17.00 Uhr. Zudem werde der Feierabendverkehr lediglich als Argument für eine Übernachtung von C.________ beim Beschwerdeführer ins Feld geführt. Ein (Eventual-) Antrag auf eine spätere Rückgabezeit sei nicht gestellt worden, und weitere Gründe, um von der vorinstanzlich festgelegten Rückgabezeit abzuweichen, würden nicht geltend gemacht. Entsprechend bleibe es bei der Rückgabe um 17.00 Uhr.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Festsetzung der Anzahl Übernachtungen. Er wirft der Vorinstanz vor, die konkrete Ausgestaltung der Kontakte zwischen Vater und Sohn einzig mit generellen und vom konkreten Einzelfall losgelösten kinderpsychologischen Überlegungen zu begründen und nicht zu erklären, weshalb C.________ bei regelmässigen Übernachtungen beim Vater konkret gefährdet wäre bzw. eine unsichere Bindungsqualität entwickeln könnte. Ebenso wenig lasse der angefochtene Entscheid erkennen, inwiefern die beantragte Kontaktregelung bei C.________ zu einer Überforderung führen könnte. Die Überlegungen der Vorinstanz seien rein allgemeiner Natur; theoretische Bedenken hätten jedoch "keinen Platz". Indem es seinem Entscheid allein theoretische Bedenken zugrunde lege, verkenne das Obergericht, dass die Betreuungssituation und insbesondere die Frage des Kindeswohls immer fallspezifisch zu beurteilen seien. So verweise es darauf, dass Kinder unter 18 Monaten eine unsichere Bindungsqualität entwickeln könnten, und übergehe dabei, dass C.________ schon 23 Monate alt ist und allein schon aufgrund seiner altersentsprechenden emotionalen Entwicklung ein anderes Bindungsverhalten habe als ein 18 Monate altes Kind. Weiter insistiert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin nur deshalb C.________s faktische Hauptbezugsperson sei, weil sie ihm die Kontakte zum Sohn in den ersten Monaten verweigerte bzw. diese nur sehr limitiert zuliess und Übernachtungen bis heute verweigert. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin "von dieser bewusst willkürlich... herbeigeführten Sachlage profitiert". Indem sich das Obergericht unter Verweis auf mögliche theoretische Schwierigkeiten über die Rechtsprechung hinwegsetze und den konkreten Fall gänzlich ausblende, übe es das ihm zustehende Ermessen qualifiziert fehlerhaft aus und verfalle so in Willkür. Der Beschwerdeführer verwahrt sich dagegen, nicht aufgezeigt zu haben, inwiefern zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen und eine Trennung von der Hauptbezugsperson über drei Tage in C.________s Interesse seien; dies sei aktenwidrig, nicht mit BGE 142 III 617 vereinbar und überdies willkürlich. Der Beschwerdeführer verweist auf seine unbestrittene Erziehungsfähigkeit, seine schon heute erbrachten Betreuungsleistungen an drei Tagen pro Woche und die vertraute und gute Beziehung zu C.________. Nachdem offensichtlich keine konkreten Gründe gegen Übernachtungen beim Vater sprächen, sei es willkürlich, von ihm den Nachweis zu verlangen, inwiefern seine Betreuungslösung im Interesse von C.________ ist. Im Übrigen dürfte allein schon die Reduktion der Fahrzeit von aktuell wöchentlich drei Stunden auf eineinhalb Stunden dem Kindeswohl "deutlich mehr entsprechen"; damit habe er sehr wohl aufgezeigt, weshalb die Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Betreuungsregelung in C.________s Interesse ist. Gestützt auf diese Vorbringen steht für den Beschwerdeführer fest, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut vorliegend erfüllt sind. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm für weitere sechs Monate nur eine Übernachtung pro Monat und danach nur zwei zugesprochen werden.
3.3.2. Die Beanstandungen laufen ins Leere. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, stellt sich im vorliegenden Streit um die Betreuungsverhältnisse bzw. den persönlichen Verkehr gerade nicht die Frage, weshalb C.________s Wohl bei regelmässigeren Übernachtungen beim Vater gefährdet wäre oder ob konkrete Gründe gegen die beantragte Kontaktregelung sprechen. Mit einer solchen Sichtweise würden - entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung (s. vorne E. 3.1.3) - die widerstreitenden Interessen der Eltern in den Vordergrund gerückt und die vorrangigen Bedürfnisse des Kindes hintangestellt. Zudem verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (s. vorne E. 2.2). Ausgehend vom obergerichtlichen Entscheid, der allein hier zur Beurteilung steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), müsste er vielmehr darlegen, weshalb sich die von ihm geforderte Regelung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geradezu zwingend aufdrängt und die angefochtene Besuchsregelung C.________s Interessen auf offensichtlich unhaltbare Weise zuwiderläuft. Dies aber tut der Beschwerdeführer nicht. Von daher erübrigen sich im Prinzip weitere Erörterungen zum Vorwurf, dass sich die Vorinstanz allein von theoretischen Bedenken leiten lasse. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die vom Obergericht berücksichtigten kinderpsychologischen Erkenntnisse betreffend Kinder unter 18 Monaten für seinen Sohn nicht massgebend sein können, begnügt er sich mit der pauschalen Behauptung, dass ein 23 Monate altes Kind ein anderes Bindungsverhalten habe. Weshalb die vorinstanzliche Regelung, die sich auf ein sachtes Anbahnen der Übernachtungen fokussiert, gerade in C.________s Fall völlig aus dem Rahmen der geschilderten Vorgaben der Rechtsprechung (s. vorne E. 3.1.3) fällt, mag er nicht erklären. Nach alledem setzt sich das Obergericht nicht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es klarstellt, dass die Betreuungsverhältnisse dem Kindeswohl entsprechen müssen, und dem Beschwerdeführer entgegenhält, nicht aufgezeigt zu haben, inwiefern die geforderte Regelung in C.________s Interesse ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
3.4.
3.4.1. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer über die "willkürliche Festlegung einer nicht vollstreckbaren Regelung". Der vorinstanzliche Urteilsspruch, wonach "einmal pro Monat eine Übernachtung von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr" stattfinden soll, sei nicht konkret genug, um vollstreckt werden zu können, falls sich die Beschwerdegegnerin nicht daran halten sollte.
3.4.2. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 338 Abs. 1 ZPO) kann das Vollstreckungsgericht bei einer Leistung zu einem Tun gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anordnen. Diese Vorgehensweise steht namentlich dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt. Das Vollstreckungsgericht verfügt bei der Durchsetzung über ein erhebliches Ermessen und kann ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen (s. zum Ganzen Urteil 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). Weshalb ein Vollstreckungsgericht bei Problemen mit der Durchführung der Übernachtung in Ausübung seines Ermessens und mit Rücksicht auf die konkreten Umstände der Beschwerdegegnerin nicht soll befehlen können, das Kind an einem bestimmten Samstag eines jeden Monats zur Übernachtung zu bringen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Einfach zu behaupten, die Regelung sei nicht hinreichend konkret, genügt nicht.
3.5.
3.5.1. Als willkürlich tadelt der Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Anordnung, C.________ um 17.00 Uhr zur Beschwerdegegnerin zurückzubringen. Die Erwägung des Obergerichts, dass er keinen (Eventual-) Antrag auf eine spätere Rückgabezeit gestellt habe, stehe im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei überspitzt formalistisch. Er habe mit seiner Begründung "explizit" erkennen lassen, dass er die Festlegung der Rückgabezeit unabhängig von der Übernachtung als unrechtmässig bemängelte, weil die Parteien vor der Regelung des Bezirksgerichts die Rückgabezeiten gemeinsam auf 18.30 Uhr festgelegt hätten, mit der Verkürzung der Besuchszeit qualitative gemeinsame Zeit zwischen Vater und Sohn verunmöglicht werde und eine Rückgabe um 17.00 Uhr aufgrund des Verkehrsaufkommens ungünstiger sei als um 18.30 Uhr. Damit sei für die Vorinstanz klar ersichtlich gewesen, dass er die Rückgabe um 18.30 Uhr anstelle von 17.00 Uhr unabhängig von der Übernachtung beantragte und dies in seinem Antrag offensichtlich mitumfasst war. Dass die Begründung des Obergerichts nur vorgeschoben ist, zeige allein schon die Tatsache, dass es sich auch zu seinen Rügen betreffend die Übergabemodalitäten äusserte, obwohl er diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag stellte.
3.5.2. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sichtweise gegenüber zu stellen. Seinem Einwand, dass die Autofahrten für die Rückgabe um 17.00 Uhr wegen des Feierabendverkehrs länger als nötig dauern würden, hält das Obergericht zunächst entgegen, dass im Raum Zürich um 18.30 Uhr nicht mit einem wesentlich geringeren Verkehrsaufkommen als um 17.00 Uhr zu rechnen sei. Mit dieser Erkenntnis setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, wenn er einfach auf sein vorinstanzliches Vorbringen verweist. Entsprechend braucht sich das Bundesgericht auch nicht zu den Beanstandungen zu äussern, mit denen der Beschwerdeführer sich dagegen verwahrt, den Feierabendverkehr nur im Zusammenhang mit den verlangten Übernachtungen ins Spiel gebracht zu haben. Beruht der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den Streit um die Rückgabezeit auf zwei (Eventual-) Begründungen, so müsste in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht - hier verfassungsmässige Rechte (E. 2.1) - verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Erweist sich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn