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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_257/2025  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Italien; Aufhebung der Haft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. April 2025 (RH.2025.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 26. November 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um die Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A.________ im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, 7 Monaten und 10 Tagen. Am 31. Januar 2025 wurde A.________ gestützt auf den Haftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 20. Januar 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 erklärte er sich zunächst mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, zog seine Zustimmung später jedoch wieder zurück.  
Am 27. bzw. 28. März 2025 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Verfügung vom 31. März 2025 abgewiesen wurde. Die Beschwerde, die er gegen diese Verfügung erhob, wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 30. April 2025 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Mai 2025 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2025 und die Verfügung des BJ vom 31. März 2025 seien aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. das BJ. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Vorausgesetzt ist allerdings weiter, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG handelt (BGE 136 IV 20 E. 1; Urteil 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 1; je mit Hinweisen).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).  
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil er weder vom Bundesstrafgericht noch vom BJ persönlich befragt worden sei. Er habe seine finanziellen Verhältnisse und seine Gebundenheit an die Schweiz mündlich darlegen wollen. Dies sei insofern von besonderer Bedeutung, als er sich in einem Beweisnotstand befunden habe, weil er wegen seiner Inhaftierung keinen Zugang zu Unterlagen habe, die für die Anordnung einer Kaution als Ersatzmassnahme erforderlich wären. Hinzu komme, dass die Vorinstanzen keine konkrete Prüfung milderer Ersatzmassnahmen vorgenommen hätten. Ihre Ausführungen seien pauschal.  
Geht es nicht um die erstmalige Anordnung der Auslieferungshaft, sondern um deren spätere Überprüfung, hat die betroffene Person grundsätzlich weder gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV noch Art. 5 Abs. 4 EMRK oder Art. 50 Abs. 3 IRSG (SR 351.1) einen Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. BGE 125 I 113 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.3 f.; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2015, Beschwerde-Nr. 52089/09, §§ 72 und 75; vgl. auch BGE 137 IV 189 E. 3.2 betreffend einen Antrag auf Haftentlassung im Berufungsverfahren nach Art. 233 StPO; je mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise als erforderlich erweist, insbesondere aufgrund neuer Tatsachen (BGE 137 IV 186 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist Derartiges allerdings nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Gebundenheit an die Schweiz und seine Vermögensverhältnisse im schriftlichen Verfahren in angemessener Weise darlegen kann.  
Ob im vorliegenden Fall bei der erstmaligen Anordnung der Auslieferungshaft Verfahrensvorschriften verletzt wurden, ist hier nicht zu prüfen. Mangels Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ist dieser in Rechtskraft erwachsen (vgl. 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.3).  
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Fluchtgefahr entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im Auslieferungsverfahren die Inhaftierung während des gesamten Verfahrens die Regel bildet und eine Freilassung nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht ist der Fall nicht besonders bedeutsam. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die vollumfänglich überzeugen, kann verwiesen werden. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold