Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_800/2024
Urteil vom 23. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (UE240077-O/U/GRO>BEE).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 14. März 2024 gelangte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2024 in Sachen B.________ und C.________ betreffend Drohung etc. erhob. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 19. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die kantonale Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthielt keine Begründung; er beantragte, es sei ihm wegen eines bevorstehenden Spitaleingriffs zu gestatten, seine Beschwerdebegründung bis Ende Mai 2024 nachzureichen. Am 26. März 2024 teilte die Verfahrensleitung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Beschwerden grundsätzlich innert der zehntägigen Beschwerdefrist einzureichen seien und dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Zudem wurde er über die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO orientiert. Mit Eingabe vom 24. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine begründete Beschwerdeschrift ein, worin er sinngemäss das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis bei, wonach der Beschwerdeführer vom Ablauf einer "10-tägigen Schriftsatzfrist" berichtet habe, die für ihn aufgrund seiner Schwerstbehinderung nebst Spitalaufenthalt nicht einzuhalten gewesen sei. Beides werde bestätigt.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, damit eine Fristversäumnis als unverschuldet gelten könne, müsse eine Erkrankung die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass dem so sei, müsse mit Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genüge. Das im vorliegenden Fall eingereichte Arztzeugnis treffe keine Aussage zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Einreichung einer begründeten Beschwerde zu beauftragen. In Frage käme etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers, die beim Vorfall, der Anlass für die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige gebildet habe, zugegen gewesen sei. Vielmehr deute der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer trotz Schwerstbehinderung möglich gewesen sei, das allem Anschein nach selbständig formulierte Schreiben vom 14. März 2024 einzureichen, darauf hin, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Ausarbeitung einer zumindest die wesentlichen Argumente enthaltenden Beschwerdeschrift zu beauftragen. Angesichts dessen sei nicht glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführer an der versäumten Einreichung einer Beschwerdebegründung kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO treffe, weshalb auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten sei.
4.2. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt bloss vor, die Möglichkeit, eine Drittperson mit der Einreichung einer begründeten Beschwerde beauftragen zu können, sei für ihn "nicht erkennbar" gewesen. Demgegenüber bestreitet er nicht, dass er von der Vorinstanz ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse mittels eines Arztzeugnisses darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine begründete Beschwerde zu verfassen oder eine
andere Person damit zu beauftragen. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er jedenfalls nicht dar. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler