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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_834/2024  
 
 
Urteil vom 23. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 24. Juni 2024 (UE230435-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 21. Oktober 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemeinsam mit B.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, nachdem sie am 24. September 2021 den Personenlift des Mehrfamilienhauses an der U.________ benutzt hätten und dieser nach kurzer Fahrt nach unten gestürzt und in der Folge zwischen dem 1. und 2. Obergeschoss zum Stehen gekommen sei. Durch den Vorfall seien sie beide verletzt worden. Am 17. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung gegenüber der C.________ AG, Eigentümerin des Mehrfamilienhauses an der U.________, sowie gegenüber den unbekannten, für die Liftwartung verantwortlichen Personen. Am 19. April 2022 beantragten der Beschwerdeführer und B.________ die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens, worauf die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2022 die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2023 ab (Geschäfts-Nr. UH220273). 
Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des genannten Vorfalls am 21. Juli 2023 (erneut) Anzeige gegen eine Vielzahl von Personen und Unternehmungen bei der Polizeistation Unterengstringen erstattet hatte und er diesbezüglich am 24. Juli 2023 polizeilich einvernommen worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 27. September 2023 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 24. Juni 2024 abgewiesen (UE230435). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dass der angefochtene Beschluss UE230435 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, eine Untersuchung zu eröffnen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Vorinstanz legt zusammengefasst dar, das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids (UH220273) sei für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein von Amtes wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis. Was die weiteren Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren UE230435 betreffe, liessen sich alsdann weder der Beschwerdeschrift noch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln deliktsrelevante Anhaltspunkte entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlasse es, hinsichtlich der als Beweismittel eingereichten und hauptsächlich in spanischer Sprache vorliegenden Audio- und Textdateien Übersetzungen mitzuliefern. Er habe auch darauf verzichtet anzugeben, welche konkreten Passagen sich auf den Tatvorwurf beziehen und den diesbezüglichen Tatvorgang dokumentieren sollten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gingen damit nicht über pauschale Behauptungen hinaus, wobei sich selbst für den in der Beschwerdeschrift ausnahmsweise näher umschriebenen Sachverhalt "Mitarbeiter der D.________ AG beim Öffnen, Entnehmen und Tragen von etwas aus meinem privaten Briefkasten" in den eingereichten drei Videosequenzen sowie auf der aktenkundigen Fotografie keine Hinweise finden liessen. Vom Beschwerdeführer unerklärt sei sodann geblieben, inwiefern und gegen welchen Beschwerdegegner die auf Video aufgezeichnete Erklärung eines Zeugen Grundlage für eine Strafbarkeit bilden könnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und B.________ allenfalls für eine gewisse Zeit im zum Stehen gekommenen Lift hätten ausharren müssen, bevor sie hätten befreit werden können, begründe noch keinen hinreichenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten beispielsweise eines Mitarbeiters der E.________ AG. Überdies sei (nochmals) festgehalten, dass das Forensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 3. Dezember 2021 offensichtlich zum Schluss gekommen sei, im vorliegenden Fall habe die Fallbremse nicht eingegriffen, was eine zu hohe Geschwindigkeit der Kabine bei der Fahrt nach unten ausschliesse. Durch den aufgetretenen Fehler habe die Kabine einen Nothalt eingeleitet, der einem normalen Abbremsen der Kabine entspreche. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er begnügt sich damit, ganz kurz und punktuell seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" als gegenstandslos. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler