Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_838/2024  
 
 
Urteil vom 23. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Nichtanhandnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Juli 2024 (OG.2024.00036). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) erhob am 11. Juli 2024 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Glarner Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 forderte ihn das Obergericht des Kantons Glarus zur Leistung eines Kostenvorschusses bis spätestens am 23. August 2024 auf. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ans Bundesgericht. 
Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 wurde sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt vorab, "sämtliche Richter und Richterinnern und Gericht[s]schreiber sowie Mitarbeiter der Kanzlei der Strafabteilung des Bundesgerichtes" hätten "als Tatverdächtige" (der von ihm angezeigten angeblichen Amtsgeheimnisverletzung) vorliegend in den Ausstand zu treten. Solche pauschalen Ausstandsbegehren sind unzulässig (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz fordert den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr für die Behandlung seiner Beschwerde einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- zu leisten. Werde der Vorschuss nicht innert angesetzter Frist geleistet, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Wie die Vorinstanz weiter ausführt, habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zwar beantragt, es sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesem Begehren könne jedoch allein schon deswegen nicht entsprochen werden, da im vorliegenden Kontext kein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO ersichtlich sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen (Beschwerde-) Verfahren nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der angeblichen Straftat privatrechtliche Ansprüche zustehen sollten, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern ihm eine allfällige Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO zukommen sollte. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler