Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_861/2024
Verfügung vom 23. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2024 (BKBES.2024.62).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. August 2024 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 4. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément