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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_861/2024  
 
 
Verfügung vom 23. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2024 (BKBES.2024.62). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. August 2024 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 4. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément